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OPS 1.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anlage 1 zu OPS 1.1065 beschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.
OPS 1.1070 Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers für die Aufrechterhaltung der Luftdichtigkeit
Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Organisationshandbuch für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M, Abschnitt M.A.704 Organisationshandbuch für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
OPS 1.1071 Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log)
Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeug ein technisches Bordbuch gemäß Teil M, Abschnitt M.A.306 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers zu führen.
Inhalt des Betriebshandbuchs | Anlage 1 zu OPS 1.1045 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgenden Inhalt hat:
A. Allgemeines/Grundsätzliches
0. Verwalten und Kontrollieren des Betriebshandbuchs
0.1 Einleitung
0.2 Ergänzungs- und Änderungssystem
1. Organisation und Zuständigkeit
1.1 Organisationsstruktur. Eine Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich des allgemeinen Unternehmensorganigramms und des Organigramms der Abteilung Betrieb. Aus dieser Darstellung müssen die Verknüpfungen zwischen der Abteilung Betrieb und den anderen Abteilungen des Unternehmens hervorgehen. Insbesondere müssen die Hierarchie und die Ablauforganisation aller Bereiche, die für die Sicherheit des Flugbetriebs von Bedeutung sind, beschrieben werden.
1.2 Ernannte Fachbereichsleiter. Die Namen der Fachbereichsleiter, die für den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Ausbildung des Personals und den Bodenbetrieb zuständig sind, wie in OPS 1.175 Buchstabe i vorgeschrieben. Die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Fachbereichsleiter muss enthalten sein.
1.3 Zuständigkeiten und Pflichten des leitenden Betriebspersonals. Eine Beschreibung der Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse des leitenden Betriebspersonals, sofern diese sich auf die Sicherheit des Flugbetriebs und die Erfüllung der anzuwendenden Vorschriften beziehen.
1.4 Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Kommandanten. Eine Erklärung, mit der die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Kommandanten festgelegt werden.
1.5 Pflichten und Zuständigkeiten der anderen Besatzungsmitglieder.
2. Betriebliche Steuerung und Überwachung
2.1 Überwachung des Betriebs durch den Luftfahrtunternehmer. Eine Beschreibung des Systems zur Überwachung des Betriebs durch den Luftfahrtunternehmer (siehe OPS 1.175 Buchstabe g). Aus dieser muss hervorgehen, wie die Sicherheit des Flugbetriebs und die Qualifikation des Personals überwacht werden. Insbesondere sind die Verfahren bezüglich der folgenden Punkte zu beschreiben:
2.2 System für die Ausgabe von zusätzlichen betrieblichen Anweisungen und Informationen. Eine Beschreibung aller Systeme zur Ausgabe von Informationen, die betrieblich relevant sein können, jedoch ergänzend zu denen im Betriebshandbuch. Die Anwendbarkeit dieser Informationen und die Zuständigkeit für die Verteilung müssen festgelegt sein.
2.3 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm. Eine Beschreibung der Hauptaspekte des Flugsicherheitsprogramms.
2.4 Betriebliche Steuerung. Eine Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten, die für die Ausübung der betrieblichen Steuerung in Bezug auf die Flugsicherheit erforderlich sind.
2.5 Befugnisse der Luftfahrtbehörde. Eine Beschreibung der Befugnisse der Luftfahrtbehörde und Richtlinien für das Personal bezüglich der Vereinfachung von Überprüfungen durch die Mitarbeiter der Behörde.
3. Qualitätssystem
Eine Beschreibung des eingeführten Qualitätssystems, einschließlich mindestens:
4. Zusammensetzung der Besatzungen
4.1 Zusammensetzung der Besatzungen. Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte die Zusammensetzung der Besatzung erfolgt:
4.2 Bestimmung des Kommandanten. Die Regeln, die bei der Bestimmung des Kommandanten anzuwenden sind.
4.3 Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges. Anweisungen für die Übertragung der Verantwortung im Falle des Ausfalls eines Flugbesatzungsmitglieds.
4.4 Einsatz auf verschiedenen Mustern. Eine Angabe, welche Flugzeuge als ein Muster betrachtet werden können für
5. Qualifikationserfordernisse
5.1 Für Angehörige des Betriebspersonals eine Beschreibung der Lizenz, Berechtigung(en), Qualifikation/Befähigung (z.B. für Strecken und Flugplätze), Erfahrung, Schulung, Überprüfungen und Erfahrung der letzten Zeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Flugzeugmuster, Betriebsart und Zusammensetzung der Besatzung müssen dabei berücksichtigt werden.
5.2 Flugbesatzung
5.3 Kabinenbesatzung
5.4 Schulungs-, Überprüfungs- und Überwachungspersonal
5.5 Anderes Betriebspersonal
6. Gesundheitsvorsichtsmassnahmen für Besatzungen
6.1 Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für Besatzungen.
Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien für Besatzungsmitglieder, einschließlich:
7. Beschränkung der Flugzeiten
7.1 Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.
Die vom Luftfahrtunternehmer nach den geltenden Vorschriften erarbeitete Regelung.
7.2 Überschreitungen der zulässigen Flugzeiten und Dienstzeiten und/oder Unterschreitung von Mindestruhezeiten. Bedingungen, unter denen Flugzeiten und Dienstzeiten überschritten oder Mindestruhezeiten unterschritten werden dürfen, und die Verfahren, die für die Meldung solcher Abweichungen angewandt werden.
8. Betriebliche Verfahren
8.1 Anweisungen für die Flugvorbereitung.
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebs sind festzulegen:
8.1.1 Mindestflughöhen.
Eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung und Anwendung der Mindesthöhen, einschließlich:
8.1.2 Kriterien und Zuständigkeiten für die Erlaubnis zum Benutzen von Flugplätzen unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der Abschnitte D , E , F , G , H , I und J .
8.1.3 Methoden zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.
Das Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen eines Flugplatzes für IFR-Flüge in Übereinstimmung mit OPS 1 Abschnitt E. Es ist einzugehen auf Verfahren zur Bestimmung der Sicht und/oder der Pistensichtweite und zur Anwendbarkeit der von den Piloten beobachteten Sicht, der gemeldeten Sicht und der gemeldeten Pistensichtweite.
8.1.4 Betriebsmindestbedingungen für den Reiseflug für VFR-Flüge oder für VFR-Flugabschnitte eines Fluges und, wenn einmotorige Flugzeuge eingesetzt werden, Anweisungen für die Streckenauswahl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Gelände, das eine sichere Notlandung erlaubt.
8.1.5 Darstellung und Anwendung von Betriebsmindestbedingungen für Flugplätze und für den Reiseflug
8.1.6 Interpretation von meteorologischen Informationen.
Erläuterungen zur Entschlüsselung von MET-Vorhersagen und MET-Berichten, sofern diese für die jeweiligen Einsatzgebiete von Bedeutung sind, einschließlich der Interpretation von Kennbuchstaben.
8.1.7 Bestimmung der mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol. Die Verfahren, nach denen die mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol bestimmt und im Fluge überwacht werden.
Dieser Abschnitt muss auch die Anweisungen für die Messung und die Verteilung dieser mitgeführten Betriebsstoffe enthalten. Solche Anweisungen müssen alle Umstände berücksichtigen, deren Auftreten während des Fluges wahrscheinlich ist, einschließlich der Möglichkeit einer Umplanung während des Fluges und des Ausfalls eines oder mehrerer Triebwerke. Das Verfahren zur Führung der Aufzeichnungen über Kraftstoffe und Öl muss ebenfalls beschrieben werden.
8.1.8 Masse und Schwerpunktlage.
Die allgemeinen Grundsätze über Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:
8.1.9 ATS-Flugplan.
Verfahren und Zuständigkeiten für das Erstellen und Einreichen des ATS-Flugplans. Die zu berücksichtigenden Faktoren müssen auch die Mittel für die Einreichung von Einzel- sowie von Dauerflugplänen umfassen.
