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Regelwerk

Ems LV - Ems-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Vom 25. Februar 2003
(BAnz Nr. 31 von 2003 S. 3702....; 07.04.2008 S. 1511; AT 13.12.2013 V2; BGBl.; 02.06.2016 S. 1257 16; BGBl. I 13.08.2024 Nr. 262 24)
Gl.-Nr.: 9515-10-1-25



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, mit Ausnahme von Seetankschiffen.

(2) Seetankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(3) Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung, die in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Tankschiffe nach dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe.

(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(6) Schlechtwetterposition ist die Position, auf der die Lotsenversetzung infolge schlechten Wetters erfolgt.

(7) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich festen Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 m mehr Länge 0,10 m weniger Breite und 1,00 m weniger Länge 0,10 m mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich.

(8) Landradarberatung ist die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.

(9) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m differieren.

(10) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaft

Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Ems obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Emden zusammengeschlossenen Seelotsen.

§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Auf dem Seelotsrevier Ems bestehen Lotsenstationen in Emden und auf Borkum.

(2) Der Lotsenwechsel zwischen den Seelotsen für die Fahrtstrecken seewärts Emden und den Seelotsen für die Fahrtstrecken nach den emsaufwärts gelegenen Seehäfen erfolgt im Bereich Emden-Reede.

§ 4 Lotsenversetzpositionen

(1) Seelotsen werden im Bereich der Leuchttonne "Westerems" (53° 39,3' Nord und 006° 16,3' Ost) und im Bereich der Leuchttonne "GW/TG" versetzt und ausgeholt.

(2) Ist infolge schlechten Wetters ein Versetzen von Seelotsen im Bereich der Leuchttonne "Westerems" nicht möglich, erfolgt dies auf der Schlechtwetterposition im Bereich querab von Borkum. Sofern es die Wetterlage zulässt, fährt das Lotsenversetzboot einkommenden Schiffen entgegen und begleitet diese, bis der Seelotse versetzt werden kann. Bei der Begleitung ist für die Führung des Lotsenversetzbootes dessen Schiffsführer und für die Beratung des begleiteten Schiffes der Seelotse verantwortlich.

(3) Seetankschiffe mit einer Länge ab 120 m oder einer Breite ab 19 m können Seelotsen nur auf der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "Westerems" übernehmen oder abgeben.

(4) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" verpflichtet sind, können Seelotsen nur auf dieser Lotsenversetzposition übernehmen oder abgeben.

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