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Regelwerk

SchO -Schiffahrtsordnung
Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern

- Bayern -

(GVBl. S. 794; 23.03.2005 S. 100; 02.03.1998 S. 104; 08.06.2001 S. 340; 23.03.2005 S. 100; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 95-5-W


Auf Grund von Art. 27 Abs. 5 und Art. 22 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) 1 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen und, soweit der Gemeingebrauch nach den Art. 22 und 75 Abs. 3 BayWG geregelt wird, gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Erster Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Genehmigungspflicht

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Schiffahrt auf allen oberirdischen Gewässern in Bayern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen. Für das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft in Ausübung des Gemeingebrauchs gelten neben dem Ersten und Vierten Teil nur § 15 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1, 3 und 5, §§ 30, 34 bis 36, 38, 39, 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 bis 3, §§ 42 bis 44, 46, 47, 49 bis 52 und 55 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für mit Bundeswasserstraßen oder anderen schiffbaren Gewässern verbundene Seitengewässer, wie Nebenarme und Häfen, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Gewässer geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Genehmigungspflicht nach Art. 27 Abs. 4 BayWG 1) bleibt unberührt, sofern das Gewässer nicht der Schiffahrt gewidmet ist (Art. 27 Abs. 1 BayWG).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind:

  1. Fahrzeuge:
    Schwimmkörper, die zur Fortbewegung bestimmt sind, und schwimmendes Gerät. Auf eine unmittelbare Verbindung mit dem Wasser kommt es nicht an (z.B. Luftkissen- oder Stauluftfahrzeuge). Als Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung gelten außer für die §§ 3 und 4 auch ortsgebundene Fähren;
  2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb:
    Fahrzeuge, die mit eigener Triebkraft ausgerüstet sind, ausgenommen Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor nach Nummer 5;
  3. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft:
    Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 m sind, sowie Ruderboote;
  4. Fahrgastschiffe:
    Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr Fahrgäste zu befördern, oder hierfür verwendet werden;
  5. Segelfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die zum Fahren unter Segel bestimmt sind, einschließlich der Segelsurfer. Für Segelfahrzeuge, die mit einem Hilfsmotor ausgerüstet sind, finden die für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb geltenden Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt II und des Dritten Teils Abschnitt I Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Fahrregeln für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Dritter Teil Abschnitt II) sind dann zu beachten, wenn der Hilfsmotor in Betrieb gesetzt wird;
  6. Ruderboote:
    Fahrzeuge, die nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt werden;
  7. Mietfahrzeuge:
    Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit oder ohne Schiffsführer für einzelne Fahrten an Personen vermietet zu werden;
  8. Güterschiffe:
    Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind;
  9. Schwimmendes Gerät:
    Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden (z.B. Bagger, Hebezeug, Rammen);
  10. Schwimmende Anlagen:
    Schwimmende Einrichtungen, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, wie Badeanstalten, Docks, Stege oder Bootshäuser;
  11. Wasserskilifte:
    Ortsfeste, maschinelle Anlagen zur Beförderung von Wasserskifahrern auf einer festgelegten Strecke. Die Vorschriften über Fahrzeuge sind auf Wasserskilifte entsprechend anzuwenden.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiffahrt zugelassen sind, darf die Schiffahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind genehmigungsfrei. Segelfahrzeuge sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn sie mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung oder eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind.

(2) Die Genehmigung kann aus den in Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG 1) , in den Fällen des Gemeingebrauchs aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht genehmigt werden.

§ 4 Inhalt der Genehmigung

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