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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

LSeilbG - Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2003
(GBl. Nr. 1 vom 12.01.2004 S. 10, 11; 01.07.2004 S. 469, 551; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 11.02.2020 S. 37 20)


1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, und für ortsfeste Vergnügungsbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Zwoelften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S.1393), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S.3777),
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen,
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2 Begriffe

(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Vergnügungsbahnen sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen zu deren Vergnügen auf der Öffentlichkeit zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.

(3) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges und einer Vergnügungsbahn umfasst die Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs.

(4) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(5) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.

(6) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

(7) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(8) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

(9) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

(10) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(11) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen.

§ 3 Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.

(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und
  2. die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gem. Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ausstellen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben ≫CE≪; Anhang IX

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