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HGGVO - Hafengefahrgutverordnung
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern
Vom 22. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2008 S. 19; 18.02.2025 S. 103 25)
Gl.-Nr.: 950-1-14
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten 25
(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.
(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften 25
(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.
(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) und abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut auf See ( IMSBC-Code) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ( MoU) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei 25
(1) Den Hafenbehörden und den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.
(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
(Stand: 12.03.2025)
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