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Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 9. September 2010
(Amtl. Anz. Nr. 75 vom 24.09.2010 S. 1714; 13.12.2017 S. 2130aufgehoben)
Nachfolgend gibt die Behörde für Inneres unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die in Hamburg geltenden Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen bekannt:
1. Hinweise über Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen
1.1 Durchfahrverbote
Durchfahrverbote für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte - gesperrt mit VZ 261 in Verbindung mit ADR-Tunnelkategorie (teilweise) - gelten für folgende Bauwerke:
Bezeichnung: | Bemerkungen: |
Elbtunnel im Zuge der BAB a 7 zwischen AS Hamburg-Othmarschen und AS Hamburg-Waltershof | VZ 261 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
Wallringtunnel | VZ 261 in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig. |
Krohnstiegtunnel | VZ 261 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße | VZ 261 in Verbindung mit Tunnelkategorie E von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr; sonst Tunnelkategorie C. |
St. Pauli-Elbtunnel | VZ 261 in Verbindung mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des St. PauliElbtunnels" (Mai 2007). |
Vorfahrtsbauwerk am Congress center Hamburg (CCH) | VZ 261 in Verbindung mit Tunnelkategorie E ganztägig. |
Zufahrt zu den Terminals sowie zu den dort gelegenen Parkbereichen des Hamburger Flughafens | VZ 261 ganztägig. |
1.2 Umwegregelungen zur Umgehung der gesperrten Bauwerke
1.2.1 Elbtunnel im Zuge der BAB a 7
Zur Umgehung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 wird für die Beförderung von in § 35 Absatz 1 GGVSEB genannten gefährlichen Gütern die nachfolgende Umleitungsstrecke verbindlich bestimmt. Sie ist in der Karte der Gefahrgutstraßen (im Internet unter "www.gefahrgut.net/gegisigefahrgutstrassenkartehh.html" als PDF-Datei abrufbar) als Teil des sog. Positivnetzes grafisch dargestellt; siehe auch Nummer 2.1.1.
Für die Beförderung von nicht in § 35 Absatz 1 GGVSEB genannten gefährlichen Gütern wird zur Umgehung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 die Benutzung der oben genannten Umleitungsstrecke empfohlen.
1.2.2 Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße
Zur Umfahrung des Tunnels Sengelmannstraße/Zeppelinstraße wird die Nutzung folgender Gefahrgutstraßen empfohlen, da eine Uberfahrung dieses Tunnels zur direkten Umgehung nicht möglich ist:
Jahnring, Hindenburgstraße, Alsterkrugchaussee (zwischen Kreuzung Hindenburgstraße und Kreuzung Sengelmannstraße), Umgehung Fuhlsbüttel.
1.3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag gemäß § 46 Absatz 1 StVO Ausnahmen von den durch Vorschriftzeichen VZ 261 angeordneten Durchfahrverboten für den Elbtunnel im Zuge der BAB a 7, den Wallringtunnel, den Krohnstiegtunnel und den Tunnel Sengelmannstraße/Zeppelinstraße zulassen. Diese Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
Anträge für die Ausnahmegenehmigung sind an den Landesbetrieb Verkehr (LBV-Ausnahmen, Ausschläger Weg 100, 20537 Hamburg, Telefon: 040/4 28 58 - 0, Telefax: 040 / 4 28 58 - 26 66, E-Mail: ausnahmen@lbv.hamburg.de zu richten.
2. Allgemeinverfügung über die Fahrwegbestimmung nach § 35 Absatz 3 GGVSEB
Für die in § 35 Absatz 1 GGVSEB bezeichneten gefährlichen Güter wird gemäß § 35 Absatz 3 GGVSEB der Fahrweg außerhalb der Autobahn im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durch Allgemeinverfügung wie folgt bestimmt:
2.1 Fahrwegbestimmung
2.1.1 Allgemeines
Die in Hamburg für die Beförderung der in § 35 Absatz 1 GGVSEB bezeichneten gefährlichen Güter zu benutzenden Straßen sind in einer Gefahrgutstraßenkarte mit roten gestrichelten und roten durchgehenden Linien als sog. Positivnetz gekennzeichnet.
Die Gefahrgutstraßenkarte und die im Anschluss an diese Bekanntmachung veröffentlichte alphabetische Liste der gekennzeichneten Gefahrgutstraßen ist über die Internetadresse "www.gefahrgut.net/gegis/ gefahrgutstrassenkarte_hh.html" abrufbar und kann ausgedruckt werden.
