GGVSE - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen*
Fassung vom 3. Januar 2005 (BGBl. Nr. 2 vom 12.01.2005 S. 36; 21.06.2005 S. 1818; 02.11.2005 S. 313105; 31.10.2006 S. 240706aufgehoben) Gl.-Nr.: 9241-23-25
( 1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743), das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.
( 4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf
die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z.B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z.B. Abschnitt 1.3.2 RID).
Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".
ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;
ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;
ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;
ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;
ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;
ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;
ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle a und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;
sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;
sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;
ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben;
ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung.
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle a und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle a zulässig ist.
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat
der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR - ausgenommen Kapitel 1.8 ADR - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mitzuteilen.
Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID - ausgenommen Kapitel 1.8 RID - für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist, zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mitzuteilen.
(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.
(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn
der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.
(5) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
(6) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern.
(7) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 4 ist anzuwenden.
(8) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.
(10) Hat
im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder
im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2
zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.
( 1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1
genannten Richtlinien.
( 2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;
die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;
(weggefallen)
die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;
die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;
die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;
die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift Ta 2;
die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4;
die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;
die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, Absatz 6.5.1.6.1 und Unterabschnitt 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.1.6.4;
die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;
die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;
die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;
die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;
die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 - ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 -, 4.1 - ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 -, 4.2 - ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 -, 4.3 - ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 -, 6.7 - ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b - und Kapitel 6.9 bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;
die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;
die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1;
für das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;
für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;
das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und
die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.
( 3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Genehmigung für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;
die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;
die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3;
die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.
( 4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für
die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2;
die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und
die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.
( 5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
die Baumusterprüfung von
ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7,
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3, 4.5 ADR und 6.10 ADR und
Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet werden;
die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde - , abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12 und 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.9.5.3,
dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft werden;
Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2 und
die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.
( 6) Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
( 7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;
die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und
Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 - im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt -, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - und Absatz 6.8.5.2.2.
( 8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12.
( 9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR.
( 10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach diesen Vorschriften.
( 11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR,
die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigungen,
und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.
( 12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR.
( 13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.
( 14) Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,
die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;
die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR und 9.1.3.4 ADR und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14 ADR (anm. Ziffer aufgehoben);
die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR;
die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 und
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR
für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche der Bundespolizei, soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben der Bundespolizei erfordern. Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.
( 15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;
die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung;
die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;
die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;
die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;
die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und d Sondervorschrift Ta 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.
( 16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.
( 17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr. 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen
in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln - oder Großverpackungen,
in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 bestätigt ist,
in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder
in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten. Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,
nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut
in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder
in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:
die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;
sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß § 3 befördert werden dürfen;
dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
dafür zu sorgen, dass aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle a oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;
dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b benachrichtigt wird;
im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden, bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird und, cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält,
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden,
dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, cc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2, ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG-Code im Beförderungspapier enthalten ist, und ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz
beigefügt wird und
dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;
hat im Straßenverkehr
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn aa) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c
übergeben werden und
dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird;
hat im Schienenverkehr
dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier vor Beförderungsbeginn die schriftlichen Weisungen nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR beigefügt werden;
bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenommen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach Satz 2 der Bemerkung in Unterabschnitt 1.1.4.4 RID dafür zu sorgen, dass aa) im Beförderungspapier die Nummer der schriftlichen Weisung des Beförderers angegeben wird, wenn diese schriftliche Weisung zwar nicht für den im Beförderungspapier angegebenen Stoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll anwendbar ist, und bb) dem Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 und 5.4.3.3 Satz 2 zu dem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Beförderer keine schriftliche Weisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 für das zu befördernde Gut vorhält, und
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten und
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.
hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und
sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist;
die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;
a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;
hat im Straßenverkehr
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen die Vorschriften über das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten werden;
dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.6 ADR fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
die Vorschriften über die Beförderung in aa) loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel 7.3 ADR und bb) Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
zu beachten;
die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einzuhalten;
dafür zu sorgen, dass aa) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR, bb) die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR und cc) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden, und
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
hat im Schienenverkehr
in den Fällen nach § 4 Abs. 2 die dort genannten Behörden und das dort genannte Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen nach § 8 vorzuhalten;
dafür zu sorgen, dass sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befasstes Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es nach den schriftlichen Weisungen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID möglichst rasch anzuhalten;
dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i und k genannten Begleitpapiere und die in Nr. 3 Buchstabe a und b genannten schriftlichen Weisungen während der Beförderung im Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und
dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;
hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt sicherzustellen;
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b und d, und
darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
dafür zu sorgen, dass aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;
a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;
hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW 13 Satz 1 RID einzuhalten und
darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und
der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
angebracht sind;
hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und
hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;
hat im Straßenverkehr
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich;
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden, und
kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.
die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;
die Vorschriften über das Zusammenpacken nach aa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und bb) Abschnitt 4.1.10 und
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1, cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
zu beachten und
hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden, und aa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten und MEGC oder im Schienenverkehr bei Tankcontainern und MEGC gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3, bb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren Tanks das in der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3 Satz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID, cc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR und dd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen und Batteriewagen gerechnet von dem Datum der erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung auf dem Tankschild nach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 RID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID
nicht überschritten ist;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;
hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes oder der beförderten Stoffe und die höchste mittlere Ladungstemperatur nach Absatz 6.7.2.20.2, bb) die Bezeichnung des zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases oder der zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und cc) die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2
angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c
angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an MEGC aa) die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und bb) die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12
angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass an aa) Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 RID und bb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12 ADR
angegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird;
hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;
hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und
hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;
hat im Straßenverkehr
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;
dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, bb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR und cc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, ausgenommen an MEGC,
angebracht werden;
dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
(weggefallen)
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR beachtet werden;
den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 1 einzuweisen und
sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und
hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass
vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder der höchstzulässigen Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt wird;
an aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID und an Wagen für die Beförderung in loser Schüttung, Kesselwagen, Batteriewagen und Wagen mit abnehmbaren Tanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID, bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks, Wagen für die Beförderung in loser Schüttung und Klein- oder Großcontainern für Güter in loser Schüttung die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und cc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Spezialwagen oder -großcontainern oder besonders ausgerüsteten Wagen oder Großcontainern das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID
angebracht werden.
( 7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat
dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;
dafür zu sorgen, dass
der ortsbewegliche Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und Abschnitt 6.7.2, 6.7.3 und 6.7.4,
der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und 6.8.2.5,
der MEGC auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5,
der FVK-Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.9.2, 6.9.3 und 6.9.6 und
der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 entspricht, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe k bis n;
dafür zu sorgen, dass in den Fällen
nach Absatz 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12 eine außerordentliche Prüfung des ortsbeweglichen Tanks,
nach Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers,
nach Absatz 6.8.3.4.14 eine außerordentliche Prüfung des MEGC und
nach Unterabschnitt 6.9.5.2 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.4 eine außerordentliche Prüfung des FVK- Tankcontainers
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
dafür zu sorgen, dass
nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und
nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4
entspricht;
dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden, und
dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden.
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.
Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1
nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;
hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und
muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.
( 10) Der Betroffene hat folgende Pflichten. Er hat die im Rahmen
einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder
einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu beachten;
die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;
wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
die Vorschriften über
die Verwendung von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3 - ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 - Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR, Absatz 4.3.3.3.2, 4.3.3.3.3 ADR und Abschnitt 4.3.5 TU 13 und TU 14 ADR,
den Betrieb des Motors nach Abschnitt 8.3.6 ADR und
die zusätzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 S 1 (4) Buchstabe d, S 1 (5) Buchstabe a, S 2 (2) und (3) und S 8 bis S 10 ADR
zu beachten;
für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und
für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR
zu sorgen;
bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
während der Beförderung
die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR,
die Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
die Ausrüstungsgegenstände nach Abschnitt 8.1.5 ADR und
die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;
die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;
beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;
die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S 1 (6) und S 14 bis S 21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;
wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften, und
während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.
