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Regelwerk

SchBek - Schifffahrtsbekanntmachung
Vollzug der Bayerischen Schifffahrtsordnung

- Bayern -

Vom 14. April 2007
(AllMBl. Nr. 5 vom 30.04.2007 S. 220)
Gl.-Nr.: 95-W


Zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) und der Schifffahrtsordnung ( SchG) vom 9. August 1977 (GVBl S. 469, ber. S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl S. 100), gilt Folgendes:

1 Genehmigung und Zulassung

1.1 Sachlich zuständig für Genehmigungen, Zulassungen und für die Zuteilung von Kennzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 27 Abs. 4 BayWG, §§ 3, 19 und 29 SchO).

1.2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Haupteinsatzbereich des Fahrzeugs. Betrifft die Genehmigung oder die Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers, gilt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Eine abweichende Bestimmung der Zuständigkeit durch die Regierung oder durch Vereinbarung mehrerer Kreisverwaltungsbehörden ist zulässig (Art. 3 Abs. 2 BayVwVfG).

1.3 Die Genehmigung (§ 3 SchO) gilt für ein oder mehrere ausdrücklich bestimmte Gewässer. Die Zulassung (§ 19 SchO) gilt für alle Gewässer im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung (§ 1 SchO).

1.4 Genehmigungspflichtige Schifffahrt im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO umfasst

1.5 Wohneinrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 SchO ist ein allseitig geschlossener Aufbau, dessen lichte Höhe, gemessen von der Unterkante Deckbalken bzw. der Unterkante Deck bis zur Oberkante des festen Bodens bzw. der Bodenwrangen bei Booten mit herausnehmbarem Boden, mehr als 1,20 m beträgt.

2 Durchführung der Untersuchung

2.1 Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 SchO für die nach § 19 Abs. 1 SchO zulassungspflichtigen Fahrzeuge ist die TÜV SUD Industrie Service GmbH.

2.2 Bei der Untersuchung der in § 21 Abs. 1 SchO genannten Fahrzeuge ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der SchO entspricht. Die Untersuchung von Fahrzeugen nach § 21 Abs. 2 SchO ist auf die dort genannten Anforderungen beschränkt.

2.3 Für Fahrgast- und Güterschiffe ergeben sich die Anforderungen nach § 21 Abs. 1 SchO auch aus den Regelungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl I S. 238) in der jeweils geltenden Fassung. Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung gilt nicht, soweit der Aufwand zur Erfüllung ihrer Anforderungen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Zugewinn an Sicherheit steht. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

2.4 Bei Fahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs der Zehnten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I S. 1936), geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2), sind grundsätzlich die Bestimmungen des § 2 der 10. GPSGV zur Konkretisierung der Anforderungen der SchO entsprechend heranzuziehen. Einer Einhaltung der Abgasgrenzwerte entsprechend § 2 der 10. GPSGV bedarf es jedoch dann nicht, wenn

2.5 Flüssiggasanlagen müssen in zweijährigen Abständen durch einen vom Flüssiggasverband zugelassenen Sachkundigen überprüft werden. Der Untersuchungsstelle sind bei der Untersuchung nach § 21 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 SchO entsprechende Nachweise vorzulegen. Fehlen solche Nachweise, wird die Untersuchung von der Untersuchungsstelle vorgenommen.

3 Sonderregelungen für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor

3.1

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