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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

INF-Code - Internationaler Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen *
MSC.88(71)

Stand 2000
(BAnz. 2000 S. 23322 ber. 2001 S. 3318; 2002 S. 24986; VkBl.; 04.03.2005 S. 176 05; 19.05.2006 S. 486; 14.02.2009 S. 82)



Kapitel 1 - Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Im Sinne dieses Code bedeutet

1.1.1.1 Verwaltung die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist;

1.1.1.2 Übereinkommen das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geänderten Fassung;

1.1.1.3 INF-Ladung verpackte bestrahlte Brennelemente, Plutonium und hochradioaktive Abfälle, die als Ladung gemäß Klasse 7 des IMDG Codes befördert werden;

1.1.1.4 Bestrahlte Kernbrennstoffe Stoffe, die Uran-, Thorium- und/oder Plutonium-Isotope enthalten und die zur Erzielung einer sich selbst tragenden nuklearen Kettenreaktion verwendet wurden;

1.1.1.5 Plutonium das Isotopengemisch der Stoffe, die bei der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe anfallen;

1.1.1.6 Hochradioktive Abfälle die flüssigen Abfälle, die in einer Anlage zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe beim Betrieb der ersten Stufe des Extraktionsverfahrens anfallen, oder die konzentrierten Abfälle der nachfolgenden Stufen des Extraktionsverfahrens oder die festen Stoffe, in die diese flüssigen Abfälle umgewandelt wurden;

1.1.1.7 IMDG Code den in Regel VII/1.1 des Übereinkommens aufgeführten International Maritime Dangerous Goods Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

1.1.1.8 IBC-Code den in Regel VII/8.1 des Übereinkommens aufgeführten Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut;

1.1.1.9 Zwischenfall jeden Vorfall bzw. jede Serie von Vorfällen, einschließlich des Verlusts der Unversehrtheit eines Containers, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind und die eine Freisetzung von INF-Ladung zur Folge haben oder haben können bzw. bei denen eine Freisetzung von INF-Ladung wahrscheinlich ist;

1.1.1.10 Freisetzung das Entweichen von INF-Ladung aus ihrer dichten Umschließung oder der Verlust eines Versandstücks mit INF-Ladung;

1.1.2 Im Sinne dieses Code werden Schiffe, die INF-Ladungen befördern, je nach der Gesamtaktivität der beförderten INF-Ladung den folgenden drei Klassen zugeordnet:

Schiff der INF-Klasse 1 Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 4000 TBq erteilt worden ist,
Schiff der INF-Klasse 2 Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder hoch-radioaktiven Abfällen mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 2 x 106 TBq erteilt worden ist, sowie Schiffe, denen ein Zeugnis für die Beförderung von Plutonium mit einer Aktivität von insgesamt weniger als 2 x 105 TBq erteilt worden ist,
Schiff der INF-Klasse 3 Schiffe, denen ein Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder hoch-radioaktiven Abfällen, sowie Schiffe, denen ein Zeugnis zur Beförderung von Plutonium ohne Begrenzung der Gesamtaktivität der Stoffe erteilt worden ist.

1.2 Anwendung

1.2.1 Dieser Code findet Anwendung auf Schiffe, die für die Beförderung von INF-Ladung eingesetzt werden, wie in Regel VII/15 des Übereinkommens festgelegt;

1.2.2 Zusätzlich zu den Vorschriften dieses Code gelten für die Beförderung von INF-Ladung die Vorschriften des IMDG-Code;

1.2.3 INF-Ladung, die mit Schiffen der INF-Klasse 3 befördert werden muss, darf nicht mit Fahrgastschiffen befördert werden.

1.3 Besichtigung und Zeugniserteilung

1.3.1 Ein zur Beförderung von INF-Ladung vorgesehenes Schiff muss, bevor die Beförderung von INF-Ladung durchgeführt wird, einer erstmaligen Besichtigung unterzogen werden; diese umfasst eine vollständige Untersuchung seiner Verbände, Ausrüstung, Fittings und deren Anordnung sowie seiner Werkstoffe, insoweit als das Schiff unter diesen Code fällt.

1.3.2 Die Verwaltung oder eine von ihr nach Regel I/6 des Übereinkommens anerkannten Stelle muss nach der erstmaligen Besichtigung gemäß 1.3.1 dem Schiff ein Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung ausstellen; die Form dieses Zeugnisses ist im Anhang wiedergegeben.

1.3.3 Ein Schiff, für das ein Zeugnis über die Eignung für die Beförderung von INF-Ladung erteilt worden ist, muss Überprüfungen und Besichtigungen gemäß den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 1 des Übereinkommens unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass Verbände, Ausrüstungen, Fittings und ihre Anordnung sowie Werkstoffe den Vorschriften dieses Code entsprechen.

1.3.4

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