umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (4)
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Erläuterungen zu Teil 5

Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 a) (i) 08

5-0 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.2 a) 08

5-0.a Als gut lesbare Schrifthöhe der UN-Nummer wird eine Angabe von mindestens 6 mm empfohlen.

Zu Kapitel 5.2 u nd 5.3

5-1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Container, Tankcontainer und[Beförderungseinheiten,]{Wagen,}die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen - die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweist -, begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.2 2. Absatz

5-2 Als beschädigt sind Gefahrzettel noch anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels noch Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels noch erkennbar bleibt.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.5 08

5-2.a Ab 1. Januar 2009 ist die Angabe der UN-Nummer im Gefahrzettel zulässig. Durch den Verweis in Absatz 5.3.1.7.1 Buchstabe b auf Unterabschnitt 5.2.2.2 gilt dies auch für Großzettel (Placards). Sofern Gefahrzettel/ Großzettel schon vor dem 1. Januar 2009 die UN-Nummer enthalten, begründet dies keine Ordnungswidrigkeit. Unberührt bleibt, dass auf Versandstücken die UN-Nummer angegeben werden muss.

Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem.

[5-3 Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Tankcontainer, Aufsetztanks, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d.h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden.]

Zu Unterabschnitt 5.3.1.4, 5.3.2.1.4, 5.3.2.1.6, 5.4.1.1 und 5.4.3

[5-4 Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Additivanlagen und Eintrag in den Beförderungspapieren:

Die Kennzeichnung von fest verbundenen Additivierungsanlagen erfolgt wie bei Verpackungen nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 ADR. Die Beförderung eines Additivs beeinflusst nicht die Kennzeichnung nach 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR.

Im übrigen sind schriftliche Weisungen für das Additiv sowie ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich, beispielsweise UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., (xxx*] ), 9, III . *] Angabe der technischen Benennung. Auch das Mitführen eines eigenen Beförderungspapiers für das Additiv ist zulässig.]

Zu Abschnitt 5.3.2

[5-5.1 Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Aufsetztank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2ADR, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Abs. 1 OWiG).

5-5.2 Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Massegrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.]

5-5.3 Eine Entscheidung gemäß Absatz 5.3.2.3.2 Fußnote 1, ob Wasser verwendet werden darf, trifft der Leiter an der Einsatzstelle.

Zu Abschnitt 5.4.0[Bem. 2:]{Bem.}

5-6 Diese Bem. betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.

Zu Unterabschnitt 5.4.1.1

5-7 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs können auch in englischer Sprache erfolgen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1

5-8.1 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen.

Beispiele:

10 Säcke,
3 metallene IBC
2 Bergungsverpackungen
1 Sonderverpackung (z.B. Fasscontainer)

5-8.2 Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als ein nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert angegeben werden.

5-8.3 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 h)

5-9 In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme Nr. 18 der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.

Zu Absatz 5.4.1.2.5.4

5-10 Die erforderlichen Zeugnisse sind die in Absatz 5.1.5.3.1 aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 beschrieben.

Zu Abschnitt 5.4.2

5-11.1 Das Container-Packzertifikat ist auch für Fahrzeuge auszustellen, die im Vorlauf zum Seeverkehr beladen werden.

5-11.2 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-Packzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Packzertifikat zu erstellen und mitzugeben.

Zu Abschnitt 5.4.3 (nur ADR)

5-12.1 Ein Zwischenfall nach Unterabschnitt 5.4.3.1 liegt z.B. vor, wenn gefährliches Gut austritt, ohne dass ein Unfall vorausgegangen ist.

5-12.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) dürfen auch mitgeführt werden, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.

5-12.3 Bei der Beförderung ungereinigter leerer Tanks darf anstelle der auf den ungereinigten leeren Tank bezogenen schriftlichen Weisung die schriftliche Weisung für das zuletzt beförderte Gut verwendet werden.

5-12.4 Allgemeine Hinweise zum Abfassen der schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.8.

5-12.4.1 Verantwortlichkeit für den Inhalt der schriftlichen Weisungen:

Der Absender (Ersteller) ist für deren Inhalt verantwortlich. Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Ausrüstung für die vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen sind die Angaben in den schriftlichen Weisungen bindend, d. h. diese Ausrüstung ist mitzuführen. Es bleibt dem Beförderer/ Fahrzeugführer unbenommen, darüber hinaus zusätzliche Ausrüstung mitzuführen.

