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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

Vom 15. Oktober 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 470)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs.1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159),
  2. § 66 Abs.1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1),
  3. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50):

Artikel 1

Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 10. März 1999 (GBl. S.155), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 257), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫10. September 2003 (BGBl. I. S.1914)≪ durch die Angabe ≫24. November 2006 (BGBl. I S. 2684)≪ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe ≫vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S.1306)≪ durch die Angabe ≫in der Fassung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. S. 3105) in der jeweils geltenden Fassung≪ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Spiegelstrich 3 wird nach den Worten ≫Verkehrsüberwachung auf≪ das Wort ≫Binnenwasserstraßen,≪ eingefügt.

b) In Absatz 2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe ≫21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971)≪ durch die Angabe ≫31. Januar 2004 (BGBl. I S.136)≪ ersetzt.

3. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Überwachung in den Betrieben

Zuständig für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung geährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S.649) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitenverordnung zuständigen Behörden,
  2. für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitenverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
  3. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
 ≫ § 4 Überwachung in Betrieben

Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649) in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. die für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörden, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt,
  2. auf in § 2 Abs.1 Nr. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgeländen die Regierungspräsidien,
  3. für die in § 11 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
  4. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.≪

Artikel 2

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