umwelt-online: Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (1)
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Regelwerk

Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

Vom 26. Februar 2004
(BGBl. II Nr. 6 vom 09.03.2004 S. 190; 06.02.2013 S. 187aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Seeschifffahrtsbehörden

Belgiens

Dänemarks

Deutschlands (Bundesrepublik)

Finnlands Frankreichs Griechenlands Irlands

Islands 1

Italiens

Kanadas 2

Kroatiens 3

der Niederlande

Norwegens Polens 4

Portugals

der Russischen Föderation 5

Schwedens

Sloweniens 6

Spaniens

des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

im Folgenden als "Behörden" bezeichnet -

eingedenk der am 2. Dezember 1980 von der Europäischen Regionalkonferenz über die Sicherheit auf See angenommenen Schlusserklärung, in der die Notwendigkeit einer Verstärkung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt sowie die Bedeutung einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord hervorgehoben wurden;

in Anerkennung der auf diesen Gebieten von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation erzielten Fortschritte;

sowie angesichts des von der Europäischen Union zur Erreichung der oben genannten Ziele geleisteten Beitrags;

in Anbetracht dessen, dass die Hauptverantwortung für die wirksame Anwendung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Normen den Behörden des Staates obliegt, dessen Flagge ein Schiff zu führen berechtigt ist;

jedoch in der Erkenntnis, dass wirksame Maßnahmen der Hafenstaaten erforderlich sind, um den Betrieb unternormiger Schiffe zu verhindern;

sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Häfen zu vermeiden;

überzeugt von der Notwendigkeit, für diese Zwecke ein verbessertes und vereinheitlichtes System der Hafenstaatkontrolle einzuführen sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken -

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt 1
Verpflichtungen

1.1 Jede Behörde verleiht dieser Vereinbarung und den dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil der Vereinbarung sind, Wirksamkeit.

1.2 Jede Behörde unterhält ein wirksames System der Hafenstaatkontrolle, um sicherzustellen, dass ohne Flaggendiskriminierung ausländische Handelsschiffe, welche einen Hafen ihres Staates anlaufen oder vor einem solchen Hafen vor Anker gegangen sind, den Normen entsprechen, die in den in Abschnitt 2 bezeichneten einschlägigen Übereinkünften festgelegt sind. Jede Behörde kann auch Schiffe an Anlagen vor der Küste kontrollieren.

1.3 Jede Behörde führt jährlich so viele Überprüfungen durch, dass deren Gesamtzahl 25 vom Hundert der durchschnittlichen Anzahl einzelner ausländischer Handelsschiffe - im Folgenden als "Schiffe" bezeichnet - entspricht, welche die Häfen ihres Staates während der letzten drei Kalenderjahre, für die statistische Angaben vorliegen, angelaufen haben.

1.4 Jede Behörde wird die anderen Behörden konsultieren, mit ihnen zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um die Ziele der Vereinbarung zu fördern.

1.5 Jede Behörde beziehungsweise jede sonstige Stelle legt ein geeignetes Verfahren fest, nach dem Lotsendienste und Hafenbehörden die zuständige Behörde des Hafenstaates unmittelbar unterrichten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Mängeln Kenntnis erlangen, welche die Sicherheit des Schiffes gefährden oder die eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

Abschnitt 2
Einschlägige Übereinkünfte

2.1 Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"

  1. das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LOAD LINES 66);
  2. das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
  3. das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74);
  4. das Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
  5. das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
  6. das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78);
  7. das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);
  8. das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);
  9. das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (TONNAGE 69);
  10. das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147);
  11. das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO 147 PROT 96);
  12. das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

2.2 Hinsichtlich des IAO-Übereinkommens Nr. 147 und des IAO-Protokolls von 1996 wendet jede Behörde die Anweisungen in Abschnitt 7 von Anlage 1 für die Anwendung der IAO-Veröffentlichung mit dem Titel "Überprüfung der Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen: Richtlinien für das Vorgehen" an.

2.3 Jede Behörde wendet die einschlägigen Übereinkünfte an, die in Kraft sind und deren Vertragspartei ihr Staat ist. Bei Änderungen einer einschlägigen Übereinkunft wendet jede Behörde die in Kraft befindlichen und von ihrem Staat angenommenen Änderungen an. Eine so geänderte Übereinkunft gilt dann für die betreffende Behörde als "einschlägige Übereinkunft".