2.1.2 Ziel- und Quellverkehr
(Beförderungen, die in Hamburg beginnen oder enden)
Für den Ziel- und Quellverkehr sind die Straßen des Positivnetzes zu benutzen.
Wenn beim Ziel- und Quellverkehr der Ziel- oder Ausgangsort der Fahrt nicht unmittelbar an der Strecke des Positivnetzes liegt, ist zur Überbrückung der kürzeste Weg auf sonstigen geeigneten Straßen zu nutzen. Die Eignung einer sonstigen Straße wird bestimmt z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser).
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Ziel über das Positivnetz und gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren.
2.1.3 Durchgangsverkehr (Absendeort und Empfangsort außerhalb Hamburgs)
Der Durchgangsverkehr darf neben den durch § 35 Absatz 2 GGVSEB grundsätzlich vorgeschriebenen Autobahnen nur die Bundesstraße B 73 zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und der AS Hamburg-Heimfeld (Auffahrt zur BAB a 7) benutzen. Diese Strecken sind als rote durchgehende Linie als Teil des Positivnetzes in der Gefahrgutstraßenkarte gekennzeichnet.
2.1.4 Ausnahmeregelung
Die in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 vorgeschriebenen Straßen dürfen nur verlassen werden
2.2 Sonstige Hinweise
2.2.1 Durchfahrverbote
Bei der Benutzung des nach Nummer 2.1 bestimmten Fahrweges sind die Durchfahrverbote nach Nummer 1.1 und für sonstige dauerhaft oder vorübergehend gesperrte Straßen entsprechend der aktuellen Beschilderung zu beachten.
Zur Umgehung des Elbtunnels im Zuge der BAB a 7 und des Tunnels Sengelmannstraße/Zeppelinstraße gelten die in Nummer 1.2 genannten Umwegregelungen.
2.2.2 Auskünfte
Erforderliche Auskünfte zu den Fahrwegen in Hamburg erteilt die Zentralstelle Gefahrgutüberwachung WSP 032, Kehrwiederspitze 1, 20457 Hamburg, Telefon: 040 /4 28 66 - 54 70 bis - 54 72 und - 54 75 bis - 54 76, Telefax: 040 /4 28 66 - 54 73, E-Mail: "wsp032@;polizei.hamburg.de" (werktags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr).
3. Empfehlung für die Benutzung von Fahrwegen bei der Beförderung von kennzeichnungspflichtigen gefährlichen Gütern, die nicht § 35 GGVSEB unterliegen
Für kennzeichnungspflichtige, aber nicht § 35 GGVSEB unterliegende Gefahrgutbeförderungen, wird empfohlen, die in Nummer 2 getroffene Fahrwegregelung anzuwenden.
4. Allgemeinverfügung über Ausnahmen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern auf Straßen innerhalb des Hamburger Hafens nach § 5 Absatz 1 GGVSEB
4.1 Ausnahmeregelung
Unbeachtlich des § 35 Absatz 4 Nummer I GGVSEB dürfen Güter der Anlage 1 der GGVSEB im Geltungsgebiet des Hafensicherheitsgesetzes auf der Straße befördert werden; Bescheinigungen gemäß § 35 Absatz 5 Sätze 1 und 2 GGVSEB sind nicht erforderlich.
