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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

GGZuVO - Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 10. März 1999
(GBl. 1999 S. 155; 01.06.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 15.10.2008 S. 470 08; 25.01.2012 S. 65; 17.12.2013 S. 498 13; 23.02.2017 S. 99 17)
Gl.-Nr.: 9241



§ 1 Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 08

(1) Die unteren Verwaltungsbehörden sind, soweit in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Ausführung der Gefahrgutverordnung Straße ( GGVSE) in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 GGVS ist die untere Verwaltungsbehörde. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegende Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist für die Bestimmung des Fahrwegs zwischen den Autobahnabschnitten die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.

(3) Fahrwegbestimmungen durch Allgemeinverfügung nach § 7 Abs. 3 GGVSE. die den Zuständigkeitsbereich einer unteren Verwaltungsbehörde überschreiten, können von der höheren Verwaltungsbehörde und, soweit auch deren Bereich überschritten wird, vom Verkehrsministerium getroffen werden.

(4) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 5 Satz 4 GGVSE ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Beförderung beginnt, endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförderung benutzt wird.

(5) Die unteren Verwaltungsbehörden und, im Rahmen der Verkehrsüberwachung, der Polizeivollzugsdienst sind zuständig für die Überwachung auf der Straße nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom in der Fassung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. S. 3105) in der jeweils geltenden Fassung ist das Verkehrsministerium.

(7) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig

  1. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 GGVSE sowie
  2. für die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen nach Randnummer Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des ADR.

§ 2 Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen

(1) Das Verkehrsministerium ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 GGVSE  und für die Überwachung der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung geährlicher Güter in den Bereichen, in denen diese den Betrieb führen.

(2) Zuständig für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung geährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung bei den nichtöffentlichen Eisenbahnen sind:

  1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitenverordnung zuständigen Behörden,
  2. soweit es sich um Grubenanschlussbahnen handelt, das Regierungspräsidium Freiburg,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

(3) Von der Übertragung nach Absatz 2 ausgenommen ist die dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt übertragene Überwachung im betrieblichen Bereich.

§ 3 Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen 08

(1) Zuständige Behörden für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter sind

(2) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar, vom 17. Mai und vom 24. November 1994 (Anlage 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBl. II S.3830) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind

soweit nicht nach § 2

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