Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung

Vom 15. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 163 vom 21.05.2024; Ber. Nr. 176)


Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

Artikel 1

Die Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 74 § 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. "Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden."

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Formulierung ,,ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist. "Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist."

b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. "Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist."

2. Ber. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar Rostock/Stralsund" durch die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Ansteuerungstonne Gellen" sowie zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich des Stadthafens Sassnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei Thiessow mit den Ansteuerungen "Landtief" und "Osttief". "3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst
  1. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Tonne Gellen",
  2. alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen mit den Ansteuerungen an der Tonne "Landtief B" und der Tonne "Osttief 2",
  3. alle Fahrstrecken zwischen dem Hafen Sassnitz (Stadthafen Sassnitz und Fährhafen Sassnitz) und der Lotsenversetzposition "Sassnitz" gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "Offentief" werden die Anführungszeichen jeweils tiefgestellt.

bbb) Die Wörter "54° 02,2" Nord und 11° 17,4" Ost" werden durch die Wörter "54° 02,5" Nord und 11° 17,9" Ost" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Wismar" die Anführungszeichen tiefgestellt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2 " auf 54° 18" Nord und 13° 47" Ost sowie auf 54° 12, 1" Nord und 13° 52,2" Ost,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X