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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hafenlotsordnung
- Hamburg -

Vom 19. April 2022
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 22.04.2022 S. 261)



Auf Grund von § 3 Nummer 1 und § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft verordnet:

Die Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden hinter dem Wort "zusammengeschlossenen" die Wörter "Hafenlotsinnen und" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2960), in der jeweils geltenden Fassung. "(3) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), in der jeweils geltenden Fassung, die in einem See- oder Binnenschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend See- oder Binnenschifffahrt betrieben wird."

2.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bekannt gemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten."

2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

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(4) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist die Kombination eines Schubschiffes mit einem oder mehreren Leichtern. Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist ein Verband von Fahrzeugen, bei denen die geschleppten Fahrzeuge keinen oder keinen betriebsbereiten Antrieb haben. "(5) Ein Schubverband im Sinne dieser Verordnung ist eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden."

2.4 Hinter dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ein Schleppverband im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind."

2.5 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Textstelle "18. März 2009 (BGBl. I S. 647)" wird durch die Textstelle "7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.6 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

2.7 Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

2.7.1 In Satz 1 werden die Wörter "durch Hafenlotsen" durch die Wörter "durch Hafenlotsinnen oder Hafenlotsen" ersetzt.

2.7.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Bordlotse ist ein Hafenlotse, der" durch die Textstelle "Bordlotsin ist eine Hafenlotsin, die bzw. Bordlotse ist ein Hafenlotse, der" ersetzt.

2.8 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle "Europa-Nummer (ENI-Nummer)" durch die Textstelle "ENI-Nummer" ersetzt.

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Bei abgehenden und verholenden Schiffen ist der Hafenlotsdienst mindestens zwei Stunden vorher anzufordern und bei aufkommenden Schiffen beim Passieren von Brunsbüttel. "(3) Der Hafenlotsdienst ist anzufordern
  1. bei abgehenden und verholenden Schiffen mindestens zwei Stunden vor Abfahrt des Schiffes und bei aufkommenden Schiffen beim Passieren von Brunsbüttel,
  2. bei abgehenden und verholenden außergewöhnlich großen Fahrzeugen mindestens vier Stunden vor Abfahrt des Schiffes und bei aufkommenden außergewöhnlich großen Fahrzeugen beim Passieren von Brunsbüttel."

3.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort "abzubestellen" die Textstelle "; bei außergewöhnlich großen Fahrzeugen ist der Hafenlotsdienst bis spätestens zwei Stunden vor der vereinbarten Zeit abzubestellen" eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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