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Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums und des Umweltministeriums zur Änderung der Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Vom 15. Oktober 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 470)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 10. März 1999 (GBl. S.155), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 257), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ≫10. September 2003 (BGBl. I. S.1914)≪ durch die Angabe ≫24. November 2006 (BGBl. I S. 2684)≪ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe ≫vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S.1306)≪ durch die Angabe ≫in der Fassung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. S. 3105) in der jeweils geltenden Fassung≪ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Spiegelstrich 3 wird nach den Worten ≫Verkehrsüberwachung auf≪ das Wort ≫Binnenwasserstraßen,≪ eingefügt.
b) In Absatz 2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe ≫21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971)≪ durch die Angabe ≫31. Januar 2004 (BGBl. I S.136)≪ ersetzt.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Überwachung in den Betrieben
Zuständig für die Überwachung nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung geährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S.649) in der jeweils geltenden Fassung sind:
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≫ § 4 Überwachung in Betrieben
Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649) in der jeweils geltenden Fassung sind
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(Stand: 29.08.2018)
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