8.1.10 Flugdurchführungsplan.
Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung und die Annahme des Flugdurchführungsplans. Die Verwendung des Flugdurchführungsplans, einschließlich der verwendeten Muster der Flugdurchführungspläne, ist zu beschreiben.
8.1.11 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers.
Die Zuständigkeiten und die Verwendung des technischen Bordbuchs, einschließlich der Muster des verwendeten Formats, sind zu beschreiben.
Liste der mitzuführenden Dokumente, Formblätter und zusätzlichen Unterlagen.
8.2 Anweisungen für die Bodenabfertigung
8.2.1 Verfahren für das Tanken.
Eine Beschreibung des Verfahrens für das Tanken, einschließlich:
8.2.2 Sicherheitsrelevante Verfahren für die Bodenabfertigung des Flugzeugs und der Fracht sowie für den Umgang mit Fluggästen.
Eine Beschreibung der bei der Zuteilung der Sitzplätze, während des Ein- und Aussteigens der Fluggäste und während des Be- und Entladens des Flugzeugs anzuwendenden Verfahren. Weitere sicherheitsbezogene Verfahren für den Zeitraum, während dessen sich das Flugzeug auf der Abstellfläche befindet, sind ebenfalls anzugeben. Die Verfahren müssen sich erstrecken auf:
8.2.3 Verfahren für die Zurückweisung von Fluggästen.
Verfahren, um sicherzustellen, dass Personen, die berauscht erscheinen oder die aufgrund ihres Verhaltens oder körperlicher Symptome offenbar unter dem Einfluss von Drogen stehen, das Betreten des Flugzeugs verwehrt wird; ausgenommen hiervon sind Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden. Dies gilt nicht für Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden.
8.2.4 Enteisung und Vereisungsschutz am Boden.
Eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren für die Enteisung und den Vereisungsschutz für Flugzeuge am Boden. Eine Beschreibung der Arten und der Auswirkungen von Vereisung und anderen Ablagerungen auf Flugzeuge im Stillstand, während des Rollens und während des Starts muss enthalten sein. Darüber hinaus sind die verwendeten Arten von Enteisungsflüssigkeiten, einschließlich folgender Angaben, zu beschreiben:
8.3 Flugbetriebliche Verfahren
8.3.1 Grundsätze für VFR-JIFR-Flüge.
Eine Beschreibung. der Grundsätze, nach denen Flüge nach VFR zulässig sind oder Flüge nach IFR erforderlich werden oder für den Übergang von einer Betriebsart zur anderen.
8.3.2 Navigationsverfahren.
Eine Beschreibung aller Navigationsverfahren für die vorgesehene(n) Betriebsart(en) und das (die) Einsatzgebiet(e). Hierbei sind zu berücksichtigen:
8.3.3 Verfahren zur Einstellung der Höhenmesser, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von
und
8.3.4 Verfahren im Zusammenhang mit dem Höhenvorwarnsystem
8.3.5 Bodenannäherungswarnanlage/Hinderniswarnsystem.
Verfahren und Anweisungen, die erforderlich sind, um eine kontrollierte Bodenberührung zu verhindern, einschließlich Begrenzungen hoher Sinkgeschwindigkeiten in Bodennähe (die entsprechenden Anforderungen für die Schulung sind in D.2.1 angesprochen).
8.3.6 Grundsätze und Verfahren für die Benutzung von TCAS/ACAS 8.3.7.
Grundsätze und Verfahren für das Kraftstoffmanagement im Fluge
8.3.8 Widrige und möglicherweise gefährliche atmosphärische Bedingungen.
Verfahren für den Betrieb unter und/oder für das Meiden von möglicherweise gefährlichen atmosphärischen Bedingungen, einschließlich:
8.3.9 Wirbelschleppen.
Staffelungskriterien bezüglich Wirbelschleppen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzeugmusters, der Windbedingungen und der Lage der jeweiligen Pisten.
8.3.10 Besatzungsmitglieder an ihren Plätzen.
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, die ihnen zugewiesenen Plätze oder Sitze einzunehmen haben, schließen auch Verfahren für kontrolliertes Ruhen im Cockpit ein.
8.3.11 Benutzung von Anschnallgurten durch die Besatzung und die Fluggäste.
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder und Fluggäste, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, Anschnallgurte zu benutzen haben.
8.3.12 Zutritt zum Cockpit.
Die Bedingungen für das Betreten des Cockpits durch nicht der Flugbesatzung angehörende Personen. Die Regelungen für das Betreten des Cockpits durch behördliche Aufsichtspersonen müssen ebenfalls enthalten sein.
8.3.13 Benutzung freier Besatzungssitze.
Die Bedingungen und Verfahren für die Benutzung freier Besatzungssitze.
8.3.14 Ausfall von Besatzungsmitgliedern während des Fluges.
Die Verfahren, die im Falle des Ausfalls von Besatzungsmitgliedern im Flug zu befolgen sind. Beispiele für die Arten der Ausfälle und Mittel zu deren Erkennung sind anzugeben.
8.3.15 Regelungen bezüglich der Sicherheit in der Kabine.
Folgende Bereiche müssen erfasst sein:
8.3.16 Verfahren für die Unterweisung der Fluggäste.
Der Inhalt, die Mittel und der zeitliche Ablauf der Fluggastunterweisung in Übereinstimmung mit OPS 1.285.
8.3.17 Verfahren für Flugzeuge, in denen eine vorgeschriebene Ausrüstung zum Messen kosmischer Strahlung mitgeführt wird.
Verfahren für den Gebrauch von Ausrüstungen zum Messen galaktischer und solarer Strahlung und für die Aufzeichnung der Messwerte, einschließlich der Maßnahmen, die für den Fall der Überschreitung der im Betriebshandbuch angegebenen Grenzwerte zu ergreifen sind. Außerdem die Verfahren, die im Falle einer Entscheidung für einen Sinkflug oder eine Änderung der Flugstrecke zu befolgen sind, einschließlich der entsprechenden Verfahren für die Flugverkehrsdienste.
8.3.18 Grundsätze für die Benutzung des Autopiloten und der automatischen Schubsteuerung.
8.4 Allwetterflugbetrieb.
Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Allwetterflugbetrieb (siehe OPS Abschnitte D und E).
8.5 Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (StopS).
Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen.
8.6 Benutzung der Mindestausrüstungsliste(n) (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL).
8.7 Flüge ohne Entgelt.
Verfahren und betriebliche Einschränkungen für
8.8 Regelungen bezüglich Sauerstoff
8.8.1 Eine Darlegung der Bedingungen, unter denen Sauerstoff bereitzustellen und zu verwenden ist.
8.8.2. Die Regelungen bezüglich Sauerstoff für
9. Gefährliche Güter und Waffen
9.1 Angaben, Anweisungen und allgemeine Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich:
9.2 Die Bedingungen, unter denen Kriegswaffen, Kampfmittel und Sportwaffen mitgeführt werden dürfen.
10. Luftsicherheit
10.1 Nicht vertrauliche Luftsicherheitsvorschriften und -richtlinien, die die Befugnisse und Zuständigkeiten des Betriebspersonals einschließen müssen. Grundsätze und Verfahren für das Verhalten bei Straftaten an Bord und die Meldung von Straftaten an Bord, wie widerrechtliche Eingriffe, Sabotageakte, Bombendrohungen und Entführungen, sind ebenfalls aufzunehmen.
10.2 Eine Beschreibung von vorbeugenden Luftsicherheitsmaßnahmen und der einschlägigen Schulung.
Anmerkung: Teile der Sicherheitsanweisungen und -richtlinien können als vertrauliches Material behandelt werden.
