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Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 26. Februar 2004
(BGBl. II Nr. 6 vom 09.03.2004 S. 190; 06.02.2013 S. 187aufgehoben)
Die Seeschifffahrtsbehörden
BelgiensDänemarks
Deutschlands (Bundesrepublik)
Finnlands Frankreichs Griechenlands Irlands
Islands 1
Italiens
Kanadas 2
Kroatiens 3
der Niederlande
Norwegens Polens 4
Portugals
der Russischen Föderation 5
Schwedens
Sloweniens 6
Spaniens
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
im Folgenden als "Behörden" bezeichnet -
eingedenk der am 2. Dezember 1980 von der Europäischen Regionalkonferenz über die Sicherheit auf See angenommenen Schlusserklärung, in der die Notwendigkeit einer Verstärkung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meeresumwelt sowie die Bedeutung einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord hervorgehoben wurden;
in Anerkennung der auf diesen Gebieten von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation erzielten Fortschritte;
sowie angesichts des von der Europäischen Union zur Erreichung der oben genannten Ziele geleisteten Beitrags;
in Anbetracht dessen, dass die Hauptverantwortung für die wirksame Anwendung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Normen den Behörden des Staates obliegt, dessen Flagge ein Schiff zu führen berechtigt ist;
jedoch in der Erkenntnis, dass wirksame Maßnahmen der Hafenstaaten erforderlich sind, um den Betrieb unternormiger Schiffe zu verhindern;
sowie in Erkenntnis der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Häfen zu vermeiden;
überzeugt von der Notwendigkeit, für diese Zwecke ein verbessertes und vereinheitlichtes System der Hafenstaatkontrolle einzuführen sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verstärken -
haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt 1
Verpflichtungen
1.1 Jede Behörde verleiht dieser Vereinbarung und den dazugehörigen Anlagen, die Bestandteil der Vereinbarung sind, Wirksamkeit.
1.2 Jede Behörde unterhält ein wirksames System der Hafenstaatkontrolle, um sicherzustellen, dass ohne Flaggendiskriminierung ausländische Handelsschiffe, welche einen Hafen ihres Staates anlaufen oder vor einem solchen Hafen vor Anker gegangen sind, den Normen entsprechen, die in den in Abschnitt 2 bezeichneten einschlägigen Übereinkünften festgelegt sind. Jede Behörde kann auch Schiffe an Anlagen vor der Küste kontrollieren.
1.3 Jede Behörde führt jährlich so viele Überprüfungen durch, dass deren Gesamtzahl 25 vom Hundert der durchschnittlichen Anzahl einzelner ausländischer Handelsschiffe - im Folgenden als "Schiffe" bezeichnet - entspricht, welche die Häfen ihres Staates während der letzten drei Kalenderjahre, für die statistische Angaben vorliegen, angelaufen haben.
1.4 Jede Behörde wird die anderen Behörden konsultieren, mit ihnen zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um die Ziele der Vereinbarung zu fördern.
1.5 Jede Behörde beziehungsweise jede sonstige Stelle legt ein geeignetes Verfahren fest, nach dem Lotsendienste und Hafenbehörden die zuständige Behörde des Hafenstaates unmittelbar unterrichten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Mängeln Kenntnis erlangen, welche die Sicherheit des Schiffes gefährden oder die eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.
Abschnitt 2
Einschlägige Übereinkünfte
2.1 Im Sinne der Vereinbarung gelten als "einschlägige Übereinkünfte"
2.2 Hinsichtlich des IAO-Übereinkommens Nr. 147 und des IAO-Protokolls von 1996 wendet jede Behörde die Anweisungen in Abschnitt 7 von Anlage 1 für die Anwendung der IAO-Veröffentlichung mit dem Titel "Überprüfung der Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen: Richtlinien für das Vorgehen" an.
2.3 Jede Behörde wendet die einschlägigen Übereinkünfte an, die in Kraft sind und deren Vertragspartei ihr Staat ist. Bei Änderungen einer einschlägigen Übereinkunft wendet jede Behörde die in Kraft befindlichen und von ihrem Staat angenommenen Änderungen an. Eine so geänderte Übereinkunft gilt dann für die betreffende Behörde als "einschlägige Übereinkunft".
2.4 Bei Anwendung einer einschlägigen Übereinkunft stellen die Behörden sicher, dass Schiffen von Nicht-Vertragsparteien und Schiffen mit einem Raumgehalt unterhalb des Anwendungsbereichs der jeweiligen Übereinkunft keine günstigere Behandlung gewährt wird. Dabei wenden die Behörden die in Abschnitt 3 von Anlage 1 genannten Verfahren an.
Abschnitt 3
Überprüfungsverfahren, Mängelbeseitigung und Festhalten
3.1 In Erfüllung ihrer Verpflichtungen führen die Behörden Überprüfungen durch, die darin bestehen, dass an Bord die in Abschnitt 2 von Anlage 1 genannten Zeugnisse und Unterlagen geprüft werden. Darüber hinaus überzeugen sich die Behörden, dass die Besatzung und der Gesamtzustand des Schiffes einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume sowie die hygienischen Verhältnisse den allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen entsprechen.
Sind keine gültigen Zeugnisse oder Unterlagen vorhanden oder bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung oder aber seine Besatzung im Wesentlichen nicht die Vorschriften einer einschlägigen Übereinkunft erfüllt, so wird eine gründlichere Überprüfung nach Abschnitt 5 von Anlage 1 beziehungsweise eine erweiterte Überprüfung nach Abschnitt 8 von Anlage 1 durchgeführt. Beispiele für triftige Gründe sind in Abschnitt 4 von Anlage 1 aufgeführt.
Die Behörden beziehen die Kontrolle der Erfüllung betrieblicher Anforderungen an Bord in ihre Überprüfungen ein.
3.2 Die Behörden stellen sicher, dass jedes Schiff, das nicht einer erweiterten Überprüfung unterliegt und für welches das Informationssystem SIReNaC einen Prioritätsfaktor von über 50 anzeigt, einer Überprüfung nach Absatz 3.1 unterzogen wird, sofern die letzte Überprüfung im Geltungsbereich der Vereinbarung mindestens einen Monat zurückliegt.
3.3 Ein Schiff, das einer der in Absatz 8.2 von Anlage 1 aufgeführten Kategorien angehört, unterliegt nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung durchgeführten erweiterten Überprüfung erneut einer erweiterten Überprüfung.
Wird ein solches Schiff nach Absatz 3.6 für eine Überprüfung ausgewählt, so wird eine erweiterte Überprüfung durchgeführt. Jedoch kann zwischen zwei erweiterten Überprüfungen eine Überprüfung nach Absatz 3.1 durchgeführt werden.
Die Behörden stellen sicher, dass Schiffe, für welche die Überprüfung vom SIReNaC-System als zwingend angegeben wird, in dem ersten Hafen, den sie nach Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der letzten erweiterten Überprüfung anlaufen, einer erweiterten Überprüfung unterzogen werden.
3.4 Ist eine Behörde aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage, eine Überprüfung oder eine erweiterte Überprüfung nach Absatz 3.2 beziehungsweise Absatz 3.3 durchzuführen, so unterrichtet sie unverzüglich das SIReNaC-System darüber, dass die betreffende Überprüfung nicht stattgefunden hat.
3.5 Diese Verfahren sind nicht so auszulegen, als schränkten sie die Befugnisse der Behörden ein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen in Bezug auf jede Angelegenheit zu treffen, auf die sich die einschlägigen Übereinkünfte beziehen.
3.6 Bei der Auswahl anderer als der in den Absätzen 3.2 und 3.3 bezeichneten Schiffe zur Überprüfung legen die Behörden deren Rangfolge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 von Anlage 1 angegebenen Kriterien fest.
3.7 Die Behörden bemühen sich, die Überprüfung von Schiffen zu vermeiden, die innerhalb der letzten sechs Monate von einer der anderen Behörden überprüft worden sind, sofern sie nicht triftige Gründe für eine Überprüfung haben. Die Häufigkeit der Überprüfung gilt nicht für die in den Absätzen 3.6 und 3.2 genannten Schiffe; in diesem Fall verschaffen sich die Behörden Gewissheit, so oft sie dies für angebracht halten.
3.8 Die Überprüfungen werden von hierzu entsprechend befähigten Personen durchgeführt, die zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde ermächtigt sind und unter ihrer Verantwortung handeln, wobei besonders Anlage 7 zu beachten ist.
Kann die Behörde das erforderliche Fachwissen nicht zur Verfügung stellen, so kann sich der von dieser Behörde eingesetzte Kontrollbeamte des Hafenstaates durch jede Person unterstützen lassen, die über das erforderliche Fachwissen verfügt. Die Kontrollbeamten des Hafenstaates sowie die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an dem Hafen oder den Schiffen haben, in dem beziehungsweise auf denen die Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen Kontrollbeamte des Hafenstaates nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassenzertifikate ausstellen oder die zur Ausstellung dieser Zeugnisse beziehungsweise Klassenzertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt oder in deren Auftrag tätig sein.
