Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

PflVG - Pflichtversicherungsgesetz
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Vom 5. April 1965
(BGBl. I. S. 213; 24.05.1968 S. 503; 23.07.1971 S. 1109; 02.03.1974 S. 469; 18.03.1975 S. 705; 18.12.1975 S. 3139; 11.06.1976 S. 1181; 22.04.1981 S. 394; 29.03.1983 S. 377; 22.03.1988 S. 358; 27.12.1993 S. 2378; 21.07.1994 S. 1630; 26.05.1997 S. 1240; 22.10.2000 S. 1484; 13.07.2001 S. 1542; 29.10.2001 S. 1542; 26.11.2001 S. 3138; 10.07.2002 S. 2586; 19.07.2002 S. 2674; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 23.11.2007 S. 2631; 10.12.2007 S. 2833; 10.12.2007 S. 2833; 06.12.2011 S. 2628; 25.04.2013 S. 932 13; 01.04.2015 S. 434 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 06.02.2017 S. 147 17; 12.07.2021 S. 3108 21e; 19.06.2023 Nr. 154 23; 11.04.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 925-1



Bekanntmachung siehe =>

Abschnitt 1 24
Pflichtversicherung

§ 1 Versicherungspflicht  21e 24

Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

§ 1a Begriffsbestimmungen 24

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. "Fahrzeug"
    1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt,
    2. jedes Landfahrzeug, das durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet ist, sofern es unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes als Kraftfahrzeug anzusehen ist,
    3. jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist;
  2. "regelmäßiger Standort" den regelmäßigen Standort im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;
  3. "Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
  4. "Herkunftsstaat" denjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat;
  5. "Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
  6. "nationales Versicherungsbüro" ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 07.10.2009 S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 1) geändert worden ist;
  7. "Deutsches Büro Grüne Karte" den rechtsfähigen Verein "Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein" oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet "Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"

  1. den Staat, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,
  2. sofern es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, den Staat, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,
  3. sofern es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein unterscheidendes Kennzeichen gibt, den Staat, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

Für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG und der Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gilt jedoch abweichend von Satz 1 bei einem Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wurde und das kein amtliches Kennzeichen trägt oder ein amtliches Kennzeichen trägt, das ihm nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, der Staat, in dem sich der Unfall ereignet hat, als Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion