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Hafenpatentverordnung - Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen
- Hamburg -
Vom 16. Februar 1982
(HmbGVBl. 1982, S. 32;...; 03.12.1991 S. 387; 20.05.1997 S. 145, 147; 08.06.1999 S. 117, 118; 15.03.2005 S. 71, 72; 17.07.2001 S. 247, 248; 28.07.2009 S. 315, 317; 07.05.2013 S. 193, 196; 25.04.2023 S. 177 23)
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehr und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:
In dieser Verordnung sind
(1) Befähigungszeugnis für das Führen von Hafenfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist das Hafenpatent. Es kann auf eine bestimmte Fahrzeugart beziehungsweise ein bestimmtes Fahrtgebiet eingeschränkt werden.
(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen von
(3) In der Personenbeförderung darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Hafenpatentes erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres Fahrzeugführerin oder als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eingesetzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen von der Hafenpatentpflicht genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit im Schiffsverkehr gewährleistet ist.
§ 3 Erteilung des Hafenpatents 23
(1) Das Hafenpatent wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt und die Kenntnisse nach § 7 nachgewiesen hat.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Hafenpatents sind beizufügen:
(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Die zuständige Behörde kann die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.
§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit 23
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
§ 6 Sonstige Voraussetzungen und Nachweis über Fahrtzeiten 23
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfüllen:
Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
(Stand: 11.05.2023)
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