11. Massnahmen bei Besonderen Ereignissen sowie Meldung und Berichte darüber
Verfahren für Maßnahmen bei besonderen Ereignissen sowie für Meldung und Berichte darüber. Dieser Abschnitt muss beinhalten:
12. Luftverkehrsregeln
Luftverkehrsregeln, einschließlich:
13. Vermieten und Anmieten
Eine Beschreibung der betrieblichen Vorkehrungen für das Anmieten und Vermieten, die dazugehörigen Verfahren und die Zuständigkeiten des leitenden Personals.
B. Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen
Unterschiede zwischen Mustern und Baureihen von Mustern sind zu berücksichtigen.
0. Allgemeine Informationen und Masseneinheiten
0.1 Allgemeine Informationen (z.B. Flugzeugabmessungen), einschließlich einer Beschreibung der Maßeinheiten, die für den Betrieb des jeweiligen Flugzeugmusters verwendet werden, und Umrechnungstabellen.
1. Betriebsgrenzen
1.1 Eine Beschreibung der zugelassenen Grenzwerte und der festgelegten Betriebsgrenzen, einschließlich:
2. Normalverfahren
2.1 Die normalen Verfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die normalen Verfahren und Aufgaben für folgende Fälle müssen enthalten sein:
3. Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
3.1 Die außergewöhnlichen Verfahren, Notverfahren und der Besatzung zugewiesenen Aufgaben, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die Verfahren und Notverfahren für folgende Fälle müssen enthalten sein:
4. Flugleistungen
4.0 Flugleistungsdaten müssen in einer Form dargestellt werden, in der sie ohne Schwierigkeiten verwendet werden können.
4.1 Flugleistungsdaten. Flugleistungsunterlagen, aus denen die notwendigen Daten für die Erfüllung der Flugleistungsvorschriften gemäß OPS 1 Abschnitt F, G, H und I hervorgehen, müssen enthalten sein, um die Ermittlung folgender Werte zu ermöglichen:
4.1.1 Ergänzende Daten für Flüge unter Vereisungsbedingungen. Alle zugelassenen Flugleistungsdaten für zulässige Konfigurationen oder Konfigurationsabweichungen, wie z.B. Anti-Blockier-System außer Betrieb, müssen enthalten sein.
4.1.2 Wenn Flugleistungsdaten, wie für die jeweilige Leistungsklasse erforderlich, im Flughandbuch nicht zur Verfügung stehen, sind andere den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Daten aufzunehmen. Das Betriebshandbuch kann auch Querverweise auf die im Flughandbuch enthaltenen genehmigten Daten enthalten, wenn solche Daten wahrscheinlich nicht häufig oder nicht in Notfällen verwendet werden.
4.2 Zusätzliche Flugleistungsdaten. Gegebenenfalls Flugleistungsdaten einschließlich:
5. Flugplanung
5.1 Angaben und Anweisungen, die für die Flugvorbereitung und für Planungen im Fluge notwendig sind, einschließlich Geschwindigkeitsfestlegungen und Leistungseinstellungen. Gegebenenfalls sind Verfahren für den Betrieb mit ausgefallenem/en Triebwerk(en), EtopS (insbesondere die Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenem Triebwerk und die größte Entfernung zu einem geeigneten nach den Bestimmungen von OPS 1.245 ermittelten Flugplatz) und Flüge zu abgelegenen Flugplätzen aufzunehmen.
5.2 Angaben für die Berechnung des Kraftstoffbedarfs für die verschiedenen Flugphasen in Übereinstimmung mit OPS 1.255.
6. Masse und Schwerpunktlage
Angaben und Anweisungen für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:
7. Beladung
Verfahren und Vorkehrungen für das Einladen und das Sichern der Ladung im Flugzeug.
8. Konfigurationsabweichungsliste
Die Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL), falls vom Hersteller bereitgestellt, für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, wenn ein Flugzeug unter den Bedingungen seiner CDL abgefertigt wird.
9. Mindestausrüstungsliste
Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen.
10. Überlebens- und Notausrüstung einschliesslich Sauerstoff
10.1 Eine Liste der für die zu fliegenden Strecken mitzuführenden Überlebensausrüstung und die Verfahren zur Prüfung der Einsatzfähigkeit dieser Ausrüstung vor dem Start. Anweisungen bezüglich der Unterbringung, der Zugänglichkeit und der Benutzung der Überlebens- und Notausrüstung und die zugehörigen Prüflisten.
