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Regelwerk

RSE - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)

Vom 29. Januar 2007
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2007 S. 106, ber. 09.05.2008 S. 322 08, ber. S. 374aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Erläuterungen zur GGVSE, zum ADR und RID

Die GGVSE-Durchführungsrichtlinien erläutern die Bestimmungen der GGVSE in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und der Anlagen a (Teile 1 bis 7) und B (Teile 8 und 9) des ADR in der Fassung der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826) und Teile 1 bis 7 der 13. RID-Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2006 (BGBl. II S. 953).

Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer sowohl auf das ADR als auch auf das RID.

Erläuterungen/Hinweise, die über die ganze Seite gedruckt sind, gelten für Beförderungen auf der Straße und mit Eisenbahnen. Erläuterungen/Hinweise die

[links]{rechts}

vom mittleren Trennungsstrich gedruckt sind, gelten jeweils nur für Beförderungen[auf der Straße.]{mit Eisenbahnen.}

Aufbau der GGVSE

Die GGVSE besteht aus einer Rahmenverordnung mit 11 Paragraphen und den Anlagen 1 bis 3.

Zu § 1 Geltungsbereich

1.1 Durch den Verweis auf die Teile[1 bis 9 ADR]{1 bis 7 RID}

in Abs.3 gelten diese Vorschriften unmittelbar auch für innerstaatliche Beförderungen. Nationale ergänzende bzw. abweichende Regelungen, die jedoch auf die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gestützt sind, sind in den Anlagen 1 bis 3 zur GGVSE enthalten.

1.2 Die Angabe nach Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz schließt die Anwendung der jeweils anwendbaren nachgeordneten Vorschriften dieser Unterteilung ein, d.h. das Zitat Abschnitt 4.1.1 schließt die jeweils anwendbaren Vorschriften der nachfolgenden Unterabschnitte 4.1.1.1 bis Absatz 4.1.1.19.6 ein.

1.3 Die GGVSE gilt nicht bei Beförderungen zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen z.B. in einem Industriepark, sofern es sich um ein abgeschlossenes und durch Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

2.1 Die Vorschriften des ADR/RID enthalten in Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen. Für den nationalen Regelungsbereich sind jedoch die Begriffsbestimmungen für den Verlader (Nr. 4) und Verpacker (Nr. 5) erweitert.

2.2 Zu den Verpackungen in Nummer 5 gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen. Zu den Versandstücken gehören nach Abschnitt 1.2.1 auch unverpackte große und robuste Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8.

2.3[Auch bei Befüllung durch den Fahrzeugführer ist Befüller nach Nr. 6 das Unternehmen, in dem die Befüllung erfolgt.]

2.4 [Unter den Begriff Fahrzeuge in Nr. 10 fallen auch zweirädrige motorgetriebene Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen.]

2.5{Für den Schienenverkehr gilt zusätzlich die Begriffsbestimmung für Eisenbahnen (Nr. 11).}

2.6 {Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist eine öffentliche Einrichtung oder ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das eine Eisenbahninfrastruktur betreibt. Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfasst den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen (siehe auch § 2 AEG).}

Zu § 3 Zulassung zur Beförderung

3 08 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z.B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Unter den Eichen 87, 7, 12.205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 15. März 2007, veröffentlicht im VkBl. 2007 Heft 5 S. 107.

Zu § 5 Ausnahmen

5.1 Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5[Abs. 1]{1 Abs. 2} wird das Formblatt nach Anlage 1 empfohlen.

5.2[Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 94/55/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7,9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 zulässig sind. Die EG hat mit der Entscheidung der KOM vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 09.11.2002 S. 45) Artikel 6 geändert.]

{Nach § 5 Abs. 2 sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID nur möglich, wenn diese nach der Richtlinie 96/ 49/EG Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 zulässig sind. Die EG hat mit der Entscheidung der KOM vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 09.11.2002 S. 44) Artikel 6 geändert.}

Den aktuellen Wortlaut der jeweiligen Artikel 6 enthält die Anlage 2.

5.3 Verfahren der Meldung von Ausnahmen[der Länder]{des EBA} an den Bund und deren Weiterleitung an die EU-Kommission gemäß[Artikel 6 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 94/55/EG:]{Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG:}

5.3.1 Grundlage:

[Artikel 6 Abs. 9 und10 der Richtlinie 94/55/EG]{Artikel 6 Abs. 9 und 12 der Richtlinie 96/49/EG}betreffen Ausnahmen der GGAV und Ausnahmen nach § 5 GGVSE. Die Geltungsdauer der Ausnahmen darf höchstens 5 Jahre betragen; dies gilt sowohl für Ausnahmen der Mitgliedstaaten als auch für Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1.

