umwelt-online: JAR-OPS 1  (8)

zurück

.

Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme  Anlage 2 zu OPS 1.965
  1. Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme müssen den Bestimmungen für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Piloten sowie den besonderen zusätzlichen Anforderungen entsprechen, mit Ausnahme der Punkte, die nicht auf Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme zutreffen.
  2. Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme sind, so weit wie möglich, zusammen mit den wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen für Piloten durchzuführen.
  3. Eine Streckenflugüberprüfung ist von einem Kommandanten durchzuführen, der vom Luftfahrtunternehmer ernannt wurde und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, oder von einem Lehrberechtigten oder Prüfer für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme.

.

Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz  Anlage 1 zu OPS 1.968
  1. Kommandanten, die auch auf dem rechten Pilotensitz die Aufgaben eines Kopiloten wahrnehmen oder von dort aus Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich gemäß Betriebshandbuch, zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1.965 Buchstabe b, zusätzlichen Schulungen und Überprüfungen unterziehen. Diese zusätzlichen Schulungen müssen mindestens Folgendes umfassen:
    1. Triebwerkausfall während des Starts,
    2. Landeanflug mit einem ausgefallenen Triebwerk und Durchstarten und
    3. Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk.
  2. In einem Flugzeug dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.
  3. Um vom rechten Sitz aus tätig zu sein, müssen auch die in OPS vorgeschriebenen Überprüfungen für Tätigkeiten vom linken Sitz zu dem betreffenden Zeitpunkt gültig sein.
  4. Ein Pilot, der den Kommandanten ablöst, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b die praktische Durchführung von Handgriffen und Verfahren nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines ablösenden Piloten gehören wurden. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.
  5. Wenn ein anderer Pilot als der Kommandant den linken Sitz einnimmt, muss er zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß OPS 1.965 Buchstabe b die praktische Durchführung der Handgriffe und Verfahren nachweisen, für die sonst der Kommandant in seiner Funktion als nicht steuernder Pilot verantwortlich gewesen wäre. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.

.

Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm  Anlage 1 zu OPS 1.978
  1. Das ATQP eines Luftfahrtunternehmers kann für die folgenden Anforderungen in Bezug auf Schulung und Qualifizierung gelten:
    1. OPS 1.450 und Anlage 1 zu OPS 1.450 - Flugbetrieb bei geringer Sicht -Schulung und Qualifizierung;
    2. OPS 1.945 Umschulung und Überprüfung und Anlage 1 zu OPS 1.945;
    3. OPS 1.950 Unterschiedsschulung und Vertrautmachen;
    4. OPS 1.955 Buchstabe b - Ernennung zum Kommandanten;
    5. OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung und Anlagen 1 und 2 zu OPS 1.965;
    6. OPS 1.980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen und Anlage 1 zu OPS 1.980.
  2. Die Komponenten des ATQP - Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm sollten umfassen:
    1. Unterlagen mit genauen Angaben zu Umfang und Anforderungen des Programms;
    2. Eine Aufgabenanalyse, um die Aufgaben unter folgenden Gesichtspunkten festzulegen:
      1. Kenntnisse
      2. erforderliche Fähigkeiten
      3. die auf den Erwerb dieser Fähigkeiten ausgerichtete Schulung

        und ggf.

