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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Hafengefahrgutverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Februar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 28.02.2025 S. 103)


Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

Artikel 1
Änderung der Hafengefahrgutverordnung

Die Hafengefahrgutverordnung vom 22. Januar 2008 (GVOBl. M-V S. 19) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355). "(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist."

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) vom 17. November 2006 (VkBl. S. 844) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee [MoU] in der Kopenhagen-Fassung vom 15. bis 17. Juni 2004 einschließlich der Anlage 1 in der Hamburg-Fassung vom 3. bis 4. Mai 2006 (VkBl. S. 734) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. "(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut auf See (IMSBC-Code) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei25 " § 4 Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Wasserschutzpolizei" durch die Wörter "den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. dem Schiffsführer, Reeder oder dessen Bevollmächtigten für seeseitig einkommende gefährliche Güter, "1. der Schiffsführung, dem Reedereiunternehmen oder deren Bevollmächtigten für seeseitig einkommende gefährliche Güter,"

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Unterabschnitts 5.4.3.1" durch die Angabe "Abschnitts 5.4.3" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "(MSC - Circular vom 26. Februar 2007)" durch die Wörter "vom 28.04.2022 (MSC.501(105))" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [ADR] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128) und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826), sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [RID] vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044) und Anlageband, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. II S. 953) und Anlageband" durch die Wörter "Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "dem Fahrzeugführer oder einem mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertreter" durch die Wörter "der Fahrzeugführung oder einer mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertretung" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

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