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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I 1998 S. 3982; 2000 S. 918; 15.12.2001 S. 3762; 09.11.2004 S. 2709 04; 31.10.2006 S. 2407; 29.06.2012 S. 1454; 08.10.2013 S. 3772 13)
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 4. Juli 1984 (BGBl. I S. 882), geändert durch die Verordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 00a 04 13 (zu § 1 Abs. 1) |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr | |
1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 700 |
1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift | 40 - 160 |
1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 100 |
1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr | 50 - 180 |
1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 - 70 |
1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie | 60 - 120 |
1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 - 60 |
1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr | 20 - 40 |
1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 100-700 |
1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250-700 |
1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) | 50-180 |
2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents | |
2.1 | Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 - 220 |
2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 30 - 60 |
2.3 | Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 - 40 |
3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen | |
3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 - 80 |
3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30 |
4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen | |
4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 - 30 |
4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 - 100 |
4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | 80 - 120 |
4.3.1 | (aufgehoben) | |
4.3.2 | (aufgehoben) | |
4.3.3 | (aufgehoben) | |
4.3.4 | (aufgehoben) | |
4.4 |
(Stand: 06.09.2023)
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