Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz
(10. AndVGüKG)*)
Vom 21. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 918)
Auf Grund
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
(GBZugV)
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 1 und 3 der Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr (Antragsverfahren und Urkundenrückgabe) gelten entsprechend. | "Die §§ 9,11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) gelten entsprechend." |
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Betrifft die Änderung eine der Angaben, die in der Lizenzurkunde enthalten sind, so hat der Unternehmer die Lizenz und deren beglaubigte Abschriften der Lizenzbehörde unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. | "Macht nach Auffassung der Lizenzbehörde die Änderung eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren Abschriften dieser unverzüglich vorzulegen." |
3. In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 4 und 5 Satz 2 sowie in § 19 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr" durch die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
"1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufszugangsverordnung für
den Güterkraftverkehr 100-350".
2. Die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5.
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
In- und Außerkrafttreten, Erlass der neuen Prüfungsordnung
(1) Artikel 1 §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1, 2 und 9 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3963) und die Erlaubnisverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3971) außer Kraft.
(2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S.3963) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3) Die Industrie- und Handelskammern erlassen bis zum 31. Dezember 2000 die in Artikel 1 § 4 Abs. 7 dieser Verordnung genannte Prüfungsordnung.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion