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HGGVO - Hafengefahrgutverordnung
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern
Vom 22. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 13.02.2008 S. 19)
Gl.-Nr.: 950-1-14
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.
(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.
(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften
(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.
(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) vom 17. November 2006 (VkBl. S. 844) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee [MoU] in der Kopenhagen-Fassung vom 15. bis 17. Juni 2004 einschließlich der Anlage 1 in der Hamburg-Fassung vom 3. bis 4. Mai 2006 (VkBl. S. 734) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4 Befugnisse der Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei
(1) Den Hafenbehörden und der Wasserschutzpolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.
(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.
§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen.
(2) Vor der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen.
(3) Die Zulassung von Ausnahmen hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen.
§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen
(Stand: 29.08.2018)
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