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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften *
Vom 8. November 2007
(BGBl. Nr. 57 vom 15.11.2007 S. 2569)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 4 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Abs. 2 werden die Wörter "sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen" gestrichen.
2. In § 63 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 2 aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung." |
2. In § 14 Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben.
3. § 24 wird aufgehoben.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig."
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig." |
5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Buchstabe j wie folgt gefasst:
alt | neu |
"j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 und 3 wird jeweils der Buchstabe b aufgehoben.
bb) In Nummer 4 werden
aaa) in Buchstabe a nach dem Wort "steht" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und
bbb) der Buchstabe b aufgehoben.
7. Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen. (2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen. (3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen." |
(Stand: 26.04.2021)
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