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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Dezember 2016
(BGBl. Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2920)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter "oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "140 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter "140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stunden" durch das Wort "Unterrichtseinheiten" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Fahrstunden" durch das Wort "Unterrichtseinheiten" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" durch die Wörter "oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr" ersetzt.

3. In § 3 Satz 2 werden

a) die Wörter "35 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter "35 Unterrichtseinheiten" und

b) die Wörter "2,5 Stunden" durch die Wörter "2,5 Unterrichtseinheiten"

ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist. "(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) die Wörter "35 Stunden zu je 60 Minuten" durch die Wörter "35 Unterrichtseinheiten",

bb) die Wörter "sieben Stunden" durch die Wörter "sieben Unterrichtseinheiten" und

cc) das Wort "Zeiteinheiten" durch das Wort " Unterrichtseinheiten"

ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte "2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte".

bb) Dem abschließenden Satzteil werden die Wörter "und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen" angefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

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