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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung
Vom 15. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 163 vom 21.05.2024; Ber. Nr. 176)
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Die Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 74 § 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. | "Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden." |
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Formulierung ,,ab" in dieser Verordnung, verbunden mit einer Längen-, Breiten-, oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist. | "Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist." |
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder die Länge nicht mehr als 5 Meter nach oben und die Breite nicht mehr als 0,5 Meter nach oben differieren. | "Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist." |
2. Ber. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar Rostock/Stralsund" durch die Wörter "Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst alle Fahrtstrecken zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich der Häfen an den Boddengewässern und der Lotsenversetzposition "Ansteuerungstonne Gellen" sowie zwischen dem Hafen Strals- und einschließlich des Stadthafens Sassnitz und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom und den Lotsenversetzpositionen bei Thiessow mit den Ansteuerungen "Landtief" und "Osttief". | "3. Der Lotsbezirk Strals- und umfasst
|
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort "Offentief" werden die Anführungszeichen jeweils tiefgestellt.
bbb) Die Wörter "54° 02,2" Nord und 11° 17,4" Ost" werden durch die Wörter "54° 02,5" Nord und 11° 17,9" Ost" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Wismar" die Anführungszeichen tiefgestellt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) für ein- und auslaufende Fahrzeuge zu oder von dem Hafen Strals- und und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom in der Nähe der Tonnen "Landtief B" und "Osttief 2 " auf 54° 18" Nord und 13° 47" Ost sowie auf 54° 12, 1" Nord und 13° 52,2" Ost, |
(Stand: 04.06.2024)
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