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Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 2. Mai 2018
(Amtl. Anz. Nr. 36 vom 08.05.2018 S. 1053; 08.11.2018 S. 2541aufgehoben)
Nachfolgend gibt die Behörde für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die in Hamburg geltenden Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen bekannt. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Dezember 2017 (Amtl.Anz. Nr. 98 S. 2130) aufgehoben .
1. Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen
1.1 Durchfahrverbote
Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte - gesperrt mit VZ 261 1 in Verbindung mit ADR-Tunnelkategorie (teilweise) - gelten für folgende Bauwerke:
Bezeichnung: | Bemerkungen: |
Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 zwischen AS Hamburg Othmarschen und AS HamburgWaltershof | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C . |
Wallringtunnel | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig . |
Krohnstiegtunnel | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C . |
Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
St . Pauli-Elbtunnel | VZ 261 1 in Verbindung mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des St. Pauli-Elbtunnels" (Mai 2007) . |
Zufahrt zu den Terminals sowie zu den dort gelegenen Park bereichen des Hamburger Flughafens | VZ 261 1 ganztägig . |
Tunnel Schnelsen im Zuge der BAB a 7 zwischen AS Schnelsen und Dreieck Hamburg-Nordwest während der Bauphase ab ca. Anfang Juni 2018 | VZ 261 1 in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig. |
1.2 Umleitungsregelungen zur Umfahrung der gesperrten Bauwerke
1.2.1 Elbtunnel im Zuge der BAB a 7
Zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 werden für die Beförderung von in § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgenden Umleitungsstrecken verbindlich bestimmt:
a) Fahrtrichtung Süden:
Ab AS Hamburg-Volkspark über Schnackenburgallee, Holstenkamp, Kieler Straße, Holstenstraße, Pepermöhlenbek, St. Pauli Fischmarkt, St. Pauli Hafenstraße, Johannisbollwerk, Vorsetzen, Baumwall, Otto-Sill-Brücke, Kajen, Bei dem Neuen Krahn, Bei den Mühren, Zippelhaus, Dovenfleet, Willy-Brandt-Straße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Amsinckstraße, Billhorner Brückenstraße, Neue Elbbrücke, BAB a 255 und BAB a 1 bis Horster Dreieck (Anschluss zur BAB a 7) .
b) Fahrtrichtung Norden:
(1) Ab Horster Dreieck über BAB a 1, BAB a 255, Neue Elbbrücke, Billhorner Brückenstraße, Amsinckstraße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Willy-Brandt-Straße, Ludwig-Erhard Straße, Millerntordamm, Budapester Straße, Neuer Pferdemarkt, Stresemannstraße, Kieler Straße, Holstenkamp und Schnackenburgallee bis AS Hamburg-Volkspark (Anschluss zur BAB a 7) .
(2) Sofern die Beförderung von dem Durchfahrverbot der Stresemannstraße für Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb bis einschließlich Euro V und mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (einschließlich ihrer Anhänger) und für Zugmaschinen betroffen ist:
Ab Horster Dreieck über BAB a 1, BAB a 255, Neue Elbbrücke, Billhorner Brückenstraße, Amsinckstraße, Deichtorplatz (Hinweis: nicht Deichtortunnel!), Willy-Brandt-Straße, Ludwig-Erhard Straße, Millerntordamm, Budapester Straße, Neuer Kamp, Feldstraße, Holstenglacis, Karolinenstraße, Rentzelstraße, Schröderstiftstraße, Schäferkampsallee, Fruchtallee, Eimsbütteler Marktplatz, Holstenkamp und Schnackenburgallee bis AS Hamburg-Volkspark (Anschluss zur BAB a 7) .
Für die Beförderung von nicht durch § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB betroffenen gefährlichen Gütern wird zur Umfahrung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 die Benutzung der oben genannten Umleitungsstrecken empfohlen .
1.2.2 Tunnel Schnelsen im Zuge der BAB a 7
Zur Umfahrung des Tunnels Schnelsens im Zuge der BAB a 7 während der Bauphase ab ca . Anfang Juni 2018 werden für die Beförderung von in § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgenden Umleitungsstrecken verbindlich bestimmt:
1.2.3 Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße
Zur Umfahrung des Tunnels Sengelmannstraße/Zeppelinstraße wird die Nutzung folgender Straßen empfohlen, da eine Überfahrung dieses Tunnels als direkte Umleitung nicht möglich ist:
Jahnring, Hindenburgstraße, Alsterkrugchaussee (zwischen Kreuzung Hindenburgstraße und Kreuzung Sengelmannstraße), Umgehung Fuhlsbüttel .
1.3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 46 Absatz 1 StVO Ausnahmen von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 2 angeordneten Durchfahrverboten für den Elbtunnel im Zuge der BAB a 7, den Wallringtunnel, den Krohnstiegtunnel und den Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße zulassen . Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen .
Anträge für die Ausnahmegenehmigung sind an den Landesbetrieb Verkehr (LBV-Ausnahmen, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg, Telefon: 040 / 4 28 58 0, Telefax: 040 / 4 28 58 2666, EMail: ausnahmen@lbv.hamburg.de) zu richten .