( 12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.4 geprüft werden;
das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;
nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;
der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR,
das Batterie-Fahrzeug auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 ADR und
der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Abschnitt 6.10.2, 6.10.3 ADR und Unterabschnitt 6.8.2.5 ADR
für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
in den Fällen
nach Absatz 6.8.2.4.4 ADR eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und
nach Absatz 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche Prüfung des Batterie-Fahrzeugs
durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
(weggefallen)
der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;
die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und
an Fahrzeugen,
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 unter Nummer 10 ADR angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge gemäß der Tabelle nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.5, Abschnitt 8.1.4 ADR und den ergänzenden Vorschriften nach Kapitel 9.3 bis 9.7 ADR und
die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 7.3.3 VV 5, VV 9a, VV 9b, VV 10, VV 14 (1) bis (3), 8.1.4 ADR, Abschnitt 9.3.2 ADR und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.
( 13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.
( 14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über
die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und
die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR
zu beachten.
( 15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 19, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist, und
an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.
( 16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften
über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;
über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3;
über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und
über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36
zu beachten.
( 17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
( 18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehrdafür zu sorgen, dass
nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;
Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe j bis n,
in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist, und
nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen.
( 19) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten. Er
muss die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat;
hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt werden, und
hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen.
( 20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass
leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.
( 21) Der Reisende darf im Schienenverkehr gefährliche Güter nach Kapitel 7.7 RID als Reisegepäck nicht zur Beförderung aufgeben. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen Ausnahmen zulässt.
( 22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID
sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
im
Straßenverkehr und im Bereich der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a
Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden, oder
Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,
Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
Nr. 2 Buchstabe e eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden,
Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,
Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder
Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist,
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,
Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,
Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder
Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt,
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht,
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden,
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden,
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind,
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,
Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind, oder
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,
Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,
Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,
Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden,
Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,
Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden,
Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder
Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind,
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden,
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden, oder
Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,
Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt,
Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet,
Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält,
Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,
Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt,
Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt,
Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird,
Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht,
Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet,
Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, oder
Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden,
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird,
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen,
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,
Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird, oder
Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, oder
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
Bis zum 30. Juni 2005 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durchgeführt werden.
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1
Gegenstände:
0005
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006
PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029
SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033
BOMBEN, mit Sprengladung
0034
BOMBEN, mit Sprengladung
0037
BOMBEN, BLITZLICHT
0038
BOMBEN, BLITZLICHT
0042
ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043
ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048
SPRENGKÖRPER
0049
PATRONEN, BLITZLICHT
0056
WASSERBOMBEN
0059
HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060
FÜLLSPRENGKÖRPER
0073
DETONATOREN FÜR MUNITION
0099
LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124
PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136
MINEN, mit Sprengladung
0137
MINEN, mit Sprengladung
0167
GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168
GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180
RAKETEN, mit Sprengladung
0181
RAKETEN, mit Sprengladung
0192
KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196
SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221
GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271
TREIBSÄTZE
0279
TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280
RAKETENMOTOREN
0284
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288
SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290
SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292
GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326
PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329
TORPEDOS, mit Sprengladung
0330
TORPEDOS, mit Sprengladung
0333
FEUERWERKSKÖRPER
0354
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369
GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374
FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397
RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399
BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408
ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442
SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449
TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451
TORPEDOS, mit Sprengladung
0457
SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461
BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465
GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004
AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027
SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072
CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076
DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078
DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079
HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*
SPRENGSTOFF, TYP A *) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
0118
HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147
NITROHARNSTOFF
0150
PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151
PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153
TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154
TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155
TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160
TREIBLADUNGSPULVER
0207
TETRANITROANILIN
0208
TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213
TRINITROANISOL
0214
TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215
TRINTROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216
TRINITRO-m-CRESOL
0217
TRINITRONAPHTHALEN
0218
TRINITROPHENETOL
0219
TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226
CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282
NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357
EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385
5-NITROBENZOTRIAZOL
0386
TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387
TRINITROFLUORENON
0388
TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389
TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392
HEXANITROSTILBEN
0394
TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401
DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411
PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027
CYCLOPROPAN
1055
ISOBUTEN
1077
PROPEN
1965
KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, a 01, a 02, a 0, a 1, B 1, B 2, B oder C)
1969
ISOBUTAN
1978
PROPAN
2035
1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist: aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein. bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,
1017
STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet CHLOR
1030
1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032
DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033
DIMETHYLETHER
1035
ETHAN
1036
ETHYLAMIN
1037
ETHYLCHLORID
1038
ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040
ETHYLENOXID
1040
ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045
FLUOR, VERDICHTET
1048
BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050
CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053
SCHWEFELWASSERSTOFF
1060
METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061
METHYLAMIN, WASSERFREI
1062
METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063
METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064
METHYLMERCAPTAN
1067
DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076
PHOSGEN
1079
SCHWEFELDIOXID
1082
CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083
TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085
VINYLBROMID, STABILISIERT
1086
VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087
VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581
CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582
CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741
BORTRICHLORID
1860
VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912
METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959
1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961
ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962
ETHYLEN
1966
WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972
METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517
1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138
ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160
VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300
ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312
GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
§ 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018
ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8
1052
FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739
BENZYLCHLORFORMIAT
1744
BROM oder BROM, LÖSUNG
1777
FLUORSULFONSÄURE
1790
FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790
FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829
SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699
TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088
ACETAL
1089
ACETALDEHYD
1090
ACETON
1091
ACETONÖLE
1105
PENTANOLE
1107
AMYLCHLORIDE
1108
PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111
AMYLMERCAPTAN
1113
AMYLNITRITE
1114
BENZEN
1120
BUTANOLE
1123
BUTYLACETATE
1126
1-BROMBUTAN
1127
CHLORBUTANE
1128
n-BUTYLFORMIAT
1129
BUTYRALDEHYD
1133
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1133
KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136
STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139
SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144
CROTONYLEN
1145
CYCLOHEXAN
1146
CYCLOPENTAN
1148
DIACETONALKOHOL, technisch
1150
1,2-DICHLORETHYLEN
1155
DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156
DIETHYLKETON
1159
DIISOPROPYLETHER
1161
DIMETHYLCARBONAT
1164
DIMETHYLSULFID
1165
DIOXAN
1166
DIOXOLAN
1167
DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169
EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170
ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173
ETHYLACETAT
1175
ETHYLBENZEN
1176
TRIETHYLBORAT
1178
2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179
ETHYLBUTYLETHER
1190
ETHYLFORMIAT
1193
ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195
ETHYLPROPIONAT
1197
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1197
EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201
FUSELÖL
1203
BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206
HEPTANE
1208
HEXANE
1210
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1210
DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213
ISOBUTYLACETAT
1216
ISOOCTENE
1218
ISOPREN, STABILISIERT
1219
ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220
ISOPROPYLACETAT
1222
ISOPROPYLNITRAT
1224
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224
KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und- lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff
1265
und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) PENTANE, flüssig
1266
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266
PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267
ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268
ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens110 kPa)
1274
n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275
PROPIONALDEHYD
1276
n-PROPYLACETAT
1278
1-CHLORPROPAN
1279
1,2-DICHLORPROPAN
1280
PROPYLENOXID
1281
PROPYLFORMIATE
1282
PYRIDIN
1286
HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286
HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286
HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1287
GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288
SCHIEFERÖL
1293
TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294
TOLUEN
1300
TERPENTINÖLERSATZ
1301
VINYLACETAT, STABILISIERT
1302
VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303
VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304
VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens175 kPa)
1306
HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307
XYLENE
1308
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1308
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308
ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648
ACETONITRIL
1862
ETHYLCROTONAT
1863
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863
DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865
n-PROPYLNITRAT
1866
HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866
HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866
HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917
ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919
METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987
ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987
ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989
ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989
ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989
ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1993
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999
TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999
TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045
ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047
DICHLORPROPENE
2050
DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056
TETRAHYDROFURAN
2057
TRIPROPYLEN
2058
VALERALDEHYD
2059
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
2059
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
2059
NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271
ETHER, N.A.G.
3272
ESTER, N.A.G.
3295
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3295
KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336
MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)".
Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen
Anlage 2
1. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und e oder
insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle a UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
1.3 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten.
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8.
cc) Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 8 und 9
2.1 (weggefallen)
2.2 Überwachung der FahrzeugeRSE (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen.
Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.
2.6 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat derBefüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID:
3.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße05
Anlage 3
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)
1.1 Autobahn Stadtring (a 100):
Rathenautunnel,
Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn a 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn a 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
Autobahn a 28/a 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; 3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn a 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),
Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,
allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.
5. Thüringen:
Autobahn a 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.
_______________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
ENDE
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