Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
SchO -Schiffahrtsordnung
Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern
- Bayern -
(GVBl. S. 794; 23.03.2005 S. 100; 02.03.1998 S. 104; 08.06.2001 S. 340; 23.03.2005 S. 100; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 95-5-W
Auf Grund von Art. 27 Abs. 5 und Art. 22 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) 1 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen und, soweit der Gemeingebrauch nach den Art. 22 und 75 Abs. 3 BayWG geregelt wird, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Erster Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Genehmigungspflicht
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Schiffahrt auf allen oberirdischen Gewässern in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen. Für das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft in Ausübung des Gemeingebrauchs gelten neben dem Ersten und Vierten Teil nur § 15 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1, 3 und 5, §§ 30, 34 bis 36, 38, 39, 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 bis 3, §§ 42 bis 44, 46, 47, 49 bis 52 und 55 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für mit Bundeswasserstraßen oder anderen schiffbaren Gewässern verbundene Seitengewässer, wie Nebenarme und Häfen, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Gewässer geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Genehmigungspflicht nach Art. 27 Abs. 4 BayWG 1) bleibt unberührt, sofern das Gewässer nicht der Schiffahrt gewidmet ist (Art. 27 Abs. 1 BayWG).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung sind:
§ 3 Genehmigungspflicht
(1) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind.
(2) Die Genehmigung kann aus den in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG 1) , in den Fällen des Gemeingebrauchs aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht genehmigt werden.
§ 4 Inhalt der Genehmigung
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion