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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 483)

Gl.-Nr.: 922-1-W



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern ( BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBL S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBL S. 958), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zu Art. 24, 25, 26 und 31 jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

3. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Im Investitionsplan für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
  1. Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
  2. Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und Zentralen Werkstätten,
  3. Beschleunigungsmaßnahmen ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes),
  4. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind,
  5. Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen und Schienenfahrzeugen, Straßenbahnen und Fahrzeugen für Hoch- und Untergrundbahnen sowie für Bahnen besonderer Bauart.
"(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
  1. Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr 1 Buchst. f des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - BayGVFG)
  2. Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),
  3. zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),
  4. Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG)55. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),
  5. Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG)."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

4. In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

5. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie mit Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab. "(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte "des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2395) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

6. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte " §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte " §§ 5 und 8 RegG" ersetzt.

7. Art. 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
  1. zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),

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