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Regelwerk

ÖPNVG M-V - Verordnungen Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. November 1995
(GVOBl. M-V 1996 S. 550; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 10.07.2006 539 06a; 20.11.2008 S. 438 08; 10.11.2009 S. 606; 14.03.2014 Nr. 15; 29.05.2020 S. 445 20)
Gl.-Nr.: 9240-1


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 08

(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 2 Ziele und Grundsätze 06a

(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und ordnungspolitischer Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden.

(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die Arbeitsstätten, an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.

(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.

(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen in größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.

(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern, alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden.

(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots genutzt werden.

(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind soweit wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.

§ 3 Aufgabenträger und zuständige Behörden 08

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr.

(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.

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