Jeder Kontrollbeamte des Hafenstaates trägt ein Personaldokument in Form eines von seiner Behörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellten Lichtbildausweises bei sich, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Kontrollbeamte des Hafenstaates bevollmächtigt ist, Überprüfungen durchzuführen.
3.9.1 Jede Behörde bemüht sich, die Beseitigung festgestellter Mängel zu gewährleisten. Unter der Bedingung, dass alle denkbaren Bemühungen zur Beseitigung sämtlicher Mängel, abgesehen von den in Absatz 3.10.1 genannten, unternommen worden sind, darf das Schiff zu einem Hafen weiterfahren, wo die Beseitigung der letztgenannten Mängel möglich ist.
3.9.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, wo bei einer Erstkontrolle und einer gründlicheren Überprüfung festgestellt wurde, dass der Gesamtzustand des Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der Besatzung und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, unternormig ist, kann die Behörde die Überprüfung aussetzen.
Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die Verantwortlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte entspricht.
Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde Mängel in den in Absatz 9.3.3 beziehungsweise 9.3.4 von Anlage 1 genannten Bereichen erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen.
Wird das Schiff festgehalten und die Überprüfung ausgesetzt, benachrichtigt die Behörde so schnell wie möglich die Verantwortlichen. Zu einer solchen Benachrichtigung gehören Angaben über das Festhalten. Außerdem gehört dazu die förmliche Mitteilung, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.
3.10.1 Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die Behörde - mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 3.11 - dafür, dass die Gefahr beseitigt wird, bevor dem Schiff gestattet wird, auszulaufen. Zu diesem Zweck werden geeignete Maßnahmen getroffen, zu denen auch das Festhalten oder ein förmliches Verbot gegenüber dem Schiff gehören kann, einen bestimmten Betriebsvorgang fortzusetzen, weil Mängel festgestellt worden sind, die einzeln oder zusammengenommen die Fortsetzung dieses Betriebsvorgangs zu einer Gefahr machen würden.
3.10.2 Im Fall eines Festhaltens benachrichtigt die Behörde unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaates 7 schriftlich und unter Übermittlung des Überprüfungsberichts nach Anlage 3. Ebenso ist gegebenenfalls die anerkannte Organisation zu benachrichtigen, die das Klassenzertifikat oder im Namen der Verwaltung des Flaggenstaates die einschlägigen Zeugnisse ausgestellt hat. Die benachrichtigten Stellen sind auch von der Aufhebung der Festhalteverfügung schriftlich zu benachrichtigen.
3.10.3 Ist der Festhaltegrund das Ergebnis eines Unfallschadens, der auf der Fahrt des Schiffes zu einem Hafen oder beim Ladungsumschlag eingetreten ist, so wird keine Festhalteverfügung erlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
3.10.4 Folgendes Verfahren ist anzuwenden, wenn keine ISM-Zeugnisse vorliegen:
3.10.5 Maßnahmen der Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe
Die Verweigerung des Zugangs gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal festgehalten wurde.
3.11 Können Mängel im Sinne von Absatz 3.10.1, die zu einem Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so kann die Behörde dem Schiff die Weiterfahrt zur nächstgelegenen, vom Kapitän und der Behörde als geeignet ausgewählten Reparaturwerft gestatten, sofern die von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates mit Zustimmung der Behörde des Hafenstaates hierfür festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Durch diese Bedingungen, zu denen das Löschen der Ladung und/oder provisorische Reparaturen gehören können, wird sichergestellt, dass das Schiff ohne Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung, ohne eine Gefahr für andere Schiffe darzustellen und ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt seine Fahrt fortsetzen kann.
Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparaturwerft zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A.744(18), sei es hinsichtlich der Schiffspapiere oder von Strukturmängeln, so kann die Behörde verlangen, dass die erforderlichen Dickenmessungen in dem Hafen durchgeführt werden, in dem das Schiff festgehalten wird, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.
Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, wenn dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben ist, und dieser Mangel nicht ohne weiteres in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, behoben werden kann, so kann die zuständige Behörde zulassen, dass das Schiff den nächsten geeigneten Hafen anläuft, in dem der Mangel ohne weiteres behoben wird, oder fordern, dass der Mangel binnen höchstens 30 Tagen behoben wird.