5.3.2 Verfahren zur Meldung von Ausnahmen an die Europäische Kommission (KOM):

(1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 GGVSE zu Artikel 6[Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG]{Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG} und die gegebenenfalls daraus folgende Empfehlung für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem[ADR]{RID} erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Neue Ausnahmesachverhalte sind entsprechend Nr.5.13 dem BMVBS zuzuleiten. Bei Eilbedürftigkeit ist eine Ausnahme ausdrücklich nur unter dem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Beanstandung durch die KOM zu erteilen.

(2) Die neuen Ausnahmesachverhalte sind durch das BMVBS einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und unter Beteiligung von Sachverständigen, erforderlichenfalls des AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, unter sicherheitstechnischen Gesichtspunkten zu überprüfen. Wird diese Prüfung positiv entschieden, sieht das BMVBS eine Aufnahme in die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV) vor. In diesem Fall initiiert das BMVBS auch eine Vereinbarung, sofern ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar ist, und einen Antrag zur Änderung des ADR/RID.

[Die Länder erhalten]{Das EBa erhält } eine entsprechende Information durch das BMVBS.

(3) Das BMVBS stellt die Ausnahmesachverhalte in einer Liste zusammen. Sofern eine Änderung des ADR/RID im Sinne des Regelungsziels eines Ausnahmesachverhalts bereits beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt ist, nimmt das BMVBS diesen Ausnahmesachverhalt in die Liste zur Mitteilung an die KOM auf. Diese Liste wird entsprechend der angefallenen Ausnahmeregelungen mindestens einmal jährlich der KOM zugeleitet.

(4) Das BMVBS sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit[dem jeweiligen Land]{dem EBA} ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 5-Jahresfrist weitergeführt werden.

(5) Sofern die Prüfung nach Absatz (2) ergibt, dass das Ziel des Ausnahmesachverhaltes möglicherweise durch Interpretation des ADR/RID erreicht werden kann, ist die Interpretation mit[den Ländern] {dem EBA} abzustimmen.

5.3.3 Bekanntgabe der Ergebnisse der KOM-Beratungen:

Das BMVBS teilt[den Ländern] {dem EBA} die Beratungsergebnisse der KOM mit.

[Die Länder erhalten]{Das EBa erhält} die Liste der Ausnahmeregelungen mit den jeweiligen Vermerken der Beratungsergebnisse. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind [von den Ländern]{vom EBA} entsprechend umzusetzen.

5.3.4 Darstellung der Ausnahmesachverhalte für die Beratungen der KOM:

Die Ausnahmesachverhalte sind nach folgendem Schema aufzubereiten:

Spalte 1:

Angabe der laufenden Nummer in der Liste.

Spalte 2:

Angabe der wesentlichen Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz).

Spalte 3:

Angabe "D" für Deutschland[und Angabe des Landes/der Länder in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zugelassen haben.]

Spalte 4:

Angabe des[Artikels 6 Abs. 10 der Richtlinie 94/55/EG,]{Artikels 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG,}auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.

Spalte 5:

Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.

5.4 Für ausnahmsweise Beförderungen können Ausnahmen[der Länder]{des EBA} unter Bezug auf[Artikel 6 Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG]{Artikel 6 Abs. 10 der Richtlinie 96/49/EG}ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Als "ausnahmsweise Beförderungen" können dabei auch mehrere erforderliche Transporte zur Erledigung eines einzelnen Beförderungserfordernisses angesehen werden. Artikel 6 Abs. 11 wird von der KOM restriktiv ausgelegt. Dies ist bei der Entscheidung über Anträge zu berücksichtigen. Ggf. sollte das Vorgehen mit dem BMVBS abgestimmt werden.

5.5[Ausnahmen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch für Fahrzeuge zugelassen, die nicht unter den Begriff "Fahrzeug" nach Artikel 2 der RL 94/55/EG fallen. Dort ist der Begriff Fahrzeug wie folgt definiert:

"Fahrzeug, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger."]

5.6 Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 hat der Antragsteller bei Abweichungen von[den Teilen 1 bis 9]{1 den Teilen 1 bis 7} ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständigen er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.

Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:

  1. Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
    Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z.B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker;
  2. für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen): Materialprüfstellen (z.B. Materialprüfämter, TÜV);
  3. für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
    Sachverständige nach § 6 Abs. 9, Prüfingenieure anerkannter Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen nach § 6 Abs. 10 sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige;
  4. für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
    zugelassene Überwachungsstellen oder Sachverständige nach § 6 Abs. 5;
  5. {für Kesselwagen und deren Ausrüstung: Sachverständige nach § 6 Abs. 5 und 16.}

5.7 Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachtliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Abs. 5) erstellen. Diese gutachtlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden.

