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Regelwerk, Gefahrgut/Transport Hafen

Hafenlotsordnung
- Hamburg -

Vom 7. Mai 2013
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 14.05.2013 S. 193/196; 19.04.2022 S. 261 22)



Auf Grund von § 3 Nummer 1 und § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:

§ 1 Lotsdienst im Hafenlotsrevier 22

Der Lotsdienst im Hafenlotsrevier obliegt den in der Hafenlotsenbrüderschaft zusammengeschlossenen Hafenlotsinnen und Hafenlotsen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird.

(2) Binnenschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.

(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden Fassung, die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird.

(4) Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten.

(5) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden.

(6) Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind.

(7) Schwimmende Geräte sind Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen beziehungsweise manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), in der jeweils geltenden Fassung, die dazu bestimmt sind, auf Wasserstraßen oder in Häfen eingesetzt zu werden, wie Bagger, Rammen, Elevatoren, Krane, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.

(8) Länge über alles in Metern im Sinne dieser Verordnung ist die Länge des Schiffes, gemessen von der Vorderkante Vorsteven bis zur Hinterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Größte Breite im Sinne dieser Verordnung ist die Breite des Schiffes über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge), Tiefgang eines Schiffes ist der größte aktuelle Tiefgang in Metern in Frischwasser. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 Meter abzurunden und ab 0,5 Meter aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang, ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich, als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände und etwaiger Ladungsüberhänge. Die Formulierung "ab" in dieser Verordnung verbunden mit einer Längen-, Breiten- oder Tiefenangabe bedeutet, dass der jeweils genannte Wert mit eingeschlossen ist.

(9) Landradarberatung (Verkehrsunterstützung) sind Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von einer Verkehrszentrale aus durch Hafenlotsinnen oder Hafenlotsen. Bordlotsin ist eine Hafenlotsin, die bzw. Bordlotse ist ein Hafenlotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausübt.

(10) Ein baugleiches Schiff ist ein Schiff gleicher Bauart und gleichen Typs, das in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbar ist.

§ 3 Anforderung des Hafenlotsdienstes 22

(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer, die zur Annahme des Hafenlotsdienstes verpflichtet sind oder den Hafenlotsdienst annehmen wollen, müssen diesen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 rechtzeitig bei der Hafenlotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung des Hafenlotsdienstes muss enthalten

  1. den Namen, die IMO-Kennnummer oder ENI-Nummer, die Länge über alles, die größte Breite sowie die Bruttoraumzahl des Schiffes,
  2. den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes bei Ankunft oder Abfahrt (Angabe in Dezimeter),
  3. den Ort der Übernahme des Hafenlotsdienstes,

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