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PBefGKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 15. August 2001
(BGBl. I Nr. 43 vom 22.08.2004 S. 2168; 11.08.2004 S. 2169 04; 08.11.2007 S. 2569 07)
Gl.-Nr.: 9290-12
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, und auf Grund des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.
Gebührenfrei sind:
Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297), geändert durch Artikel 6 Abs. 124 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 07 (zu § 1) |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen | |||
1. | Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) | 100 bis 2 440 |
2. | Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 43 |
(Stand: 28.01.2021)
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