5-12.4.2 Ladung:

Die UN-Nummer sollte in der rechten oberen Ecke angegeben werden. Zusätzlich sollte insbesondere bei der Beförderung in Tanks und loser Schüttung über der UN-Nummer die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3angegeben werden.

5-12.4.3 Art der Gefahr:

Insbesondere sind die Stoffeigenschaften zu nennen, die für die Gefahrenbeurteilung und die Gefahrenabwehr für den Fahrzeugführer von Bedeutung sind, z.B. Farbe des Stoffes, etwaige Zustandsänderungen, sofern diese von der Beförderungstemperatur abhängig sind, wahrnehmbarer Geruch oder geruchsneutral. Auf eine eingehende Geruchsbeschreibung sollte verzichtet werden, da diese ohnehin nur vergleichend und deshalb ungenau sein könnte.

Flüssigkeiten, deren Siedepunkt unter 65 °C liegt, sollten als "leicht flüchtig" und solche, deren Siedepunkt zwischen 65 °C und 150 °C liegt, als "flüchtig" bezeichnet werden.

In Abhängigkeit von der Gefährdung, die von den Stoffen ausgeht, sollte bei Hitzeeinwirkung angegeben werden:

  1. Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berstgefahr
    (Angabe, sofern bei Wärmeeinwirkung auf Grund des Ausdehnungsverhaltens des Stoffes oder des zunehmenden Dampfdrucks ein Bersten der Verpackung zu befürchten ist, ohne dass sich hieran - Gesundheitsgefahren ausgeschlossen - weitere Gefährdungen anschließen.)
  2. Erhitzen führt zu Drucksteigerung - Berst- und Explosionsgefahr
    (Angabe, sofern sich in der Verpackung entzündbare Flüssigkeiten befinden, die beim Bersten der Verpackung verdampfen oder vernebeln und die explosionsfähige Atmosphäre bilden können.)
  3. Erhitzen führt zu Drucksteigerung - erhöhte Berst- und Explosionsgefahr
    (Angabe u.a. für entzündbare Gase, Stoffe, die sich bei höheren Temperaturen in gefährlicher Weise zersetzen (chemische Reaktion), Stoffe mit Polymerisationsgefahr bei höheren Temperaturen, bestimmte entzündbare Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck über 110kPa (1,1 bar) bei 50 °C (z.B. Pentan, Isopenten, Ethylether, Isopren, Methylformiat.)

5-12.4.4 Persönliche Schutzausrüstung: 08

In den schriftlichen Weisungen ist die für den Fahrzeugführer erforderliche persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) und c) anzugeben, die geeignet ist, die zusätzlichen und besonderen Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.:

Atemschutz (vgl. Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b), Schutz der Füße (z.B. Stiefel), Schutzhandschuhe, Schutzbrille (z.B. Korbbrille), Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit, Schutzkleidung.

Ist ein Atemschutz nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe b) erforderlich, dann ist der konkrete Atemschutz wie in Kapitel 8.5 S 7 beispielhaft angegeben in die schriftlichen Weisungen einzutragen.

Falls bei anderen Stoffen vom Absender (Ersteller) ein Atemschutz für erforderlich gehalten wird, dann ist auch der konkrete Atemschutz in die schriftlichen Weisungen einzutragen.

Der allgemeine Hinweis "geeigneter Atemschutz" reicht nicht aus.

Weitere, nicht in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung, darf ebenfalls mitgeführt werden.

5-12.4.5 Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen:

Diese sind in Unterabschnitt5.4.3.8 aufgeführt. Über die Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet der Fahrzeugführer in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation (ggf. bleibt nur die Flucht aus der Gefahrenzone und die anschließende Verständigung der Polizei oder Feuerwehr - auch mit Hilfe Dritter -).

5-12.4.6 Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen:

Hier ist u.a. anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten unter Berücksichtigung des eigenen Schutzes zu verhalten hat, wie z.B.:

Auffangen, Abdichten oder ausschließliche Verständigung der Polizei oder Feuerwehr.

Für die vorgegebenen Maßnahmen ist die erforderliche geeignete Ausrüstung anzugeben, wie z.B.:

Schaufel, Besen, Auffangbehälter (ggf. mit Angabe des Fassungsraums), Bindemittel (ggf. mit Angabe der Masse), Kanalisationsabdeckung (ggf. mit Angabe der Größe).

