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Regelwerk

GGKontrollV - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3104; 31.10.2006 S. 2407 06; 26.02.2015 S. 265 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9241-23-23



( vorherige Änderungen)

Archiv: 1997

§ 1 Anwendungsbereich 23

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
  2. "gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;
  3. "Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;
  4. "Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
  5. "Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.

§ 3 Kontrollen auf der Straße 23

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.

(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.

(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

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