5.8 Bei einem Sicherheitsstandard, der unterhalb dem Stand der Technik liegt, ist im Gutachten nachprüfbar darzulegen, welche Gefahren verbleiben und weshalb die verbleibenden Gefahren für vertretbar angesehen werden können.

5.9 Vergleichende Verweisungen auf geltende oder bereits beschlossene künftige Vorschriften können bei Anträgen auf Ausnahmezulassung die durch die Rechtsvorschriften des § 5 verlangten und vorstehend wiedergegebenen Darlegungen nicht ersetzen.

5.10 Es kann notwendig sein, Gutachten verschiedener Sachverständiger beizubringen. Bei der Beantragung auf Zulassung einer neuen Verpackung reicht z.B. das Gutachten eines Verpackungssachverständigen allein nicht aus. Wegen der Gefahrendarstellung ist zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen für das zu befördernde Gut (Stoffsachverständigen) notwendig.

5.11 Den Ausnahmezulassungen ist eine Nummerierung zuzuteilen, die aus[laufender Nummer, Jahreszahl und Kurzbezeichnung des genehmigenden Bundeslandes besteht, z.B. 12/96 He. Werden Ausnahmen in einem Lande von mehreren Stellen zugelassen, so ist jeder Stelle ein Unterscheidungsmerkmal zuzuweisen, z.B. 3/02 NRW 1.]{dem Buchstaben E (Eisenbahn), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht, z.B. - E 12/02.}

5.12 Für die Ausnahmezulassungen sollte nach der Nennung des Genehmigungsinhabers folgende Gliederung verwendet werden:

  1. Art und Zulassung (z.B. Stoff- und/oder Verpackungszulassung)
  2. Verpackungsvorschriften, gegliedert nach Innen- und Außenverpackung, oder Vorschriften für Bau und Betrieb von Tankcontainern,[Tankfahrzeugen]{Kesselwagen} oder Prüfvorschriften (z.B. Baumusterprüfung)
  3. Sonstige Vorschriften (z.B. Kennzeichnung)
  4. Vermerke im Beförderungspapier
  5. Geltungsdauer und Widerrufsvorbehalt
  6. Übergangsvorschriften
  7. Rechtsbehelfsbelehrung

5.13[Die Genehmigungsbehörde übersendet den anderen Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem EBA, dem BAG]{Das EBa übersendet den Ländern (lt. folgendem Verteiler), dem BAG} und dem BMVBS Kopien der Ausnahmezulassung. Verteiler:

BW:

Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76.035 Karlsruhe

NI:

Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30.453 Hannover

BY:

Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Prinzregentenstraße 28
80.538 München

NW:

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44.135 Dortmund

BE:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Am Köllnischen Park 3
10.179 Berlin

RP:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55.116 Mainz

BB:

Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Str. 2-8
14.467 Potsdam

SL:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66.119 Saarbrücken

HB:

Senator für Wirtschaft und Häfen
Referat 30
Zweite Schlachtpforte 3
28.195 Bremen

SN:

Regierungspräsidium Dresden
Referat Verkehrsrecht
Stauffenbergallee 2
01.099 Dresden

HH:

Behörde für Inneres - Polizei -
Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter
- WSP 032 -
Kehrwiederspitze 1
20.457 Hamburg

SA:

Ministerium für Landesentwicklung
und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39.011 Magdeburg

HE:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65.185 Wiesbaden

SH:

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft
und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24.105 Kiel

MV:

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern
Referat V 530
Johannes-Stelling-Straße 14
19.053 Schwerin

TH:

Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99.096 Erfurt

5.14 Die auf der Grundlage von § 5 GGVS/GGVE bis 30. Juni 2001 erteilten Ausnahmezulassungen dürfen bis zum Ablauf der in der Ausnahme angegebenen Geltungsdauer weiter angewendet werden.

Zu § 6 Zuständigkeiten

6.1 Die Zuständigkeiten für Fahrweg und Verlagerung sind in § 7 geregelt.

6.2 Bei den Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 200 handelt es sich um Gefäße, die von denselben in § 6 Abs. 5 genannten Sachverständigen zu prüfen sind.

6.3 Für das Verfahren zur Durchführung der Bauartprüfung, die Anerkennung von Prüfstellen sowie die Zulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Abs. 2 Nr. 8 ist die Anlage 3 zu beachten.

6.4 Die Benennung der Sachverständigen und der Personen in § 6 Abs. 5, 9 und 10 gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach GPSG, StVZO bzw. KfSachvG erteilt wurde. Die Anerkennung gilt für das Land, in dem sie erteilt wurde.

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