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Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 430 vom 02.12.2021 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-Haftpflichtversicherung) ist für die europäischen Bürger - sowohl für die Versicherungsnehmer als auch für etwaige durch Verkehrsunfälle Geschädigte - von besonderer Bedeutung. Sie ist auch für die Versicherungsunternehmen von erheblichem Interesse, da ein wichtiges Segment des Schadenversicherungsmarkts in der Union auf die Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wirkt sich auch erheblich auf den freien Personen-, Waren- und Kraftfahrzeugverkehr und somit auch auf den Binnenmarkt aus. Die Stärkung und Konsolidierung des Binnenmarktes für Kfz-Haftpflichtversicherungen sollte daher ein Hauptziel der Unionsmaßnahmen im Finanzdienstleistungsbereich sein.
(2) 2017 hat die Kommission die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 einer Bewertung unterzogen und dabei u. a. deren Wirksamkeit und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union geprüft. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie 2009/103/EG insgesamt gut funktioniert und in den meisten Aspekten nicht geändert werden muss. Es wurden jedoch vier Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären: Das das betrifft die Entschädigung von Unfallgeschädigten bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, die obligatorischen Mindestdeckungssummen, Versicherungskontrollen von Fahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers durch ein neues Versicherungsunternehmen. Neben diesen vier Bereichen wurden auch versandte Fahrzeuge, Unfälle mit Anhängern, die von einem Fahrzeug gezogen werden, unabhängige Instrumente für den Vergleich der Preise von Kfz-Haftpflichtversicherungen, Auskunftsstellen und Informationen für Geschädigte als Bereiche ermittelt, in denen gezielte Änderungen angebracht wären. Außerdem sollte die Richtlinie 2009/103/EG präzisiert werden, indem der Begriff "Opfer", der in jener Richtlinie als Synonym für "Geschädigter" verwendet wird, im Wege geeigneter Änderungen durch den Begriff "Geschädigter" ersetzt wird. Diese Änderungen zielen ausschließlich darauf ab, die in der Richtlinie verwendete Terminologie zu harmonisieren, und stellen keine inhaltliche Änderung dar.
(3) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103/EG sind viele neue Arten von Kraftfahrzeugen auf den Markt gekommen. Einige von ihnen werden durch einen rein elektrischen Motor, einige durch Nebenausrüstung angetrieben. Solche Fahrzeuge sollten bei der Begriffsbestimmung des Begriffs "Fahrzeug" berücksichtigt werden. Diese Begriffsbestimmung sollte sich auf die allgemeinen Merkmale dieser Fahrzeuge, insbesondere ihre bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten und Nettogewichte, stützen und vorsehen, dass nur Fahrzeuge erfasst werden, die ausschließlich maschinell angetrieben werden. Die Begriffsbestimmung sollte unabhängig von der Anzahl der Räder des Fahrzeugs gelten. Rollstühle, die für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, sollten nicht unter die Begriffsbestimmung fallen.
(4) Leichte Elektrofahrzeuge, die nicht unter die Bestimmung des Begriffs "Fahrzeug" fallen, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch durch die Richtlinie nicht daran gehindert werden, nach ihrem nationalen Recht unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für alle an Land verwendeten motorisierten Geräte vorzuschreiben, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Richtlinie für "Fahrzeug" fallen und für die diese Richtlinie folglich keine solche Versicherung vorschreibt. Die Mitgliedstaaten sollten durch die Richtlinie auch nicht daran gehindert werden, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Unfallgeschädigte, die durch ein anderes motorisiertes Gerät verursacht wurden, Zugang zur Entschädigungsstelle des Mitgliedstaats gemäß Kapitel 4 erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch beschließen können, dass in Fällen, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Personen bei einem Unfall geschädigt werden, der durch eins solches anderes motorisiertes Gerät in einem anderen Mitgliedstaat verursacht wurde, in dem keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses motorisierten Geräte erforderlich ist, diese Personen Zugang zu der Entschädigungsstelle gemäß Kapitel 4 in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Entschädigungsstellen der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine einvernehmliche Vereinbarung darüber zu treffen, wie sie in einer solchen Situation zusammenarbeiten.
(Stand: 03.01.2022)
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