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BayÖPNVG - Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
- Bayern -
Vom 30. Juli 1996
(GVBl 1996, S. 336; 24.04.2001 S. 140; 09.07.2003 S. 419; 26.07.2004 S. 272; 10.04.2007 S. 271 07; 20.12.2007 S. 958 07a; 22.07.2008 S. 483 08; 22.07.2014 S. 286, ber. S. 404 14; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2023 S. 455 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 922-1-W
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Begriffsbestimmung
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinn dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit eine Stunde in der Regel nicht übersteigt. Der öffentliche Personennahverkehr gliedert sich in den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr (SPNV).
(2) Zum allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zählt die Beförderung insbesondere mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart sowie Omnibussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr. Schienenpersonennahverkehr ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Beförderung in Zügen der Eisenbahnen.
(3) Allgemeiner öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der Verkehre der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Art. 2 Ziele
(1) Öffentlicher Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Staatsgebiet als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zu Verfügung stehen.
(2) Bei der Landes-, Regional- und Bauleitplanung ist eine angemessene Anbindung der Wohnbereiche an die Arbeitsstätten, öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und an die Erholungsbereiche mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen sowie deren Anbindung an die vorhandene ÖPNV-Infrastruktur anzustreben.
(3) Der Eisenbahn- und sonstige Schienenverkehr soll als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. In den verkehrsfern gelegenen Räumen des Staatsgebiets soll der Eisenbahnverkehr den Anschluß an die verkehrlichen Hauptachsen ermöglichen. In den großen Verdichtungsräumen soll das verkehrliche Grundangebot durch S- oder U-Bahnen oder Stadtbahnen gebildet werden.
Art. 3 Vorrang des öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Dem öffentlichen Personennahverkehr soll vor allem in den Innenstädten bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(2) Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen außerhalb der Kernstädte Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und an allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. Der möglichst frühzeitige Übergang auf den öffentlichen Personennahverkehr soll durch Verkehrsleitsysteme und andere geeignete Maßnahmen unterstützt werden.
(3) Sonderlinienverkehr im Sinn von § 43 des Personenbeförderungsgesetzes und die auf Grund der Freistellungsverordnung nach dem Personenbeförderungsgesetz freigestellten Verkehre sind soweit wie möglich in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. Schüler sind grundsätzlich im öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes oder im Schienenpersonennahverkehr zu befördern. Schulbusse sind nur zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann. Berufstätige sind im öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes oder im Schienenpersonennahverkehr zu befördern, soweit dies wirtschaftlich und verkehrlich geboten oder zweckmäßig ist.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Der öffentliche Personennahverkehr ist auf bedarfsgerecht geführten Strecken unter Nutzung aller Vorteile integrierter Verkehrsnetze und mit einem am Bedarf orientierten Bedienungsangebot zu organisieren. Den Erfordernissen der jeweiligen Verdichtungsräume und ländlichen Räume soll mit abgestuften Bedienungskonzepten Rechnung getragen werden.
(2) Die Vernetzung der Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ist insbesondere durch integrale Taktfahrpläne zu verbessern.
(Stand: 07.02.2024)
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