4.2 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Alphabetische Liste der Gefahrgutstraßen in der freien und Hansestadt Hamburg
a 1 *
a 23 *
a 24 *
a 25
a 252
a 255
a 7 *
Adolf-Schönfelder-Straße
Ahrensburger Straße
Alsenstraße
Alsterkrugchaussee
Am Luisenhof
Am Pulverhof
Am Saalehafen
Amsinckstraße
Andreas-Meyer-Straße
AusschlägerBilldeich *
Bahrenfelder Chaussee
Bargteheider Straße
Barmbeker Straße
Barsbütteler Straße
Baumwall
Behringstraße
Bei dem Neuen Krahn
Bei den Mähren
Bergedorfer Straße
Bergstedter Chaussee
Berner Heerweg
Berner Straße
Berner Weg
Biedermannplatz
Billhorner Brückenstraße
Billstraße
Binnenhafenbrücke Binsbarg
Bornkampsweg
Braamkamp
Bramfelder Chaussee
Bramfelder Straße
Bredowstraße
Breitenfelder Straße
Bremer Straße *
Budapester Straße
Bürgerweide
Buxtehuder StraßeCurslacker Neuer Deich *
Cuxhavener StraßeDeelböge
Deichtorplatz
Dennerstraße
Doormannsweg
Dovenfleet
DradenaustraßeEiffestraße
Eimsbütteler Marktplatz
Elbchaussee *
Elbgaustraße *
EulenkrugstraßeFarmsener Landstraße
Farnhornweg
Finkenwerder Straße *
Flughafenstraße *
Friedrich-Eben-Damm
Friedrich-Ebert-Straße
Frohmestraße
Fruchtallee *
FürstenmoordammGärtnerstraße
Georg-Heyken-Straße
Gehlengraben Grevenweg *
Großmannstraße
GrusonstraßeHabichtstraße
Hamburger Straße
Hammer Straße
Hebebrandstraße
Heidenkampsweg
Heinickestraße
Herdcrstraße
Hindenburgstraße (zwischen Jahnring und Alsterkrugchaussee)
Högerdamm
Höltigbaum
Hohenzollernring *
Hohe-Schaar-Straße
Hohe Brücke
Hohe Straße
Holsteiner Chaussee *
Holstenkamp *
Holstenstraße
Holtenklinker Straße
Horner Rampe
HudtwalckerstraßeIm Gehölz
Jahnbrücke
Jahnring
Jenfelder Allee
Johannisbollwerk
Julius-Vosseler-Straße *Kajen
Kattwykdamm
Kieler Straße *
Köhlbrandbrücke
Kollaustraße
Koppelstraße
Krohnstieg
Krohnstieg-TunnelLangenhorner Chaussee (zwischen Krohnstieg und Segeberger Chaussee) *
Langenhorner-Markt-Brücke
Lauensteinstraße
Lokstedter Steindamm
Lokstedter Weg
Ludolfstraße
Ludwig-Erhard-Straße
Lübecker StraßeMarek-James-Straße
Meiendorfer
Mühlenweg
Meiendorfer Straße
Millerntordamm
Moorburger Bogen
Moorburger Straße
Moorburger Hinterdeich
Moorfleeter Straße
MühlendammNartenstraße *
Neuer Pferdemarkt
Neuhöfer Straße *
Neuländer Straße
Nippoldstraße
Nordheimstraße
Nordkanalstraße
Nordschleswiger StraßeOberaltenallee
Oldesloer Straße
Osdorfer Landstraße
Osdorfer Weg
Osterfeldstraße
Otto-Sill-BrückePalmaille
PepermöhlenbekRahlstedter Weg
Rampenstraße
Reiherstieg-Hauptdeich *
Reinbeker Redder
Rennbahnstraße
Rethedamm
Robert-Schuman-Brücke
Rodigallee *
Rödingsmarkt
Rosenbrook
Roßdamm
Rothenhauschaussee
Rüterstraße
Rugenbarg *
RugenfeldSaarlandstraße
Saseler Chaussee
Saseler Damm
Schiffbeker Weg
Schleidenstraße
Schleswiger Damm
Schloßstraße *
Schnackenburgallee
Schottmüllerstraße
Schürbeker Straße
Schulweg
Seehafenstraße
Segeberger Chaussee
Sengelmannstraße
Sieker Landstraße *
Sievekingsallee
Sonnenweg
Spaldingstraße
Sportplatzring
St. Pauli Fischmarkt
St. Pauli Hafenstraße
Stader Straße
Steilshooper Allee
Stein-Hardenberg-Straße
Steinhauerdamm
Stresemannstraße
Süderstraße *
Sülldorfer Landstraße
SwebenwegTarpenbekstraße
Tonndorfer Hauptstraße *Überseering *
Umgehung Fuhlsbüttel
Unterer Landweg *Veddeler Damm
Vogt-Wells-Straße
Volksparkstraße
Von-Sauer-Straße
VorsetzenWaldweg
Waltershofer Straße
Wandsbeker Allee
Wandsbeker Chaussee
Wandsbeker Marktstraße
Wandsbeker Rathausbrücke
Wandsbeker Zollstraße
Wedeler Landstraße
Wentorfer Straße
Wilhelmsburger Reichstraße
Willy-Brandt-Straße
Winsener Straße
Winterhuder WegZippelhaus
Zweibrückenstraße
*) Die mit einem Stern gekennzeichneten Straßen sind nur nach Maßgabe der Angaben in der Straßenübersichtskarte als Gefahrgutstraßen zugelassen.
ENDE |
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