2.4 Bei Anwendung einer einschlägigen Übereinkunft stellen die Behörden sicher, dass Schiffen von Nicht-Vertragsparteien und Schiffen mit einem Raumgehalt unterhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Übereinkunft keine günstigere Behandlung gewährt wird. Dabei wenden die Behörden die in Abschnitt 3 von Anlage 1 genannten Verfahren an.

Abschnitt 3
Überprüfungsverfahren, Mängelbeseitigung und Festhalten

3.1 In Erfüllung ihrer Verpflichtungen führen die Behörden Überprüfungen durch, die darin bestehen, dass an Bord die in Abschnitt 2 von Anlage 1 genannten Zeugnisse und Unterlagen geprüft werden. Darüber hinaus überzeugen sich die Behörden, dass die Besatzung und der Gesamtzustand des Schiffes einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume sowie die hygienischen Verhältnisse den allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen entsprechen.

Sind keine gültigen Zeugnisse oder Unterlagen vorhanden oder bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung oder aber seine Besatzung im Wesentlichen nicht die Vorschriften einer einschlägigen Übereinkunft erfüllt, so wird eine gründlichere Überprüfung nach Abschnitt 5 von Anlage 1 beziehungsweise eine erweiterte Überprüfung nach Abschnitt 8 von Anlage 1 durchgeführt. Beispiele für triftige Gründe sind in Abschnitt 4 von Anlage 1 aufgeführt.

Die Behörden beziehen die Kontrolle der Erfüllung betrieblicher Anforderungen an Bord in ihre Überprüfungen ein.

3.2 Die Behörden stellen sicher, dass jedes Schiff, das nicht einer erweiterten Überprüfung unterliegt und für welches das Informationssystem SIReNaC einen Prioritätsfaktor von über 50 anzeigt, einer Überprüfung nach Absatz 3.1 unterzogen wird, sofern die letzte Überprüfung im Geltungsbereich der Vereinbarung mindestens einen Monat zurückliegt.

3.3 Ein Schiff, das einer der in Absatz 8.2 von Anlage 1 aufgeführten Kategorien angehört, unterliegt nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung durchgeführten erweiterten Überprüfung erneut einer erweiterten Überprüfung.

Wird ein solches Schiff nach Absatz 3.6 für eine Überprüfung ausgewählt, so wird eine erweiterte Überprüfung durchgeführt. Jedoch kann zwischen zwei erweiterten Überprüfungen eine Überprüfung nach Absatz 3.1 durchgeführt werden.

Die Behörden stellen sicher, dass Schiffe, für welche die Überprüfung vom SIReNaC-System als zwingend angegeben wird, in dem ersten Hafen, den sie nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten erweiterten Überprüfung anlaufen, einer erweiterten Überprüfung unterzogen werden.

3.4 Ist eine Behörde aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage, eine Überprüfung oder eine erweiterte Überprüfung nach Absatz 3.2 beziehungsweise Absatz 3.3 durchzuführen, so unterrichtet sie unverzüglich das SIReNaC-System darüber, dass die betreffende Überprüfung nicht stattgefunden hat.

3.5 Diese Verfahren sind nicht so auszulegen, als schränkten sie die Befugnisse der Behörden ein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen in Bezug auf jede Angelegenheit zu treffen, auf die sich die einschlägigen Übereinkünfte beziehen.

3.6 Bei der Auswahl anderer als der in den Absätzen 3.2 und 3.3 bezeichneten Schiffe zur Überprüfung legen die Behörden deren Rangfolge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 von Anlage 1 angegebenen Kriterien fest.

3.7 Die Behörden bemühen sich, die Überprüfung von Schiffen zu vermeiden, die innerhalb der letzten sechs Monate von einer der anderen Behörden überprüft worden sind, sofern sie nicht triftige Gründe für eine Überprüfung haben. Die Häufigkeit der Überprüfung gilt nicht für die in den Absätzen 3.6 und 3.2 genannten Schiffe; in diesem Fall verschaffen sich die Behörden Gewissheit, so oft sie dies für angebracht halten.

3.8 Die Überprüfungen werden von hierzu entsprechend befähigten Personen durchgeführt, die zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde ermächtigt sind und unter ihrer Verantwortung handeln, wobei besonders Anlage 7 zu beachten ist.

Kann die Behörde das erforderliche Fachwissen nicht zur Verfügung stellen, so kann sich der von dieser Behörde eingesetzte Kontrollbeamte des Hafenstaates durch jede Person unterstützen lassen, die über das erforderliche Fachwissen verfügt. Die Kontrollbeamten des Hafenstaates sowie die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an dem Hafen oder den Schiffen haben, in dem beziehungsweise auf denen die Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen Kontrollbeamte des Hafenstaates nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassenzertifikate ausstellen oder die zur Ausstellung dieser Zeugnisse beziehungsweise Klassenzertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt oder in deren Auftrag tätig sein.

Jeder Kontrollbeamte des Hafenstaates trägt ein Personaldokument in Form eines von seiner Behörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Lichtbildausweises bei sich, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Kontrollbeamte des Hafenstaates bevollmächtigt ist, Überprüfungen durchzuführen.

3.9.1 Jede Behörde bemüht sich, die Beseitigung festgestellter Mängel zu gewährleisten. Unter der Bedingung, dass alle denkbaren Bemühungen zur Beseitigung sämtlicher Mängel, abgesehen von den in Absatz 3.10.1 genannten, unternommen worden sind, darf das Schiff zu einem Hafen weiterfahren, wo die Beseitigung der letztgenannten Mängel möglich ist.

3.9.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, wo bei einer Erstkontrolle und einer gründlicheren Überprüfung festgestellt wurde, dass der Gesamtzustand des Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der Besatzung und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, unternormig ist, kann die Behörde die Überprüfung aussetzen.

Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die Verantwortlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entspricht.

Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde Mängel in den in Absatz 9.3.3 beziehungsweise 9.3.4 von Anlage 1 genannten Bereichen erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen.

Wird das Schiff festgehalten und die Überprüfung ausgesetzt, benachrichtigt die Behörde so schnell wie möglich die Verantwortlichen. Zu einer solchen Benachrichtigung gehören Angaben über das Festhalten. Außerdem gehört dazu die förmliche Mitteilung, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.

3.10.1 Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die Behörde - mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 3.11 - dafür, dass die Gefahr beseitigt wird, bevor dem Schiff gestattet wird, auszulaufen. Zu diesem Zweck werden geeignete Maßnahmen getroffen, zu denen auch das Festhalten oder ein förmliches Verbot gegenüber dem Schiff gehören kann, einen bestimmten Betriebsvorgang fortzusetzen, weil Mängel festgestellt worden sind, die einzeln oder zusammengenommen die Fortsetzung dieses Betriebsvorgangs zu einer Gefahr machen würden.

3.10.2 Im Fall eines Festhaltens benachrichtigt die Behörde unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaates 7 schriftlich und unter Übermittlung des Überprüfungsberichts nach Anlage 3. Ebenso ist gegebenenfalls die anerkannte Organisation zu benachrichtigen, die das Klassenzertifikat oder im Namen der Verwaltung des Flaggenstaates die einschlägigen Zeugnisse ausgestellt hat. Die benachrichtigten Stellen sind auch von der Aufhebung der Festhalteverfügung schriftlich zu benachrichtigen.

3.10.3 Ist der Festhaltegrund das Ergebnis eines Unfallschadens, der auf der Fahrt des Schiffes zu einem Hafen oder beim Ladungsumschlag eingetreten ist, so wird keine Festhalteverfügung erlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Vorschriften in Regel I/11 Buchstabe c von SOLAS 74 hinsichtlich der Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaates, des ernannten Besichtigers oder der anerkannten Organisation, die für die Ausstellung des einschlägigen Zeugnisses zuständig ist, sind ordnungsgemäß erfüllt worden;
  2. vor dem Einlaufen in einen Hafen oder unmittelbar nach Eintritt eines Schadens hat der Kapitän oder der Schiffseigner der Hafenstaatkontrollbehörde Einzelheiten über die Unfallumstände und den eingetretenen Schaden sowie Angaben über die erforderliche Benachrichtigung der Verwaltung des Flaggenstaates übermittelt;
  3. von Seiten des Schiffes werden bereits angemessene Abhilfemaßnahmen entsprechend den Anforderungen der Behörde durchgeführt;
  4. die Behörde hat nach Benachrichtigung über den Abschluss der Abhilfemaßnahmen sichergestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, die eindeutig eine Gefahr für Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt dargestellt haben.