2. Allgemeinverfügung über die Fahrwegbestimmung gemäß § 35a Absatz 3 GGVSEB
Für die besonderen Fälle, in denen die durch § 35b GGVSEB unter Beachtung der Hinweise in § 35c GGVSEB betroffenen gefährlichen Gütern gemäß § 35a Absatz 2 GGVSEB im Straßenverkehr auch außerhalb der Autobahn befördert werden dürfen, wird gemäß § 35a Absatz 3 GGVSEB der Fahrweg im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Allgemeinverfügung wie folgt bestimmt:
2.1 Fahrwegbestimmung
2.1.1 Positivnetz
Das Positivnetz ist die Gesamtheit der als Anhang zu dieser Bekanntmachung veröffentlichten "Alphabetischen Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg" aufgeführten Straßen .
Das Positivnetz ist auch kartografisch dargestellt und im Internet unter https://www.gegis.net/gefahrgutstrassenkarte_hh.html abrufbar .
2.1.2 Ziel und Quellverkehr
Für Beförderungen, die in Hamburg enden oder beginnen (Ziel und Quellverkehr), sind die Straßen des Positivnetzes zu benutzen .
Wenn beim Ziel und Quellverkehr der Ziel oder Ausgangsort der Fahrt nicht unmittelbar an der Strecke des Positivnetzes liegt, ist zur Überbrückung der kürzeste Weg auf sonstigen geeigneten Straßen zu nutzen . Die Eignung einer sonstigen Straße wird bestimmt z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser).
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist das Ziel ab Landesgrenze über das Positivnetz und gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren .
2.1.3 Durchgangsverkehr
Für Beförderungen, bei denen der Absendeort und der Empfangsort außerhalb Hamburgs liegen (Durchgangsverkehr), sind neben den durch § 35a Absatz 1 GGVSEB grundsätzlich vorgeschriebenen Autobahnen nur die Bundesstraße B 73 zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der AS Hamburg-Heimfeld (Auffahrt zur BAB a 7) zu benutzen. In den Fällen, in denen der Transportweg auf Grund des Durchfahrverbots für den Elbtunnel und den Tunnel Schnelsen im Zuge der BAB a 7 nicht zulässig ist, gelten die Umleitungsregelungen gemäß 1.2.1 und 1.2.2.
2.1.4 Ausnahmeregelung
Die in den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 vorgeschriebenen Straßen dürfen nur verlassen werden
2.1.5 Sonstige Hinweise
Bei der Benutzung des Fahrwegs gemäß den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Durchfahrverbote gemäß Nummer 1.1 und für sonstige dauerhaft oder vorübergehend gesperrte Straßen die aktuellen Beschilderungen zu beachten .
Zur Umgehung des Elbtunnels und des Tunnels Schnelsen im Zuge der BAB a 7 und des Tunnels Sengelmannstraße/Zeppelinstraße gelten die Umleitungsregelungen gemäß Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3.
2.1.6 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft .
3. Empfehlung für die Benutzung von Fahrwegen bei der Beförderung von kennzeichnungspflichtigen gefährlichen Gütern, die nicht § 35 GGVSEB unterliegen
Für kennzeichnungspflichtige, aber nicht § 35 GGVSEB unterliegende Gefahrgutbeförderungen, wird empfohlen, die in Nummer 2 bestimmte Fahrwegregelung anzuwenden .
4. Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in Hamburg erteilt die Zentralstelle Gefahrgutüberwachung WSP 521, Wilstorfer Straße 100, 21073 Hamburg, Telefon: 040 / 4 28 66 54 70, E-Mail: "wsp521@polizei.hamburg.de" (montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr) .
_______________________
1) Vorschriftenzeichen der StVO "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern"
2) Vorschriftenzeichen der StVO "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern"
Alphabetische Liste der Gefahrgutstraßen in der Freien und Hansestadt Hamburg
- Stand: Mai 2018 -
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Straßen sind die im Zusammenhang mit der "Fahrwegbestimmung" nach Nummer 2.1 unter Berücksichtigung der "Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen" nach Nummer 1 vorrangig zu nutzenden Gefahrgutstraßen . Alle übrigen in der Liste aufgeführten Straßen dürfen vom "Ziel und Quellverkehr" gemäß Nummer 2.1.2 genutzt werden .
a 1 *
a 23 *
a 24 *
a 25
a 252
a 255
a 7 *
Adolf-Schönfelder-Straße
Ahrensburger Straße
Alsenstraße
Alsterkrugchaussee
Am Luisenhof
Am Pulverhof
Am Saalehafen
Amsinckstraße
Andreas-Meyer-Straße
Ausschläger Billdeich *
Bahrenfelder Chaussee
Bargteheider Straße
Barmbeker Straße
Barsbütteler Straße
Baumwall
Behringstraße
Bei dem Neuen Krahn
Bei den Mühren
Bergedorfer Straße
Bergstedter Chaussee
Berner Heerweg
Berner Straße
Berner Weg
Biedermannplatz
Billhorner Brückenstraße
Billstraße
Binnenhafenbrücke
Binsbarg
Bornkampsweg
Braamkamp
Bramfelder Chaussee
Bramfelder Straße
Bredowstraße
Breitenfelder Straße
Bremer Straße *
Budapester Straße
Bürgerweide
Buxtehuder Straße
Curslacker Neuer Deich *
Cuxhavener Straße
Deelböge
Deichtorplatz
Dennerstraße
Doormannsweg
Dovenfleet
Dradenaustraße
Eiffestraße
Eimsbütteler Marktplatz
Elbchaussee *
Elbgaustraße *
Eulenkrugstraße
Farmsener Landstraße
Farnhornweg
Feldstraße
Finkenwerder Straße *
Flughafenstraße *
Friedrich-Ebert-Damm
Friedrich-Ebert-Straße
Frohmestraße
Fruchtallee *
Fürstenmoordamm
Gärtnerstraße
Georg-Heyken-Straße
Gehlengraben
Grevenweg *
Großmannstraße
Grusonstraße
Habichtstraße
Hamburger Straße
Hammer Straße
Hebebrandstraße
Heidenkampsweg
Heinickestraße
Herderstraße
Hindenburgstraße
(zwischen Jahnring und Alsterkrugchaussee)
Högerdamm
Höltigbaum
Hohenzollernring *
Hohe-Schaar-Straße
Hohe Brücke
Hohe Straße
Holsteiner Chaussee *
Holstenglacis
Holstenkamp *
Holstenstraße
Holtenklinker Straße
Horner Rampe
Hudtwalckerstraße
Im Gehölz
Jahnbrücke
Jahnring
Jenfelder Allee
Johannisbollwerk
Julius-Vosseler-Straße *
Kajen
Karolinenstraße
Kattwykdamm
Kieler Straße *
Köhlbrandbrücke
Kollaustraße
Koppelstraße
Krohnstieg
Krohnstieg-Tunnel
Langenhorner Chaussee
(zwischen Krohnstieg und Segeberger Chaussee) *
Langenhorner-Markt-Brücke
Lauensteinstraße
Lokstedter Steindamm
Lokstedter Weg
Ludolfstraße
Ludwig-Erhard-Straße
Lübecker Straße
Marek-James-Straße
Meiendorfer
Mühlenweg
Meiendorfer Straße
Millerntordamm
Moorburger Bogen
Moorburger Straße
Moorburger Hinterdeich
Moorfleeter Straße
Mühlendamm
Nartenstraße *
Neuer Kamp
Neuer Pferdemarkt
Neuhöfer Straße *
Neuländer Straße
Nippoldstraße
Nordheimstraße
Nordkanalstraße
Nordschleswiger Straße
Oberaltenallee
Oldesloer Straße
Osdorfer Landstraße
Osdorfer Weg
Osterfeldstraße
Otto-Sill-Brücke
Palmaille
Pepermöhlenbek
Rahlstedter Weg
Rampenstraße
Reiherstieg-Hauptdeich *
Reinbeker Redder
Rennbahnstraße
Rentzelstraße
Rethedamm
Robert-Schuman-Brücke
Rodigallee *
Rödingsmarkt
Rosenbrook
Roßdamm
Rothenhauschaussee
Rüterstraße
Rugenbarg *
Rugenfeld
Saarlandstraße
Saseler Chaussee
Saseler Damm
Schäferkampsallee
Schiffbeker Weg
Schleidenstraße
Schleswiger Damm
Schloßstraße *
Schnackenburgallee
Schottmüllerstraße
Schröderstiftstraße
Schürbeker Straße
Schulweg
Seehafenstraße
Segeberger Chaussee
Sengelmannstraße
Sieker Landstraße *
Sievekingsallee
Sonnenweg
Spaldingstraße
Sportplatzring
St. Pauli Fischmarkt
St. Pauli Hafenstraße
Stader Straße
Steilshooper Allee
Stein-Hardenberg-Straße
Steinhauerdamm
Stresemannstraße
Süderstraße *
Sülldorfer Landstraße
Swebenweg
Tarpenbekstraße
Tonndorfer Hauptstraße *
Überseering *
Umgehung Fuhlsbüttel
Unterer Landweg *
Veddeler Damm
Vogt-Wells-Straße
Volksparkstraße
Von-Sauer-Straße
Vorsetzen
Waldweg
Waltershofer Straße
Wandsbeker Allee
Wandsbeker Chaussee
Wandsbeker Marktstraße
Wandsbeker Rathausbrücke
Wandsbeker Zollstraße
Wedeler Landstraße
Wentorfer Straße
Wilhelmsburger Reichstraße
Willy-Brandt-Straße
Winsener Straße
Winterhuder Weg
Zippelhaus
Zweibrückenstraße
ENDE |
(Stand: 08.07.2022)
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