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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom 8. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 61 vom 11.10.2013 S. 3772; 30.10.2014 S. 1666 14)



Es verordnen:


Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren".

1a. In § 9 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.  "Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken."

2. In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 30 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 20" eingefügt.

3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören."

Artikel 2  14
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden  " § 34 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Änderung eingefügt:

"Anlage 4a
Ausgestaltung der Stempelplaketten".

2. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Zulassungsbehörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)" ersetzt.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sowie" wird gestrichen.

bb) Nach den Wörtern "und der Zulassungsbehörde" werden die Wörter "und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf" eingefügt.

b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu

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