3.10.4 Folgendes Verfahren ist anzuwenden, wenn keine ISM-Zeugnisse vorliegen:

  1. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass keine Ausfertigung des nach Maßgabe des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) ausgestellten Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des dazugehörigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord eines Schiffes, für das der ISM-Code zum Zeitpunkt der Überprüfung gilt, vorhanden ist, dann stellt die Behörde sicher, dass das Schiff festgehalten wird.
  2. Ungeachtet des Fehlens der in Absatz 3.10.4.1 genannten Unterlagen kann die Behörde, falls bei der Überprüfung keine weiteren Mängel festgestellt werden, die ein Festhalten rechtfertigen, die Festhalteverfügung aufheben, um eine Verkehrsüberlastung des Hafens zu vermeiden. Wenn eine solche Entscheidung getroffen wird, unterrichtet die Behörde unverzüglich alle anderen Behörden davon.
  3. Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen Schiffen, die einen Hafen ihres Staates unter den in Absatz 3.10.4.2 genannten Umständen verlassen dürfen, außer in den in Absatz 3.12.3 genannten Situationen der Zugang zu jedem Hafen in den Staaten verweigert wird, deren Behörden Unterzeichner der Vereinbarung sind, bis der Eigner oder Betreiber des Schiffes der Behörde, in deren Staat das Festhalten verfügt wurde, entsprechend deren Anforderungen nachgewiesen hat, dass für das Schiff gültige Zeugnisse vorhanden sind, die nach Maßgabe des ISM-Code ausgestellt wurden.

3.10.5 Maßnahmen der Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe

  1. Die Behörden stellen sicher, dass - abgesehen von den in Absatz 3.12.3 genannten Situationen - einem Schiff, das einer der in Abschnitt A von Anlage 3 aufgeführten Kategorien angehört, der Zugang zu jedem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung verweigert wird, wenn das Schiff

    Die Verweigerung des Zugangs gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal festgehalten wurde.

  2. Für die Zwecke des Abschnittes 1 halten die Behörden die in Abschnitt B von Anlage 3 aufgeführten Verfahren ein.

3.11 Können Mängel im Sinne von Absatz 3.10.1, die zu einem Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so kann die Behörde dem Schiff die Weiterfahrt zur nächstgelegenen, vom Kapitän und der Behörde als geeignet ausgewählten Reparaturwerft gestatten, sofern die von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates mit Zustimmung der Behörde des Hafenstaates hierfür festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Durch diese Bedingungen, zu denen das Löschen der Ladung und/oder provisorische Reparaturen gehören können, wird sichergestellt, dass das Schiff ohne Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung, ohne eine Gefahr für andere Schiffe darzustellen und ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt seine Fahrt fortsetzen kann.

Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparaturwerft zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.744(18), sei es hinsichtlich der Schiffspapiere oder von Strukturmängeln, so kann die Behörde verlangen, dass die erforderlichen Dickenmessungen in dem Hafen durchgeführt werden, in dem das Schiff festgehalten wird, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.

Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, wenn dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben ist, und dieser Mangel nicht ohne weiteres in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, behoben werden kann, so kann die zuständige Behörde zulassen, dass das Schiff den nächsten geeigneten Hafen anläuft, in dem der Mangel ohne weiteres behoben wird, oder fordern, dass der Mangel binnen höchstens 30 Tagen behoben wird.

In einem solchen Fall benachrichtigt die Behörde die zuständige Behörde des Staates der Region, in der sich der nächste Anlaufhafen des Schiffes befindet, die in Absatz 3.10.2 genannten Stellen sowie jede andere in Betracht kommende Behörde. Bei Benachrichtigung der Behörden sind die Endfassung des Überprüfungsberichts beizufügen sowie der voraussichtliche Ankunftsort und die voraussichtliche Ankunftszeit anzugeben. Weitergehende Informationen erfolgen mittels SIReNaC. Die Behörde, die eine solche Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.

3.12.1 Die Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. Schiffen im Sinne von Absatz 3.10.1 oder 3.11, die auslaufen, ohne den Bedingungen nachzukommen, die von der Behörde im Überprüfungshafen festgelegt worden sind, oder
  2. Schiffen im Sinne von Absatz 3.11, die sich weigern, den anwendbaren Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte nachzukommen, indem sie die angegebene Reparaturwerft nicht anlaufen,

der Zugang zu jedem Hafen in den Staaten verweigert wird, deren Behörden Unterzeichner der Vereinbarung sind, bis der Eigner oder Betreiber der Behörde, von der die Mängel an dem Schiff festgestellt worden sind, entsprechend deren Anforderungen nachgewiesen hat, dass das Schiff alle anwendbaren Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte in vollem Umfang erfüllt.

