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Regelwerk

WIROST-LV - Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/Rostock/Stralsund

Vom 8. April 2003
(BAnz Nr. 84 vom 07.03.2003 S. 9989; 25.04.2008 S. 1547; BGBl.; 02.06.2016 S. 1257 16)



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Abs. 1 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

§ 1 Begriffsbestimmungen 16

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe,

  1. die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register
    eingetragen sind,
  2. mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird und
  3. die die Abmessungen der nach dieser Verordnung lotsannahmepflichtigen Seeschiffe
    nicht überschreiten.

Für Binnenschiffe, die die Anforderung des Satzes 1 Nr. 3 nicht erfüllen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Seeschiffe.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschiffahrt betrieben wird.

(4) Fährschiffe im regelmäßigen Liniendienst sind solche Seeschiffe, die zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung zwischen zwei oder mehr Häfen über See verkehren und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von mindestens 12 Fahrgästen zugelassen sind. Regelmäßig in diesem Sinne verkehren Fährschiffslinien, die fahrplanmäßig nach vorbestimmten Ankunfts- und Abfahrtszeiten über einen längeren Zeitraum zur Personen-, Fahrzeug- und Güterbeförderung eingesetzt werden.

(5) Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist.

(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten, Breite eines Schiffes ist die Rumpfbreite des Schiffes über alles in Metern einschließlich fester Anbauten am Rumpf, Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1: 10 interpoliert werden, Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge.

(7) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Seelotsen.

(8) Typgleiches Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren.

(9) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 2 Lotsenbrüderschaften, Seelotsrevier, Lotsbezirke

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund (Warnemünde) zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund ist in drei Lotsbezirke gegliedert.

  1. Der Lotsbezirk Wismar umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Wismar und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen.
  2. Der Lotsbezirk Rostock umfasst alle Fahrtstrecken zwischen den Rostocker Häfen und den seewärtigen Lotsenversetzpositionen.
  3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Ansteuerungstonne Gellen" sowie zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich des Stadthafens Sassnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei Thiessow mit den Ansteuerungen "Landtief" und "Osttief".

§ 3 Lotsenstationen

Für jeden Lotsbezirk besteht eine Lotsenstation, von der der Einsatz der Lotsen erfolgt. Sie befinden sich

  1. für den Lotsbezirk Wismar in Timmendorf,
  2. für den Lotsbezirk Rostock in Warnemünde,
  3. für den Lotsbezirk Strals- und in Stralsund.

§ 4 Lotsenversetzpositionen, Lotsenversetzung bei schwerem Wetter oder Eisgang

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