      4. die validierten Verhaltensmerkmale.
    3. Schulungspläne - Struktur und Inhalt der Schulungspläne werden mit Hilfe der Aufgabenanalyse festgelegt, ihr Gegenstand sind auch Befähigungsziele und Angaben, wann und wie diese Ziele zu erreichen sind. Das Verfahren für die Ausarbeitung der Schulungspläne muss den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen.
    4. Ein spezielles Schulungsprogramm für
      1. jedes Muster/jede Klasse von Luftfahrzeugen innerhalb des ATQP
      2. die Ausbilder (Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen/Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten/Lehrberechtigte für Musterberechtigungen - CRI/SFI/TRI) sowie sonstiges Personal, das an der Schulung von Flugbesatzungen beteiligt ist
      3. die Prüfer (Prüfer für Klassenberechtigungen/Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten/Prüfer für Musterberechtigungen - CREISFE/TRE), einschließlich eines Verfahrens zur Standardisierung bei Ausbildern und Prüfern.
    5. Einen Rückmeldemechanismus, um die Validierung und Verfeinerung der Schulungspläne zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass die festgelegten Befähigungsziele mit dem Programm erreicht werden.
    6. Ein Verfahren zur Bewertung der Flugbesatzung während der Umschulung sowie im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung. Das Bewertungsverfahren muss eine ereignisorientierte Bewertung als Teil der Streckenflugbewertung (LOE) umfassen. Die Bewertungsmethode muss den Bestimmungen von OPS 1.965 genügen.
    7. Ein integriertes System der Qualitätskontrolle, das die Einhaltung aller Anforderungen der Prozesse und Verfahren des Programms garantiert.
    8. Ein Verfahren, das die Methode beschreibt, nach der vorzugehen ist, wenn die Überwachungs- und Bewertungsprogramme die Einhaltung der festgelegten Befähigungs- und Qualifikationsstandards für die Flugbesatzung nicht sicherstellen.
    9. Ein Programm für die Datenüberwachunganalyse.
  3. Durchführung - Der Luftfahrtunternehmer muss eine Bewertungs- und Durchführungsstrategie entwickeln, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, sie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Die Durchführung umfasst die beiden folgenden Phasen:
      1. Ein Verfahren zum Sicherheitsnachweis für.
        1. die überarbeiteten Schulungs- und Qualifikationsstandards im Vergleich zu den erreichten Standards gemäß OPS 1 vor Einführung des ATQP.
        2. neue Schulungsverfahren im Rahmen des ATQP.

          Mit Einverständnis der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer ein äquivalentes Alternativverfahren zum Sicherheitsnachweis einführen.

      2. Durchführung einer Aufgabenanalyse gemäß Buchstabe b Nummer 2, um das gezielte Schulungsprogramm des Luftfahrtunternehmers und die entsprechenden Schulungsziele aufstellen zu können.
      3. Eine Praxisphase, in der Daten gesammelt und analysiert werden, um die Effizienz des Sicherheitsnachweises bzw. Alternativverfahrens sicherzustellen und die Aufgabenanalyse zu validieren. In dieser Phase wendet der Luftfahrtunternehmer weiter die vor Einführung des ATQP geltenden Anforderungen von OPS 1 an. Die Dauer dieser Phase ist mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen.
    2. Der Luftfahrtunternehmer kann danach die Genehmigung erhalten, Schulung und Qualifizierung gemäß dem ATQP durchzuführen.

.

Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen  Anlage 1 zu OPS 1.980
  1. Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Flugzeug einer Klasse, eines Musters oder einer Baureihe eingesetzt, die nach den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern und damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster und/oder -klassen mit einem Piloten erfasst sind, und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, gilt Folgendes:
    1. Ein Flugbesatzungsmitglied darf eingesetzt werden auf nicht mehr als:
      1. drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Kolbenantrieb oder
      2. drei Flugzeugmustern oder Baureihen mit Propellerturbinenantrieb oder
      3. einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Muster oder einer Baureihe mit Kolbenantrieb oder
      4. einem Muster oder einer Baureihe mit Propellerturbinenantrieb und einem Flugzeug innerhalb einer bestimmten Klasse.
    2. Für jedes eingesetzte Muster oder jede Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, wenn der Luftfahrtunternehmer keine besonderen Verfahren und/oder betrieblichen Beschränkungen, die den behördlichen Anforderungen genügen, nachgewiesen hat.
  2. Wird ein Flugbesatzungsmitglied im Rahmen einer oder mehrerer Lizenzeintragungen gemäß den Flugbesatzungslizenzen und damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit zwei Piloten auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass:
    1. die im Betriebshandbuch festgelegte Mindestflugbesatzung für jedes betriebene Muster oder jede Baureihe gleich ist,
    2. ein Flugbesatzungsmitglied nicht auf mehr als zwei Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, für die eine gesonderte Lizenzeintragung erforderlich ist, und
    3. während einer Flugdienstzeit nur Flugzeuge innerhalb einer Lizenzeintragung geflogen werden, es sei denn, der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festgelegt, die eine angemessene Vorbereitungszeit gewährleisten.