3.12.2 In den in Absatz 3.12.1.1 genannten Fällen unterrichtet die Behörde, von der die Mängel an dem Schiff festgestellt worden sind, unverzüglich alle anderen Behörden.

In den in Absatz 3.12.1.2 genannten Fällen unterrichtet die Behörde, in deren Staat die Reparaturwerft gelegen ist, unverzüglich alle anderen Behörden.

Vor der Verweigerung des Einlaufens kann die Behörde die Verwaltung des Flaggenstaates des betreffenden Schiffes um Konsultationen ersuchen.

3.12.3 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3.12.1 kann in einem Fall höherer Gewalt, aus übergeordneten Sicherheitserwägungen, zur Verringerung des Verschmutzungsrisikos oder zu dessen Beschränkung auf das unvermeidbare Maß das Anlaufen eines bestimmten Hafens von der zuständigen Behörde jenes Hafenstaates gestattet werden, sofern entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörde des betreffenden Staates vom Eigner, Betreiber oder Kapitän des Schiffes angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

3.13 Die Absätze 3.10.2 und 3.11 lassen die einschlägigen Übereinkünfte oder Verfahren unberührt, die von internationalen Organisationen für Benachrichtigungs- und Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle festgelegt worden sind.

3.14 Die Behörden sorgen dafür, dass der Kapitän des Schiffes nach Abschluss einer Überprüfung einen Überprüfungsbericht mit Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über Einzelheiten etwa getroffener Maßnahmen erhält.

3.15 Werden bei einer Überprüfung nach Absatz 3.1 Mängel in Bezug auf die Vorschriften einer einschlägigen Übereinkunft bestätigt oder aufgedeckt, die das Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle Kosten im Zusammenhang mit den Überprüfungen innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von dessen jeweiligem Vertreter im Hafenstaat zu übernehmen.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der Behörde nach Maßgabe von Absatz 3.12.1 durchgeführt worden sind, werden dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung gestellt.

Die Festhalteverfügung wird erst aufgehoben, wenn die Kosten in voller Höhe bezahlt worden sind oder eine ausreichende Sicherheit für die Kostenerstattung geleistet worden ist.

3.16 Der Eigner oder der Betreiber des Schiffes oder sein Vertreter in dem betreffenden Staat hat das Recht, gegen ein von der Behörde jenes Staates verfügtes Festhalten des Schiffes oder die von der Behörde jenes Staates verfügte Zugangsverweigerung Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde belehrt den Kapitän des Schiffes gebührend über das Widerspruchsrecht.

3.17 Jede Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anlage 5 aufgeführten Angaben über überprüfte Schiffe und festgehaltene Schiffe mindestens jeden Monat veröffentlicht werden.

3.18 Bei der Ausübung der Kontrollen im Rahmen der Vereinbarung unternehmen die Behörden alle nur möglichen Anstrengungen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten eines Schiffes zu vermeiden. Die Vereinbarung lässt Ansprüche unberührt, die aus einschlägigen Übereinkünften in Bezug auf Ersatz wegen unangemessenen Fest- oder Aufhaltens entstanden sind. In jedem Fall, wo ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten behauptet wird, liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

Abschnitt 4
Berichterstattung

4.1 Jede Behörde berichtet nach Maßgabe von Anlage 4 über ihre Überprüfungen im Rahmen der Vereinbarung und über deren Ergebnisse.

4.2 Angaben, die nach dem vorstehenden Absatz gemacht werden, können zur Unterstützung von Behörden bei Veröffentlichungen nach Absatz 3.17 wie auch zu sonstigen Zwecken nach Maßgabe der entsprechenden Beschlüsse des in Abschnitt 6 genannten Ausschusses zur Veröffentlichung in gedruckter Form oder auf elektronischem Wege freigegeben werden.

4.3 Das in Anlage 4 genannte "Departement des Systemes d'Information" (DSI) und das in Absatz 6.4 genannte Sekretariat können die Veröffentlichung von Daten erleichtern, indem sie aus dem in Anlage 4 genannten Informationssystem unverändert entnommene Daten in elektronischer oder gedruckter Form zur Verfügung stellen.

