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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I 1998 S. 3982; 2000 S. 918; 15.12.2001 S. 3762; 09.11.2004 S. 2709 04; 31.10.2006 S. 2407; 29.06.2012 S. 1454; 08.10.2013 S. 3772 13)



Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

§ 2 04

(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBl. I S. 882), geändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage 00a 04 13
(zu § 1 Abs. 1)


Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr  
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz 120 - 700
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift 40 - 160
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 100
1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 - 70
1.6 Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie 60 - 120
1.7 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie 30 - 60
1.8 Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr 20 - 40
1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes 100-700
1.10 Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250-700
1.11 Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) 50-180
2 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents  
2.1 Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110 - 220
2.2 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 30 - 60
2.3 Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) 20 - 40
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen  
3.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 40 - 80
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 20 - 30
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen  
4.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 10 - 30
4.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 30 - 100
4.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): 80 - 120
4.3.1 (aufgehoben)
4.3.2 (aufgehoben)
4.3.3 (aufgehoben)
4.3.4 (aufgehoben)
4.4

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