In einem solchen Fall benachrichtigt die Behörde die zuständige Behörde des Staates der Region, in der sich der nächste Anlaufhafen des Schiffes befindet, die in Absatz 3.10.2 genannten Stellen sowie jede andere in Betracht kommende Behörde. Bei Benachrichtigung der Behörden sind die Endfassung des Überprüfungsberichts beizufügen sowie der voraussichtliche Ankunftsort und die voraussichtliche Ankunftszeit anzugeben. Weitergehende Informationen erfolgen mittels SIReNaC. Die Behörde, die eine solche Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.
3.12.1 Die Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
der Zugang zu jedem Hafen in den Staaten verweigert wird, deren Behörden Unterzeichner der Vereinbarung sind, bis der Eigner oder Betreiber der Behörde, von der die Mängel an dem Schiff festgestellt worden sind, entsprechend deren Anforderungen nachgewiesen hat, dass das Schiff alle anwendbaren Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte in vollem Umfang erfüllt.
3.12.2 In den in Absatz 3.12.1.1 genannten Fällen unterrichtet die Behörde, von der die Mängel an dem Schiff festgestellt worden sind, unverzüglich alle anderen Behörden.
In den in Absatz 3.12.1.2 genannten Fällen unterrichtet die Behörde, in deren Staat die Reparaturwerft gelegen ist, unverzüglich alle anderen Behörden.
Vor der Verweigerung des Einlaufens kann die Behörde die Verwaltung des Flaggenstaates des betreffenden Schiffes um Konsultationen ersuchen.
3.12.3 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3.12.1 kann in einem Fall höherer Gewalt, aus übergeordneten Sicherheitserwägungen, zur Verringerung des Verschmutzungsrisikos oder zu dessen Beschränkung auf das unvermeidbare Maß das Anlaufen eines bestimmten Hafens von der zuständigen Behörde jenes Hafenstaates gestattet werden, sofern entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörde des betreffenden Staates vom Eigner, Betreiber oder Kapitän des Schiffes angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.
3.13 Die Absätze 3.10.2 und 3.11 lassen die einschlägigen Übereinkünfte oder Verfahren unberührt, die von internationalen Organisationen für Benachrichtigungs- und Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle festgelegt worden sind.
3.14 Die Behörden sorgen dafür, dass der Kapitän des Schiffes nach Abschluss einer Überprüfung einen Überprüfungsbericht mit Angaben über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über Einzelheiten etwa getroffener Maßnahmen erhält.
3.15 Werden bei einer Überprüfung nach Absatz 3.1 Mängel in Bezug auf die Vorschriften einer einschlägigen Übereinkunft bestätigt oder aufgedeckt, die das Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle Kosten im Zusammenhang mit den Überprüfungen innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von dessen jeweiligem Vertreter im Hafenstaat zu übernehmen.
Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der Behörde nach Maßgabe von Absatz 3.12.1 durchgeführt worden sind, werden dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung gestellt.
Die Festhalteverfügung wird erst aufgehoben, wenn die Kosten in voller Höhe bezahlt worden sind oder eine ausreichende Sicherheit für die Kostenerstattung geleistet worden ist.
3.16 Der Eigner oder der Betreiber des Schiffes oder sein Vertreter in dem betreffenden Staat hat das Recht, gegen ein von der Behörde jenes Staates verfügtes Festhalten des Schiffes oder die von der Behörde jenes Staates verfügte Zugangsverweigerung Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde belehrt den Kapitän des Schiffes gebührend über das Widerspruchsrecht.
3.17 Jede Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anlage 5 aufgeführten Angaben über überprüfte Schiffe und festgehaltene Schiffe mindestens jeden Monat veröffentlicht werden.
3.18 Bei der Ausübung der Kontrollen im Rahmen der Vereinbarung unternehmen die Behörden alle nur möglichen Anstrengungen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten eines Schiffes zu vermeiden. Die Vereinbarung lässt Ansprüche unberührt, die aus einschlägigen Übereinkünften in Bezug auf Ersatz wegen unangemessenen Fest- oder Aufhaltens entstanden sind. In jedem Fall, wo ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten behauptet wird, liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.
Abschnitt 4
Berichterstattung
4.1 Jede Behörde berichtet nach Maßgabe von Anlage 4 über ihre Überprüfungen im Rahmen der Vereinbarung und über deren Ergebnisse.