10.2 Das Verfahren für die Ermittlung des mitzuführenden Sauerstoffvorrats und der verfügbaren Menge. Das Flugprofil, die Anzahl der Insassen und ein möglicher Kabinendruckabfall sind zu berücksichtigen. Die Angaben müssen ohne Schwierigkeiten nutzbar sein.
11. Noträumungsverfahren
11.1 Anweisungen für die Vorbereitung einer Noträumung, einschließlich der Koordination zwischen den Besatzungsmitgliedern und der Zuweisung der Einsatzpositionen für den Notfall.
11.2 Noträumungsverfahren. Eine Beschreibung der Aufgaben aller Besatzungsmitglieder für eine schnelle Räumung des Flugzeugs und des Umgangs mit den Fluggästen bei einer Notlandung, Notwasserung oder einer anderen Notsituation.
12. Flugzeugsysteme
Eine Beschreibung der Flugzeugsysteme, der zugehörigen Bedienungseinrichtungen und Anzeigen sowie die Betriebsanweisungen.
C. Anweisungen und Angaben über Strecken und Flugplätze
1. Anweisungen und Angaben, die sich auf den Flugfunkverkehr, die Navigation und die Flugplätze beziehen, einschließlich Mindestflugflächen und Mindesthöhen für jede vorgesehene Flugstrecke sowie der Betriebsmindestbedingungen für jeden Flugplatz, der angeflogen werden soll. Im Einzelnen sind anzugeben:
D. Schulung
1. Schulungspläne und Überprüfungsprogramme für alle Angehörigen des Betriebspersonals, denen betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung eines Fluges zugewiesen sind.
2. Die Schulungspläne und Überprüfungsprogramme müssen umfassen:
2.1 für die Flugbesatzung: Alle in Abschnitt E und N vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;
2.2 für die Kabinenbesatzung: Alle in Abschnitt O vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;
2.3 für betroffenes Betriebspersonal, einschließlich Besatzungsmitgliedern:
2.4 für Betriebspersonal, außer Besatzungsmitgliedern (z.B. Flugdienstberater, Abfertigungspersonal usw.): Alle anderen in OPS 1 vorgeschriebenen einschlägigen Punkte im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Betriebspersonals.
3. Verfahren
3.1 Schulungs- und Überprüfungsverfahren.
3.2 Anzuwendende Verfahren, wenn ein Mitarbeiter den geforderten Leistungsstandard nicht erreicht oder aufrechterhält.
3.3 Verfahren, um sicherzustellen, dass außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung eines Teils oder aller Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, und Instrumentenflugwetterbedingungen auf Flügen im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs nicht simuliert werden.
4. Aufzubewahrende Unterlagen und Aufbewahrungszeiträume
(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1065).
Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen | Anlage 1 zu OPS 1.1065 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind im Technischen Bordbuch des Luftfahrtunternehmers, Teil M Abschnitt M.A.306(c) vorgeschrieben.
Tabelle 1 : Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Unterlagen nach OPS 1.135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind | |
Flugdurchführungsplan | 3 Monate |
Technisches Bordbuch | 36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A.306 Buchstabe c |
Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind | 3 Monate |
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 : Berichte
Berichte | |
Bordbuch | 3 Monate |
Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3 Monate |
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3 Monate |
Tabelle 3 : Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
Wiederholte Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt | 3 Jahre |
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1.970) | 15 Monate |
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1.975) | 3 Jahre |
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z.B. EtopS, CAT-II/III-Betrieb) | 3 Jahre |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 : Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 : Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal | |
Schulungs-Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | Die Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen |
Tabelle 6 : Sonstige Aufzeichnungen
Sonstige Aufzeichnungen | |
Aufzeichnungen über kosmische und Solar-Strahlungsdosen | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems | 5 Jahre |
Gefahrgut-Transportdokument | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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