4.4 Enthalten Daten im Zusammenhang mit Überprüfungen oder mit dem Festhalten eines Schiffes personenbezogene Daten, so gewährleisten die Behörden den Schutz der Privatsphäre dieser Personen nach Maßgabe der anwendbaren internationalen und innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Schutz darf jedoch nicht die Veröffentlichung des Unternehmens überprüfter Schiffe oder die Veröffentlichung der Namen von beteiligten Charterern verhindern.

Abschnitt 5
Verstöße gegen Betriebsvorschriften

Auf Ersuchen einer anderen Behörde bemühen sich die Behörden um Beweissicherung in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Vorschriften über die Führung und den Betrieb von Schiffen nach Regel 10 von COLREG 72 und MARPOL 73/78. Bei mutmaßlichen Verstößen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Schadstoffen besichtigt eine Behörde auf Ersuchen einer anderen Behörde im Hafen das eines Verstoßes verdächtigte Schiff, um Informationen zu erhalten und gegebenenfalls eine Probe jedes angeblichen Schmutzstoffs zu entnehmen.

Die Verfahren für Untersuchungen von Verstößen gegen Einleitbestimmungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

Abschnitt 6
Organisation

6.1 Es wird ein Ausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter der Behörden und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammensetzt. Je ein Beobachter der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation wird eingeladen, an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen.

6.2 Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zusammen und kann nach eigenem Ermessen weitere Zusammenkünfte beschließen.

6.3 Der Ausschuss

  1. nimmt die ihm durch die Vereinbarung ausdrücklich übertragenen Aufgaben
    wahr;
  2. fördert mit allen erforderlichen Mitteln, einschließlich der Abhaltung von Seminaren für Kontrollbeamte des Hafenstaates, die Vereinheitlichung der Verfahren und Methoden in Bezug auf die Überprüfung, die Mängelbeseitigung, das Festhalten und die Anwendung des Absatzes 2.4;
  3. erstellt und überprüft regelmäßig Richtlinien und Verfahren zur Durchführung der Überprüfungen im Rahmen der Vereinbarung;
  4. erstellt und überprüft regelmäßig Verfahren für den Informationsaustausch;
  5. befasst sich laufend mit sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der Wirksamkeit der Vereinbarung.

6.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Wasserwirtschaft bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet.

6.5 Das Sekretariat, das nach den Anweisungen des Ausschusses und im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel tätig wird,

  1. bereitet die Sitzungen vor, verteilt die Unterlagen und leistet die notwendige Hilfe, damit der Ausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann;
  2. erleichtert den Informationsaustausch, führt die Verfahren nach Anlage 4 durch und erstellt die für die Zwecke der Vereinbarung notwendigen Berichte;
  3. nimmt sonstige Aufgaben wahr, die für die wirksame Durchführung der Vereinbarung notwendig sind.

Abschnitt 7
Änderungen

7.1 Jede Behörde kann Änderungen der Vereinbarung vorschlagen.

7.2 Werden Änderungen zu Abschnitten der Vereinbarung vorgeschlagen, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

  1. Die vorgeschlagene Änderung wird dem Ausschuss durch das Sekretariat zur Beratung vorgelegt;
  2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertreter der Behörden beschlossen. Ist eine Änderung derart beschlossen worden, so wird sie vom Sekretariat den Behörden zur Annahme übermittelt;
  3. eine Änderung gilt entweder nach Ablauf eines Zeitabschnitts von sechs Monaten nach Beschlussfassung durch die Vertreter der Behörden im Ausschuss oder nach Ablauf eines anderen von diesen Vertretern bei der Beschlussfassung einstimmig festgesetzten Zeitabschnitts als angenommen, sofern nicht innerhalb der betreffenden Zeit eine Behörde dem Sekretariat einen Einspruch übermittelt;
  4. eine Änderung wird 60 Tage nach ihrer Annahme oder nach Ablauf eines anderen von den Vertretern der Behörden im Ausschuss einstimmig festgesetzten Zeitabschnitts wirksam.