      Anmerkung: In Fällen, in denen es um mehr als eine Lizenzeintragung geht, siehe Buchstaben c und d.

  3. Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit einem Piloten und Flugzeugmuster mit zwei Piloten erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3 sowie
    2. Buchstabe d.
  4. Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, die in den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit zwei Piloten erfasst sind und mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Buchstabe b Nummern 1, 2 und 3.
    2. Vor Ausübung der Rechte von zwei Lizenzeintragungen:
      1. muss das Flugbesatzungsmitglied zwei aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer abgeschlossen haben und 500 Stunden in der betreffenden Position innerhalb der Flugbesatzung bei demselben Luftfahrtunternehmer in der gewerbsmäßigen Beförderung im Einsatz gewesen sein.
      2. Wird ein Pilot, der die Rechte von zwei Lizenzeintragungen ausübt, von einem Luftfahrtunternehmer, bei dem er bereits Erfahrung erworben hat, auf einem dieser Muster zum Kommandanten ernannt, beträgt die Mindesterfahrung als Kommandant 6 Monate und 300 Flugstunden, und der Pilot muss 2 aufeinander folgende Befähigungsüberprüfungen abgeschlossen haben, bevor er wieder die Rechte beider Lizenzeintragungen ausüben darf.
    3. Vor Beginn der Schulung und vor dem Einsatz auf dem zweiten Muster oder der zweiten Baureihe muss ein Flugbesatzungsmitglied 3 Monate und 150 Flugstunden auf dem ersten Muster oder der ersten Baureihe im Einsatz gewesen sein; hierin muss mindestens eine Befähigungsüberprüfung eingeschlossen sein.
    4. Nach Abschluss der erstmaligen Streckenflugüberprüfung auf dem neuen Muster sind 50 Flugstunden oder 20 Teilflugstrecken ausschließlich auf Flugzeugen dieses Musters zu absolvieren.
    5. Für jedes eingesetzte Muster ist OPS 1.970 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.
    6. Der Zeitraum, innerhalb dessen auf jedem Muster Streckenflugerfahrung zu erwerben ist, muss im Betriebshandbuch festgelegt sein.
    7. Sollen Erleichterungen zur Vereinfachung der Anforderungen hinsichtlich der Schulung und Überprüfung sowie der fortlaufenden Flugerfahrung bei Einsatz auf den Flugzeugmustern gewährt werden, so hat der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachzuweisen, welche Maßnahmen aufgrund der Gemeinsamkeiten der Muster oder Baureihen nicht wiederholt werden müssen.
      1. OPS 1.965 Buchstabe b schreibt jährlich zwei Befähigungsüberprüfungen durch den Luftfahrtunternehmer vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Befähigungsüberprüfungen beim Wechsel zwischen den beiden Mustern gewährt, so gilt jede Befähigungsüberprüfung auch für das andere Muster. Dabei darf der Zeitraum zwischen Befähigungsüberprüfungen den in den anwendbaren Vorschriften über die Lizenzierung von Flugbesatzungsmitgliedern für jedes Muster vorgeschriebenen Zeitraum nicht überschreiten. Zusätzlich sind einschlägige und genehmigte wiederkehrende Schulungen im Betriebshandbuch festzulegen.
      2. OPS 1.965 Buchstabe c schreibt jährlich eine Streckenflugüberprüfung vor. Werden Erleichterungen gemäß Nummer 7 für Streckenflugüberprüfungen beim Wechseln zwischen Mustern oder Baureihen gewährt, so gilt jede Streckenflugüberprüfung auch für das andere Muster oder die andere Baureihe.
      3. Die jährliche Schulung und Überprüfung im Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung muss alle Anforderungen für jedes Muster abdecken.
    8. Für jedes eingesetzte Muster oder jede eingesetzte Baureihe ist OPS 1.965 zu erfüllen, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat Erleichterungen gemäß Nummer 7 gewährt.
  5. Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf einer Kombination von Mustern oder Baureihen gemäß den Flugbesatzungslizenzen und den damit verbundenen Verfahren für Flugzeugmuster mit einem Piloten und Flugzeugmuster mit zwei Piloten eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass besondere Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen nach OPS 1.980 Buchstabe d anerkannt werden.

