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Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 22. Februar 2021
(Amtl. Anz. Nr. 16 vom 26.02.2021 S. 282)
Archiv: 2010, 2017, 2018, 2018a, 2020
Nachfolgend gibt die Behörde für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die in Hamburg geltenden Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen bekannt. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Januar 2020 (Amtl. Anz. Nr. 1 S. 3) aufgehoben.
1. Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen
1.1 Durchfahrverbote
Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte - gesperrt mit VZ 2611) in Verbindung mit ADR-Tunnelkategorie (teilweise) - gelten für folgende Bauwerke:
Bezeichnung: | Bemerkungen: |
Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 zwischen AS Hamburg-Othmarschen und AS Hamburg-Waltershof | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
Wallringtunnel | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig. |
Krohnstiegtunnel | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
Zufahrt zu den Terminals sowie zu den dort gelegenen Parkbereichen des Hamburger Flughafens | VZ 261 1 ganztägig. |
2. Allgemeinverfügung über die Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 GGVSEB
Für die besonderen Fälle, in denen die durch § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB betroffenen gefährlichen Güter gemäß § 35a Absatz 2 GGVSEB im Straßenverkehr auch außerhalb der Autobahn befördert werden dürfen, wird gemäß § 35a Absatz 3 GGVSEB der Fahrweg im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Allgemeinverfügung wie folgt bestimmt:
2.1 Positivnetz
Das Positivnetz ist die Gesamtheit der als Anhang zu dieser Bekanntmachung veröffentlichten "Alphabetischen Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg" aufgeführten Straßen.
Das Positivnetz ist auch kartografisch dargestellt und im Internet unter https://www.gegis.net/gefahrgut-strassenkarte_hh.html abrufbar.
2.2 Ziel- und Quellverkehr
Für Beförderungen, die in Hamburg enden oder beginnen (Ziel- und Quellverkehr), sind die Straßen des Positivnetzes zu benutzen .
Wenn beim Ziel- oder Quellverkehr der Ziel- beziehungsweise der Ausgangsort der Fahrt nicht unmittelbar an der Strecke des Positivnetzes liegt, ist zur Überbrückung der kürzeste Weg auf sonstigen geeigneten Straßen zu nutzen. Die Eignung einer sonstigen Straße wird bestimmt z . B . durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z . B . Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) .
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist das Ziel ab Landesgrenze über das Positivnetz und gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren .
2.3 Durchgangsverkehr
Für Beförderungen, bei denen der Absendeort und der Empfangsort außerhalb Hamburgs liegen (Durchgangsverkehr), sind neben den durch § 35a Absatz 1 GGVSEB grundsätzlich vorgeschriebenen Autobahnen nur die Bundesstraße B 73 zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der AS Hamburg-Heimfeld (Auffahrt zur BAB a 7) zu benutzen . In den Fällen, in denen der Transportweg auf Grund des Durchfahrverbots für den Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 nicht zulässig ist, gilt nachfolgende Umleitungsregelung:
2.3.1 Elbtunnel im Zuge der BAB a 7
Zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 werden für die Beförderung von in § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgenden Umleitungsstrecken verbindlich bestimmt:
a) Fahrtrichtung Süden:
Ab AS Hamburg-Volkspark über Schnackenburgallee, Holstenkamp, Kieler Straße, Holstenstraße, Pepermöhlenbek, St . Pauli Fischmarkt, St . Pauli Hafenstraße, Johannisbollwerk, Vorsetzen, Baumwall, Otto-Sill-Brücke, Kajen, Bei dem Neuen Krahn, Bei den Mühren, Zippelhaus, Dovenfleet, Willy-Brandt-Straße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Amsinckstraße, Billhorner Brückenstraße, Neue Elbbrücke, BAB a 255 und BAB a 1 bis Horster Dreieck (Anschluss zur BAB a 7) .
b) Fahrtrichtung Norden:
(Stand: 08.07.2022)
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