Hinweis:

Die aufgeführte Ausrüstungen unter "Persönliche Ausrüstung" und der Ausrüstung für "Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und /oder besondere Maßnahmen" dienen nur als Beispiele. Sie sind durch den Absender (Ersteller) entsprechend den tatsächlichen Eigenschaften der Stoffe und der von den Fahrern zu treffenden Maßnahmen anzupassen. Hierbei muss bei der Auswahl des Materials von Handschuhen die Eigenschaft des Gefahrgutes berücksichtigt werden, so sind z.B. Nitrilkautschukhandschuhe für eine Vielzahl von Stoffen geeignet.

5-12.4.7 Feuer:

Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer bei Ladungsbränden nicht eingreifen darf. Die mitzuführenden Feuerlöschgeräte sind nur für die Bekämpfung von Entstehungsbränden durch den Fahrzeugführer vorgesehen. Sofern Stoffe befördert werden, die mit Wasser gefährlich reagieren, ist darauf hinzuweisen.

5-12.4.8 Erste Hilfe:

Hier ist anzugeben, wie sich der Fahrzeugführer verhalten soll, sofern er mit gefährlichen Stoffen in Berührung gekommen ist, wie z.B.

Augen ausspülen, Kleidungsstücke entfernen, Ärztliche Hilfe anfordern.

5-12.4.9 Zusätzliche Hinweise:

Hier kann u. a. eine Telefonnummer angegeben werden, über die fachmännischer Rat hinsichtlich der beförderten Güter eingeholt werden kann.

5-12.5 Hinweise zu den Arten der schriftlichen Weisungen

5-12.5.0 Wenn mehrere gefährliche Güter zu einer n.a.g. Eintragung mit einer UN-Nummer zugeordnet werden, dann reicht die Angabe der Klasse, der UN-Nummer und der n.a.g. Eintragung nach der Spalte 2 der Tabelle a aus. Der Eintrag von technischen Benennungen ist nicht erforderlich.

5-12.5.1 Schriftliche Weisungen für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt):

Eine stoffbezogene schriftliche Weisung enthält die auf den einzelnen Stoff bezogenen Angaben. Diese soll mitgegeben werden, sofern nur ein Gut oder verschiedene Güter befördert werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 1 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben.

5-12.5.2 Schriftliche Weisungen für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt):

Die Forderung gemäß Unterabschnitt 5.4.3.1, dass die schriftlichen Weisungen Angaben über jedes gefährliche Gut oder jede Gruppe gefährlicher Güter mit denselben Gefahren enthalten müssen, schließt die Möglichkeit ein, auch für Gruppen gefährlicher Güter einer Klasse schriftliche Weisungen zu erstellen.

Gruppen gefährlicher Güter mit denselben Gefahren sind Stoffe, die sich im chemischen Aufbau und im Verhalten ähneln, wie z.B. Stoffe, die unter einen Klassifizierungscode fallen, z.B.: FT1, TF1 "Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C", Klassifizierungscode O2 "Nitrate" oder Klassifizierungscode C2 "Organische Säurehalogenide".

Ein weiteres Beispiel wäre die Beförderung von UN 1008, 1017 und 1079. Hier wäre der Eintrag: "Klasse 2, verflüssigtes Gas, giftig, ätzend" ausreichend.

Diese schriftlichen Weisungen sollen möglichst nur bei Zusammenladung von Versandstücken unterschiedlicher Gruppen (z.B. bei Sammelladungen) verwendet werden. Für die angegebene Ausrüstung hat der Beförderer zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 2 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben.

5-12.5.3 Schriftliche Weisungen für eine Klasse (Klassenunfallmerkblatt):

Gemäß Unterabschnitt 5.4.3.7 dürfen bei Zusammenladung verpackter Güter, zu denen gefährliche Güter aus unterschiedlichen Gruppen von Gütern mit denselben Gefahren gehören, schriftliche Weisungen auf die je Klasse der im Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter beschränkt und auch nur in diesen Fällen (z.B. Sammelladungen) verwendet werden. In diesem Fall sind die Angaben auf die größtmögliche Gefahr innerhalb der Klasse zu beziehen.

Die Angabe der Klasse reicht dann aus.

Dies gilt auch hinsichtlich der zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände. Es darf keine Benennung eines Gutes und keine UN-Nummer angegeben werden. Der Beförderer hat für die angegebene Ausrüstung zu sorgen. Für das Erstellen der schriftlichen Weisungen wird das Muster 3 der Anlage 13 empfohlen. Dieses Muster enthält beispielhafte Angaben.

Erläuterungen zu Teil 6

Zu Unterabschnitt 6.2.1.5

6-1 Bei der erstmaligen Prüfung der Gefäße für Gase nach Unterabschnitt 6.2.1.5 und Absatz 6.2.5.6.5 , die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, soll auch die Eignung der Ausrüstung (z.B. Ventile, Schutzkappen) nach Unterabschnitt 6.2.1.1, 6.2.1.3 und 4.1.6.4 sowie die Einhaltung der Vorschriften der anzuwendenden Verpackungsanweisungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 und der besonderen Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.4 eingeschlossen werden. Bei Flaschenbündeln nach Unterabschnitt 6.2.3.1, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, muss die Ausrüstung (z.B. Ventile, Schutzeinrichtung, Sammelrohr, Rahmen) in die erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 6.2.1.5 eingeschlossen werden.

Die im Abstand von zwei Jahren durchzuführende Funktionsprüfung des Feuerlöschers ersetzt nicht die Prüfung als Druckbehälter nach Kapitel 6.2. Sofern die Vorschriften nach Kapitel 3.4 (LQ-Regelung) angewendet werden, ist keine Prüfung nach Kapitel 6.2 erforderlich.

Zu Unterabschnitt 6.5.4.2 und 6.5.4.4 08
(Hinweis: Mit der 18. ADR-Änderungsverordnung erfolgte eine Umnummerierung.)

6-2 Die Verfahren zur erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung sowie Inspektionen an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC richten sich nach der Anlage 3 Nr. 8 und 9.

Zu Absatz 6.5.4.4.2

6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf:

Zu Absatz 6.5.6.13.1 08

6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.13.1 unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufbereiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSE)" ersetzt werden.

Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3

6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7 und 6.8, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, richtet sich nach der Anlage 14.

Zu Unterabschnitt und Absatz 6.7.2.20, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5 und 6.8.3.5

6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der OrtsDruckV gekennzeichnet sind, ein Tankschild, eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und der Sachverständige, der die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf ein anderer Sachverständiger gemäß § 6 Abs. 5 aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen.

Ab 01. Januar 2008 wird für ortsbewegliche Umschließungen (wie Gefäße, Tanks usw.), die nicht der Orts-DruckV unterfallen, die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE in Verbindung mit § 17 Abs. 5 GPSG die Rolle des amtlich anerkannten Sachverständigen übernehmen.

Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9

6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks können die Beständigkeitsbewertungen in der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" oder das Verfahren nach der Anlage 17 unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden.

Zu Absatz 6.8.2.1.23

6-8.1 Zuständige Behörden für die Anerkennung der Befähigung des Herstellers von Tanks, die nicht nach der OrtsDruckV bewertet und gekennzeichnet werden, sind die in der Anlage 14 der RSE für die "Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter" unter Ziffer 2. genannten Behörden.

6-8.2 on der zuständigen Behörde wird als Befähigungsnachweis das Gutachten der Stelle nach § 6 Abs.5 oder der 7{oder einer vom Deutschen Verband Schweißtechnik (DVS) anerkannten schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt gemäß TRT 009}anerkannt.

6-8.3 Die Geltungsdauer der Anerkennung ist zu befristen.

Zu Absatz 6.8.2.1.27

6-9 Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV vom 27. Mai 1998 (BGBl I S. 1174), zuletzt geändert am 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2247)) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen.

Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω ") oder durch den angeschlossenen Grenzgeber.

Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Spiegelstrich, 3. Satz:

6-10 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.

Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z.B. statt,

  1. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde oder
  2. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind, und

Zu Absatz 6.8.2.4.5

[6-11 In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Alternativ darf auch die Norm "EN 590:2004" genannt werden.]

Zu Absatz 6.8.2.5.1

6-12 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ist ggf. die Angabe "0" zulässig.

Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11

[6-13 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung auf der Tanktafel zulässig.]

Zu Absatz 6.8.3.4.12

6-14 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.10 Satz 2.

Erläuterungen zu Teil 7

Zu Abschnitt 7.1.2

[7-1 Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR entsprechen, können zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-, FL-, OX- oder AT-Fahrzeug vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, OX- oder AT-Fahrzeug ist, sind in Abschnitt 9.2.1 die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z.B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958.]

Zu Abschnitt 7.1.4 und 7.5.1

7-2 Der aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. August 1991 (5 Ss OWi 132/91 - OWi 82/91 I) hervorgehende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch auf Beschädigungen gemäß Abs. 2, die tiefer als 19 mm sind, anzuwenden. Insbesondere bei der Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung muss gewährleistet sein, dass alle Bauelemente einschließlich Längs- und Seitenwände frei von Rissen oder Bruchstellen und nicht durchgerostet oder anders verschlissen sind, um den sicheren Einschluss der Gefahrgüter zu gewährleisten.