4.2 Angaben, die nach dem vorstehenden Absatz gemacht werden, können zur Unterstützung von Behörden bei Veröffentlichungen nach Absatz 3.17 wie auch zu sonstigen Zwecken nach Maßgabe der entsprechenden Beschlüsse des in Abschnitt 6 genannten Ausschusses zur Veröffentlichung in gedruckter Form oder auf elektronischem Wege freigegeben werden.
4.3 Das in Anlage 4 genannte "Departement des Systemes d'Information" (DSI) und das in Absatz 6.4 genannte Sekretariat können die Veröffentlichung von Daten erleichtern, indem sie aus dem in Anlage 4 genannten Informationssystem unverändert entnommene Daten in elektronischer oder gedruckter Form zur Verfügung stellen.
4.4 Enthalten Daten im Zusammenhang mit Überprüfungen oder mit dem Festhalten eines Schiffes personenbezogene Daten, so gewährleisten die Behörden den Schutz der Privatsphäre dieser Personen nach Maßgabe der anwendbaren internationalen und innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Schutz darf jedoch nicht die Veröffentlichung des Unternehmens überprüfter Schiffe oder die Veröffentlichung der Namen von beteiligten Charterern verhindern.
Abschnitt 5
Verstöße gegen Betriebsvorschriften
Auf Ersuchen einer anderen Behörde bemühen sich die Behörden um Beweissicherung in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Vorschriften über die Führung und den Betrieb von Schiffen nach Regel 10 von COLREG 72 und MARPOL 73/78. Bei mutmaßlichen Verstößen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Schadstoffen besichtigt eine Behörde auf Ersuchen einer anderen Behörde im Hafen das eines Verstoßes verdächtigte Schiff, um Informationen zu erhalten und gegebenenfalls eine Probe jedes angeblichen Schmutzstoffs zu entnehmen.
Die Verfahren für Untersuchungen von Verstößen gegen Einleitbestimmungen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Abschnitt 6
Organisation
6.1 Es wird ein Ausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter der Behörden und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammensetzt. Je ein Beobachter der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation wird eingeladen, an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen.
6.2 Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zusammen und kann nach eigenem Ermessen weitere Zusammenkünfte beschließen.
6.3 Der Ausschuss
6.4 Es wird ein vom Niederländischen Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Wasserwirtschaft bereitgestelltes Sekretariat mit Sitz in Den Haag eingerichtet.
6.5 Das Sekretariat, das nach den Anweisungen des Ausschusses und im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel tätig wird,
Abschnitt 7
Änderungen
7.1 Jede Behörde kann Änderungen der Vereinbarung vorschlagen.
7.2 Werden Änderungen zu Abschnitten der Vereinbarung vorgeschlagen, so findet folgendes Verfahren Anwendung:
7.3 Werden Änderungen zu Anlagen der Vereinbarung vorgeschlagen, so findet folgendes Verfahren Anwendung:
8.1 Die Vereinbarung lässt Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften unberührt.
8.2 Eine Seeschifffahrtsbehörde eines europäischen Küstenstaates und ein Küstenstaat des sich zwischen Nordamerika und Europa erstreckenden Nordatlantischen Beckens, welche die in Anlage 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, können mit Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Behörden der Vereinbarung beitreten.
8.3 Mit ihrem Wirksamwerden löst die Vereinbarung das am 2. März 1978 in Den Haag unterzeichnete "Memorandum über das Einvernehmen zwischen bestimmten Schifffahrtsbehörden über die Einhaltung der Normen auf Handelsschiffen" ab.
8.4 Die Vereinbarung wird am 1. Juli 1982 wirksam.
8.5 Der englische und der französische Wortlaut der Vereinbarung sind gleichermaßen verbindlich.
Geschehen zu Paris am 26. Januar 1982 in englischer und französischer Sprache.
Verfahren der Hafenstaatkontrolle | Anlage 1 |
Abschnitt 1
Vorrangig durchzuführende Überprüfungen
1.1 Ohne Berücksichtigung des Wertes des Zielfaktors nach Absatz 1.2 kommen folgende Schiffe vorrangig für Überprüfungen in Betracht:
1.2 Bei der Festlegung der Rangfolge für die Überprüfung der Schiffe berücksichtigt die Behörde die Reihenfolge, die durch den bei dem SIReNaC-Informationssystem angezeigten Zielfaktor bestimmt wird. Folgende Kriterien sind für den Zielfaktor von Bedeutung:
Abschnitt 2
Prüfung von Zeugnissen und sonstigen Dokumenten
Bei der Erstüberprüfung prüft der Kontrollbeamte des Hafenstaates in dem Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unterlagen:
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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