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Regelwerk

Hafenlotsgesetz - Gesetz über das Hafenlotswesen
- Hamburg -

Vom 19. Januar 1981
(HmbGVBl. 1981 S. 9 ...;18.07.2001 S. 251)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Hafenlotse im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach behördlicher Zulassung im Hafenlotsrevier berufsmäßig Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Der Hafenlotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

(2) Hafenlotsrevier ist der Hamburger Hafen im Sinne des § 1 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) sowie die Bille und ihre Kanäle unterhalb des Billeschöpfwerkes.

§ 2

(1) Einrichtung, Unterhaltung und Beaufsichtigung des Hafenlotswesens sind Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihr obliegen insbesondere Vorhaltung und Betrieb der Lotseinrichtungen. Die Aufsichtsbehörde wird vom Senat bestimmt.

(2) Die Selbstverwaltung des Hafenlotswesens obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft.

Zweiter Abschnitt
Hafenlotswesen

1. Allgemeine Vorschriften

§ 3

Der Senat regelt im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft durch Rechtsverordnung

  1. die Verwaltung und Ordnung des Hafenlotswesens sowie die Voraussetzungen, unter denen Schiffe beim Befahren des Hafenlotsreviers zur Lotsenannahme verpflichtet sind, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten und Gefahren zu verhüten, die von der Schifffahrt ausgehen ( Hafenlotsordnung);
  2. die Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsgelder) sowie Art und Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht;
  3. die Hafenlotsenausweise und den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen;
  4. die Anforderungen an die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen vertrauensärztlichen Untersuchungen.

§ 4

Die Hafenlotsgelder sind so zu bemessen, dass die Hafenlotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden. § 45 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung vom 13. September 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 1214) gilt entsprechend.

§ 5

Die Hafenlotsgelder werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach § 3 Nummer 2 von der Aufsichtsbehörde oder der Hafenlotsenbrüderschaft eingezogen.

2. Bestallung der Hafenlotsen

§ 6

Für die Bestallung der Hafenlotsen gelten die §§ 7 bis 18 und 20 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. Im Falle des § 14 jenes Gesetzes tritt an die Stelle der Bundeslotsenkammer die Hafenlotsenbrüderschaft.

3. Rechtsstellung und Pflichten der Hafenlotsen

§ 7

Die §§ 21 bis 25, § 24 Absätze 1 und 2 sowie die §§ 25 und 26 des in § 4 genannten Gesetzes gelten entsprechend, § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Hafenlotse auch vor Erreichen des Bestimmungsortes nicht entlassen werden darf.

4. Hafenlotsenbrüderschaft

§ 8

(1) Die Hafenlotsen bilden eine Hafenlotsenbrüderschaft. Die Hafenlotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die Hafenlotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Hafenlotsreviers zu wahren und zu fördern.

(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.

§ 9

Für die Aufgaben der Hafenlotsenbrüderschaft gelten §§ 6, 28 (außer dem Einbehalten von Beiträgen für den Mindereinnahmenausgleich nach § 35 Absatz 2 Nummer 6), § 29 (außer hinsichtlich der Sitzbestimmung), §§ 30 bis 33 und § 35 Absatz 2 Nummern 4 und 5 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. Im Falle des § 29 Absatz 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Verkehrsblattes der Amtliche Anzeiger. Im Falle des § 31 Absatz 5 Satz 2 trifft die Entscheidung der Senat.

5. Aufsichtsmaßnahmen

§ 10

§ 41 Absätze 1 und 2 des in § 4 genannten Gesetzes gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§ 11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. als Schiffsführer der auf Grund der Hafenlotsordnung bestehenden Pflicht zur Lotsenannahme nicht nachkommt oder
  2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Lotsenannahme verpflichtet ist, die beratende Tätigkeit eines Hafenlotsen behindert.

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