7.3 Werden Änderungen zu Anlagen der Vereinbarung vorgeschlagen, so findet folgendes Verfahren Anwendung:

  1. Die vorgeschlagene Änderung wird den Behörden durch das Sekretariat zur Beratung vorgelegt;
  2. die Änderung gilt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von drei Monaten von dem Tag an als angenommen, an dem sie vom Sekretariat übermittelt worden ist, sofern nicht eine Behörde schriftlich beantragt, dass die Änderung vom Ausschuss beraten werden soll. In diesem Fall findet das Verfahren nach Absatz 7.2 Anwendung;
  3. die Änderung wird 60 Tage nach ihrer Annahme oder nach Ablauf eines anderen von den Behörden einstimmig festgesetzten Zeitabschnitts wirksam.

Abschnitt 8

8.1 Die Vereinbarung lässt Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften unberührt.

8.2 Eine Seeschifffahrtsbehörde eines europäischen Küstenstaates und ein Küstenstaat des sich zwischen Nordamerika und Europa erstreckenden Nordatlantischen Beckens, welche die in Anlage 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, können mit Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Behörden der Vereinbarung beitreten.

8.3 Mit ihrem Wirksamwerden löst die Vereinbarung das am 2. März 1978 in Den Haag unterzeichnete "Memorandum über das Einvernehmen zwischen bestimmten Schifffahrtsbehörden über die Einhaltung der Normen auf Handelsschiffen" ab.

8.4 Die Vereinbarung wird am 1. Juli 1982 wirksam.

8.5 Der englische und der französische Wortlaut der Vereinbarung sind gleichermaßen verbindlich.

Geschehen zu Paris am 26. Januar 1982 in englischer und französischer Sprache.

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Verfahren der Hafenstaatkontrolle  Anlage 1

Abschnitt 1
Vorrangig durchzuführende Überprüfungen

1.1 Ohne Berücksichtigung des Wertes des Zielfaktors nach Absatz 1.2 kommen folgende Schiffe vorrangig für Überprüfungen in Betracht:

  1. Schiffe, über die Lotsen oder Hafenbehörden nach Absatz 1.5 der Vereinbarung Meldung gemacht haben;
  2. Schiffe, die gefährliche Güter oder Schadstoffe befördern und es unterlassen haben, alle einschlägigen Angaben bezüglich der beförderten gefährlichen Güter oder Schadstoffe der zuständigen Hafenbehörde sowie dem Küstenstaat zu übermitteln;
  3. Schiffe, die Gegenstand einer Meldung oder schriftlichen Mitteilung einer anderen Behörde waren;
  4. Schiffe, die Gegenstand einer Meldung oder Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer sonstigen Person oder Organisation mit einem berechtigten Interesse an einem sicheren Schiffsbetrieb, an den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder an der Verhütung der Meeresverschmutzung waren, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet diese Meldung oder Beschwerde für offensichtlich unbegründet; die Identität der Person, die die Meldung abgegeben oder die Beschwerde eingereicht hat, darf dem Kapitän oder dem Eigner des betreffenden Schiffes nicht offenbart werden;
  5. Schiffe,
  6. Schiffe, deren Klasse im Verlauf der vergangenen sechs Monate aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.

1.2 Bei der Festlegung der Rangfolge für die Überprüfung der Schiffe berücksichtigt die Behörde die Reihenfolge, die durch den bei dem SIReNaC-Informationssystem angezeigten Zielfaktor bestimmt wird. Folgende Kriterien sind für den Zielfaktor von Bedeutung:

  1. Schiffe, die zum ersten Mal oder nach einer Abwesenheit von zwölf Monaten oder mehr einen Hafen eines Staates anlaufen, dessen Behörde Unterzeichner der Vereinbarung ist. Liegen keine diesbezüglichen Daten vor, so stützen sich die Behörden auf die in dem SIReNaC-Informationssystem zur Verfügung stehenden Angaben und überprüfen die Schiffe, die seit der Inbetriebnahme dieser Datenbank am 1. Januar 1993 im SIReNaC-Informationssystem noch nicht erfasst worden sind;
  2. Schiffe, die in den vorangegangenen sechs Monaten von keiner Behörde überprüft worden sind;
  3. Schiffe, bei denen die vorgeschriebenen nach Maßgabe der Übereinkünfte ausgestellten Bau- und Ausrüstungszeugnisse und Klassenzeugnisse von einer Organisation ausgestellt worden sind, die von der Behörde nicht anerkannt ist;
  4. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der in der Schwarzen Liste aufgeführt ist, die im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlicht wird;
  5. Schiffe, denen die Behörde gestattet hat, einen Hafen ihres Staates unter bestimmten Bedingungen zu verlassen:
    1. Die Mängel sind vor dem Auslaufen zu beseitigen.
    2. Die Mängel sind im nächsten Hafen zu beseitigen.
    3. Die Mängel sind binnen 14 Tagen zu beseitigen.
    4. Mängel, für deren Beseitigung andere Bedingungen festgelegt wurden.
    5. Wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schiff getroffen und alle Mängel beseitigt worden sind;
  6. Schiffe, bei denen bei einer früheren Überprüfung Mängel festgestellt wurden (je nach der Zahl der Mängel);
  7. Schiffe, die in einem vorher angelaufenen Hafen festgehalten wurden;
  8. Schiffe, die die Flagge einer Nicht-Vertragspartei einer der einschlägigen Übereinkünfte führen;
  9. Schiffe einer Klasse mit überdurchschnittlichen Mängeln;
  10. Schiffe der in Abschnitt 8 dieser Anlage genannten Kategorien;
  11. sonstige Schiffe, die älter als 13 Jahre sind.

