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GüKGrKabotageV - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 28. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 2 vom 04.01.2012 S. 42; 22.05.2013 S. 1395 13; 09.03.2015 S. 243 15; 19.12.2016 S. 2920 16; 09.12.2020 S. 2905 20; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9241-34-3
Archiv: 1998
Auf Grund des § 3 Absatz 6, der §§ 17a und 23 Absatz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), § 17a durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
1. Abschnitt
Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
§ 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72) gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:
§ 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthalten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und sind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.
§ 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung 15
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) genannten Angaben , eine zur Vertretung ermächtigte Person oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen.
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) 23
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
2. Abschnitt
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung 15
(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der
Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgenehmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.
(Stand: 08.03.2023)
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