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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 26 vom 06.06.2013 S. 1395)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Lenken" die Wörter "des Fahrzeugs" eingefügt.

b) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
3a Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht "3a Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt".

c) In Nummer 4 wird das Wort "örtlichen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.

3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a. von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder "a. von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes oder".

b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, "12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben. zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,"

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Fahrer" die Wörter "Selbstfahrende Unternehmer und" eingefügt.

bbb) Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort "Kontrolle" die Wörter ", soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden," eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "auszuhändigen" die Wörter "und dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt oder die manuellen Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vornimmt" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen und manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b vorzunehmen."

dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter "Die Bescheinigung ist" durch die Wörter "Im Übrigen ist die Bescheinigung" ersetzt und nach dem Wort "Unternehmer" die Wörter ", der nicht zugleich Fahrer ist," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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