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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Strassenverkehr

GBZugV - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Vom 21. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 72 vom 30.12.2011 S. 3120; 05.11.2013 S. 3920 13 Inkrafttreten; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 9241-34-2


Archiv 2000

Auf Grund des § 3 Absatz 6 und des § 23 Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr.

§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit

(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet

wird.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist

  1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
    1. Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    2. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
    3. Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
    4. die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
    5. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
    6. umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
    7. Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

§ 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

§ 4 Fachliche Eignung

Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

§ 5 Fachkundeprüfung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden.

(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:

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