umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (12)
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Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen  Anlage 17

Betriebserfahrung zu 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7, 6.8.2.1.9 ADR/ RID Widerstandsfähigkeit, Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts und merkliche Schwächung des Werkstoffes:

Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts. Dieser Nachweis kann durch Betriebsdaten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem Muster abgeben werden:

Erklärung
über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen

unter Einwirkung von Transportgütern

Wir erklären, dass mit dem Werkstoff

..................................................................................................................................................................................

sowie den Armaturenwerkstoff

..................................................................................................................................................................................

bei Transport auf ......................................................................................................................................................

/ bei der Lagerung in ...............................................................................................................................................

der nachstehend aufgeführten Stoffe

..................................................................................................................................................................................

UN-Nummer Bezeichnung Klasse Verpackungsgruppe
       

unter Berücksichtung einer mittleren Temperatur von ........................... in transportablen Behältern/ stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen:

Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ stationärer Anlage  
Transportgut  
Beaufschlagungszeit von bis  
Monate/Jahre  
ggf. Anzahl der inneren Prüfungen  
Prüfstelle  

Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert haben, keine gefährliche Stoffe erzeugt haben oder den Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu befördernden Stoff nicht beeinträchtigt haben.

Name, Datum, Ort              (rechtsverbindliche) Unterschrift

Anlagen:

Laboruntersuchungen

Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen

Bemerkung:

Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode unter Beachtung der Randbedingungen eine merkliche Schwächung des Werkstoffes, so kann durch Auflagen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z.B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge.

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Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Anlage 18 08

Bem.: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (KI.2) oder 4.3.4 (KI. 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben

Beschreibung des Tanks Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
Tankcode Verwendung
1. Mineralöltanks    
1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55° C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. (RSE6-11, 9-8.2) LGBV1 "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden".1
2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 7 GGVSE    
2.1 Tanks nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit 4 bar Dom und Flammendurchschlagsicherung
LGBF "Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"
2.2 Tanks nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von> 0,21 bar
LGBV

LGBF

"Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"
Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest
2.3 Tanks nach § 7 GGVSE
Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von>0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung
L4BH "Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"
2.4 Tanks nach § 7 GGVSE
Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN "Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60° C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)

3. Tanks für Reinigungszwecke
(nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung)
   
3.1 mit Baumusterzulassung LGBV1 "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden".
4. Silotanks    
4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil< 0,05 bar SGAN
S1, 5AN
S2,65AN
 
4.2 ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil< 0,05 bar SGAN
S1,5AN
S2,65AN
"Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie SGAH"
4.3 für äußeren Überdruck von> 0,05 bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil> 0,05 bar SGAH Hinweis:
Nur für Stoffe der VG II und III
5. Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks)    
5.1 mit Sicherheitsventil am Tank
mit Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN, Hinweis:
Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie L4BH"
Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden
ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.4 ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil> 0,21 bar
L4BH Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.5 mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und Vakuumventil> 0,21 bar L4BH Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von>0,4 bar standhalten L4BH  
5.7 mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von> 0,4 bar standhalten L4BH  
6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle    
6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank L4BH "Ausnahme 22 GGAV"

"Saug-Druck-Tank für Abfälle"

6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmessgerät zwischen Sicherheitsventil und Tank nachgerüstet L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.3 Saug-Druck-Tanks, für Abfälle die nachdem 1.1.1999 gem. Anhang B.1e gebaut worden sind mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 gebaut worden sind mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kapitel 6.10 mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

7. Tanks aus Kunststoffen    
7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26
(jetzt Ausnahme Nr.9)
Codierung nach Abschn. 4.3.4 "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1 c Codierung nach Abschn. 4.3.4 "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.40 ADR 2007"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 Codierung nach Abschn. 4.3.4 Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen
1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.

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Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID Anlage 19 08

1. Allgemeines

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Das UIC-Merkblatt enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich.

2. Grundsätze

Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmen werden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden.

Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden.

Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen, sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen.

Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen.

3. Kriterien

3.1 Anzahl der Güterwagen

Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Güterwagen pro Jahr Punkte
bis 100.000 1
100.001 - 200.000 2
200.001 - 300.000 3
300.001 - 400.000 4
400.001 - 600.000 5
600.001 - 800.000 6
800.001 - 1.000.000 7
über 1.000.000 8

3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen

Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst dass Gefährdungspotential und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet. Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Gefahrgutwagen pro Jahr Punkte
bis 20.000 1
20.001 - 30.000 2
30.001 - 40.000 3
40.001 - 50.000 4
50.001 - 75.000 5
75.001 - 100.000 6
100.001 -150.000 7
über 150.000 8

3.3 Bergleistung

Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Std./Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z.B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden.

Bergleistung (Wagen/Stunde) Punkte
bis 150 1
über 150 2

3.4 Ausdehnung

Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden. Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen. Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar (ha) anzugeben. Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z.B. in Seehäfen), können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern.

Ausdehnung (Fläche in ha) Punkte
bis 70 ha 1
über 70 ha 2

 

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Anhang 1

3. Bewertungsmatrix
für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel
1.11 RID

1 2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6
Rangierbahnhof Anzahl der Güterwagen Punkte Anzahl der Gefahrgutwagen Punkte Bergleistung
(Wagen/Std)
Punkte Ausdehnung
(Fläche in ha)
Punkte Punktsumme
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   

RSE - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)

Vom 29. Januar 2007
(VkBl. Nr. 5 2007)

Hiermit gebe ich die mit den zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - RSE - bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683).

Gleichzeitig hebe ich die GGVSE-Durchführungsrichtlinien - RSE- vom 20.Januar 2005 (VkBl. 2005 S.138, 498) auf.

Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen Durchführungsrichtlinien - RSE - verbindlich einzuführen.

Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck zu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck (B 2207) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44.287 Dortmund, Fax 0180/ 5 34 01 20, bezogen werden.

ENDE

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