Zu Abschnitt 7.3.1

7-3 Werden Stoffe, die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, in[Tankfahrzeugen/Fahrzeugen mit Aufsetztanks]{Kesselwagen/Wagen mit abnehmbaren Tanks}oder Tankcontainern befördert, müssen die Vorschriften für Tanks nicht angewendet werden. [Falls das Fahrzeug eine Zulassung als Tankfahrzeug besitzt, muss das Tankfahrzeug auch bei der Beförderung in loser Schüttung den Tankvorschriften entsprechen.]

Zu Abschnitt 7.3.3

7-4 Beförderung in loser Schüttung nach den Sondervorschriften:

Bei der Anwendung der Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 fallbezogen zusätzlich zu beachten.

Zu Unterabschnitt 7.5.7.2

7-5 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast "0" in der UN-Kennzeichnung als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnittes Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach Abschnitt 3.2.6 der CTU-Packrichtlinien herangezogen werden.

Zu Unterabschnitt 7.5.7.3

7-6 Die Bedingungen des Unterabschnitts 7.5.7.3 gelten als erfüllt, wenn z.B. die BG-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D 29), die berufsgenossenschaftlichen Informationen BGI 599 (Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen) und BGI 649 (Ladungssicherung auf Fahrzeugen) sowie das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5, 6 - Gefährdungsbeurteilung), umgesetzt werden.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV1

[7-7.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

7-7.2 Wenn für Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II in Spalte18 der Tabelle a Abschnitt 3.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 die Vorschrift CV1 eingetragen ist, dürfen diese an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme Nr. 20 (E,S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen.]

Zu Abschnitt 7.5.11 CV / CW 36

7-8.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der[CV 36]{CW 36}befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten[Fahrzeugen]{Wagen}erfolgen.

[7-8.2 Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt es in der TRG 280 Nr. 4.4*) und in dem Merkblatt 0211 des DVS- Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

7-8.3 Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift ist der Fahrzeugführer über die mögliche Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.

*) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern]

[ Erläuterungen zu Teil 8 (ADR)

Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2

8-1 Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit mitzuführen:

Zu Abschnitt 8.1.4

8-2.1 Die Anrechnung nach Unterabschnitt 8.1.4.1Buchstabe c bezieht sich nur auf das gesamte Mindestfassungsvermögen der vorgeschrieben Feuerlöschgeräte. Aus der in Buchstaben b verwendeten Formulierung "Zusätzliche Geräte sind wie folgt vorgeschrieben:" ergibt sich, dass die Beförderungseinheit mit mindestens je einem Feuerlöschgerät nach den Buchstaben a und b ausgestattet sein muss.

8-2.2m Eine Plombierung im Sinne von 8.1.4.4 kann beispielsweise auch eine Plastiksicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird.

Zu Unterabschnitt 8.2.1.1

8-3.1 Ist ein Fahrzeugführer im Besitz einer im Ausland ausgestellten gültigen ADR-Bescheinigung und nimmt er erfolgreich an einem Aufbaukurs bzw. Auffrischungskurs in Deutschland teil, erweitert bzw. verlängert die deutsche IHK die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8entsprechend bzw. stellt eine neue Bescheinigung aus.

8-3.2 Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3befördern. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern erfolgt. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ist nicht erforderlich.

Zu Kapitel 8.4 und 8.5 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 der GGVSE

8-4 Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S21vorgeschriebene Überwachung.

Zu Kapitel 8.5 S1 und S11

8-5.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

8-5.2 Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Abs. 1 c) und S11 Abs. 3 werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt.

Zu Kapitel 8.5 S7

8-6 Als Atemschutz gelten auch umluftunabhängige und umluftabhängige Atemschutzgeräte. (Weitere Ausführungen siehe auch Nr. 5-12.4.4 RSE)

Zu Kapitel 8.5 S8 und S9

8-7 Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen, die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen.

Zu Kapitel 8.5 S11 und S12

8-8 Die Sondervorschrift S12 setzt, wo zutreffend, die Sondervorschrift S11 außer Kraft. In jedem Fall ist eine Basisschulung nach den allgemeinen Vorschriften erforderlich.

Erläuterungen zu Teil 9 (ADR)

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 3. Absatz

9-1 Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Zugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 vorliegt. Diese Erklärung darf nur erteilt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 i. V. m. Kapitel 6.8

9-2 Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-2.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

9-2.1.1 Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.10durch den nach § 6 Abs. 5 zuständigen Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.16ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen.

Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. enthalten sein:

9-2.1.2 Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und/oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 verwendet werden.

Sofern für Tanks und Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiter verwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen.

Gemäß Unterabschnitt 1.6.3.18 muss jedoch auch in diesen Fällen eine Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechende Kennzeichnung vor dem 1.Januar 2009 erfolgen.

9-2.1.3 Das Fahrzeug mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 durch den nach § 6 Abs. 9 zuständigen Sachverständigen zu untersuchen. Für diese Untersuchung muss die Bescheinigung nach Nr. 9-2.1.1 und der Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief oder ein Gutachten nach § 21StVZO vorliegen. Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29StVZO sowie zusätzlich die Untersuchung nach Anlage 15, die auf Antrag des Fahrzeughalters gemeinsam durchgeführt werden sollten. Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 liegt vor, wenn

9-2.2 Für andere Fahrzeuge

Nummer 9-2.1.3 mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 gilt entsprechend.

9-2.3 Ausfertigung der ADR-Zulassungsbescheinigung

Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 9 auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5zu verwenden. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs kann in der ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 von der Zulassungsbehörde nach der StVZO oder von den Sachverständigen nach § 6 Abs. 10 eingetragen werden. Die Angabe der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung muss mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Die Angabe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp mit den geringeren Anforderungen. Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 oder bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-2.1.1 zu befristen, es gilt jeweils der nächst gelegene Termin.

9-3 Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-3.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.1.3 Sätze 2 bis 4 zu verfahren. Ergibt sich aus der ADR-Zulassungsbescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 liegt, ist die Geltungsdauer der Bescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.

9-3.2 Für andere Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-2.2 zu verfahren. Die Verlängerung erfolgt durch die gemäß § 6 Abs.10 zuständigen Stellen oder Personen.

9-4 Änderung der Tankcodierung oder Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-4.1 Verfahren der Änderung oder Ergänzung

Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.1.

9-4.2 Zuständigkeit für die Änderung oder Ergänzung

Die Änderung oder Ergänzung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Nummer 9-4.1 fällt unter den Begriff Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 9. Demgemäß dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr die Bescheinigung ändern oder ergänzen.

9-5 Verfahren und Zuständigkeiten für weitere Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-5.1 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des festverbundenen Tanks oder des Batterie-Fahrzeugs bedingt sind und den Tank oder die Elemente des Batterie-Fahrzeugs betreffen, dürfen auch von den Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 5 ausgeführt werden.

9-5.2 Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, die durch eine Änderung des Fahrzeugs im Sinne der typeneinteilung nach Unterabschnitt 9.1.1.2bedingt sind, sind durch die Sachverständigen gemäß § 6 Abs. 9 vorzunehmen.

9-5.3 Formale Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung, insbesondere auch Änderungen, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, dürfen auch von den Zulassungsbehörden nach der StVZOund den zuständigen Stellen und Personen gemäß § 6 Abs. 10 ausgeführt werden.

Beispiele für Änderungen formaler Art:

9-5.4 Alle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind von den jeweils zuständigen Stellen oder Personen mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen.

9-6 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ist mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3zu unterziehen.

9-7 Ist ein Tankfahrzeug mit einer Additiveinrichtung bzw. Tankreinigungsanlage ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) anzubringen.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5

9-8.1 Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16.

9-8.2 In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESEL-KRAFTSTOFF, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme Nr. 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18unter Nummer 11 Bemerkungen sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:1993 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590;1993 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Alternativ darf auch die Norm "EN 590:2004" genannt werden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 08

9-9 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die zugelassene Überwachungsstelle. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.

Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 i. V. m. Kapitel 6.8

9-10 (gestrichen) 08

Zu Abschnitt 9.2.1

9-11 Die ggf. zusätzlichen Anforderungen, die durch Absatz 9.2.4.7.1aufgestellt werden, können erst ab Inkrafttreten der Richtlinie 2001/56/EG gefordert werden.

Zu Unterabschnitt 9.7.5.2

9-12 Die amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Absatz 9 GGVSE prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippsicherheit der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der ECE-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.

Zu Abschnitt 9.7.6

9-13.1 Der EG-Unterfahrschutz nach § 32bStVZO gilt als hinterer Schutz des Fahrzeuges gem. Abschnitt 9.7.6 ADR nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und er als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.

9-13.2 Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gem. Abschnitt 9.7.6. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gem. Abschnitt 9.7.6nicht.

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