Abschnitt 2
Prüfung von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten

Bei der Erstüberprüfung prüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates in dem Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unterlagen:

  1. den Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
  2. das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe;
  3. das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe;
  4. das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe;
  5. das Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe;
  6. das Ausnahmezeugnis und die Liste der Ladungen (gemäß SOLAS II-2/53.1.3);
  7. das Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe;
  8. die Bescheinigung zum Nachweis für die Übereinstimmung von Bauart und Ausrüstung des Schiffes mit den Vorschriften der Regel II-2/54 von SOLAS 74 ("Document of Compliance");
  9. die besondere Aufstellung oder das besondere Ladungsmanifest für gefährliche Güter oder aber einen detaillierten Stauplan;
  10. das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut beziehungsweise das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut;
  11. das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut beziehungsweise das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut;
  12. das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung ("IOPP-Zeugnis");
  13. das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut ("NLS-Zeugnis");
  14. das Internationale Freibordzeugnis (1966);
  15. das Internationale Freibord-Ausnahmezeugnis;
  16. das Öltagebuch, Teil I und Teil II;
  17. den bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen (SOPEP);
  18. das Ladungstagebuch;
  19. das Schiffsbesatzungszeugnis;
  20. nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens ausgestellte Zeugnisse;
  21. die Gesundheitszeugnisse (siehe Übereinkommen Nr. 73 der IAO);
  22. die bordseitige Arbeitszeit-Übersicht (siehe Übereinkommen Nr. 180 der IAO und STCW 95);
  23. Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten von Seeleuten (siehe Übereinkommen Nr. 180 der IAO);
  24. die Stabilitätsunterlagen;
  25. Ausfertigungen des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ("Document of Compliance") und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung ("Safety Management Certificate");
  26. die von der betreffenden Klassifikationsgesellschaft ausgestellten Zeugnisse über die Festigkeit des Schiffskörpers und über die Maschinenanlagen des Schiffes (nur dann erforderlich, wenn das Schiff von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wird);
  27. die Besichtigungsberichte (im Fall von Massengutschiffen oder Öltankschiffen);
  28. im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Angaben zum A/Amax-Wert;
  29. die Genehmigung für die Beförderung von Getreide;
  30. das Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe;
  31. das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;
  32. das Sicherheitszeugnis für eine bewegliche Offshore-Bohrplattform;
  33. im Fall von Öltankschiffen die Aufzeichnungen über den Einsatz des Überwachungs- und Kontrollsysthafkon für das Einleiten von Öl auf der letzten Ballastreise;
  34. die Sicherheitsrolle, den Brandschutzplan und bei Fahrgastschiffen den Lecksicherheitsplan, eine Entscheidungsmatrix für den Kapitän (gedruckter Notfallplan);
  35. die Eintragungen im Schiffstagebuch über Erprobungen und Übungen und das Prüf- und Wartungshandbuch für die Rettungsmittel;
  36. die Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle;
  37. das Ladungssicherungshandbuch;
  38. bei Fahrgastschiffen die Liste der Betriebsbeschränkungen;
  39. bei Fahrgastschiffen einen Plan für die Zusammenarbeit mit Such- und Rettungsdiensten;
  40. die Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe;
  41. den Lade-/Löschplan bei Massengutschiffen;
  42. den Müllbehandlungsplan;
  43. das Mülltagebuch;
  44. Versicherungszertifikat oder jede andere finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.
weiter .

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