Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

HGGVO - Hafengefahrgutverordnung
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 22. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2008 S. 19)
Gl.-Nr.: 950-1-14



Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.

(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.

(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. gefährliche Güter
    alle Stoffe und Gegenstände, die aufgrund der im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuwendenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks, loser Schüttung oder in Versandstücken [Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC)] mit Seeschiffen, Binnenschiffen, Straßen- und Schienenfahrzeugen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen. Hierzu gehören auch Reste oder Rückstände in ungereinigten Gefahrgutumschließungen.
  2. Beförderung
    der Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes sowie des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungseinheit oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Werden Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen während des zeitweiligen Aufenthaltes geöffnet, gilt der Vorgang der Beförderung als beendet.
  3. Umschlag
    das Be- und Entladen von Wasser- und Landfahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder zu löschender Güter in den Kaihallen, auf Freiflächen oder sonstigen Lagerplätzen nach Anlieferung oder zum Abtransport,
  4. Durchfuhrgut
    an Bord von See- oder Binnenschiffen befindliches und nicht für den Umschlag im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut,
  5. Fahrzeuge
    alle Wasser- und Landfahrzeuge,
  6. Beförderungseinheiten
    Landfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks.

§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften

(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.

(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) vom 17. November 2006 (VkBl. S. 844) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee [MoU] in der Kopenhagen-Fassung vom 15. bis 17. Juni 2004 einschließlich der Anlage 1 in der Hamburg-Fassung vom 3. bis 4. Mai 2006 (VkBl. S. 734) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei

(1) Den Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.

(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.

(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen.

(3) Die Zulassung von Ausnahmen hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen.

§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion