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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 483)
Gl.-Nr.: 922-1-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern ( BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBL S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBL S. 958), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zu Art. 24, 25, 26 und 31 jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.
2. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
3. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Im Investitionsplan für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
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"(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
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b) In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
4. In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
5. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie mit Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab. | "(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte "des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2395) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
6. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte " §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte " §§ 5 und 8 RegG" ersetzt.
7. Art. 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
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(Stand: 29.08.2018)
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