Abschnitt O
Kabinenbesatzung

OPS 1.988 Geltungsbereich

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen für Flugbegleiter geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Flugbegleiter" jedes Besatzungsmitglied mit Ausnahme der Flugbesatzung, das im Interesse der Sicherheit der Fluggäste Aufgaben wahrnimmt, die ihm vom Luftfahrtunternehmer oder vom Kommandanten in der Kabine eines Flugzeugs zugewiesen wurden.

OPS 1.989 Identifizierung

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Flugbegleiter die Flugbegleiteruniform des Luftfahrtunternehmers tragen und deutlich für die Fluggäste als Flugbegleiter erkennbar sind.
  2. Mitglieder des sonstigen Personals wie medizinisches Personal, Sicherheitspersonal, Kinderbetreuer, Begleiter, technisches Personal, Unterhalter und Dolmetscher, die Aufgaben in der Kabine wahrnehmen, dürfen keine Uniform tragen, die sie gegenüber den Fluggästen als Flugbegleiter ausweisen könnte, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen dieses Abschnitts und alle übrigen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung.

OPS 1.990 Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung

  1. Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur dann zur Fluggastbeförderung einsetzen, wenn mindestens ein Flugbegleiter mit den im Betriebshandbuch für die Sicherheit der Fluggäste festgelegten Aufgaben betraut ist.
  2. Bei der Erfüllung des Buchstabens a hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die Anzahl der Flugbegleiter mindestens dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:
    1. ein Flugbegleiter für jeweils bis zu 50 auf demselben Fluggastdeck eingebaute Fluggastsitze oder
    2. die Anzahl an Flugbegleitern, die an der Vorführung der Noträumung in der Kabine aktiv teilgenommen hat, oder die Anzahl, die für eine entsprechende theoretische Berechnung einer Noträumung zugrunde gelegt wurde; in den Fällen, in denen die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl um mindestens 50 Sitze geringer ist als die Anzahl der Sitze, die während der Vorführung geräumt wurde, kann die Anzahl der Flugbegleiter wie folgt verringert werden: Für jedes ganze Vielfache von 50 Sitzen, um das die höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl unter die bei der Musterzulassung festgelegte höchstzulässige Sitzplatzanzahl sinkt, kann die Anzahl der Flugbegleiter um eine Person verringert werden.
  3. Unter besonderen Umständen kann die Luftfahrtbehörde von dem Luftfahrtunternehmer verlangen, die Kabinenbesatzung durch zusätzliche Mitglieder zu verstärken.
  4. Unter unvorhergesehenen Umständen kann die vorgeschriebene Mindestanzahl der Flugbegleiter verringert werden, vorausgesetzt, dass:
    1. die Anzahl der Fluggäste gemäß den im Betriebshandbuch angegebenen Verfahren reduziert wurde und
    2. der Luftfahrtbehörde nach Abschluss des Fluges ein Bericht vorgelegt wird.
  5. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von Flugbegleitern, die selbstständig und/oder freiberuflich oder in Teilzeit tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts O erfüllt werden. Insbesondere ist hierbei die Gesamtanzahl der Flugzeugmuster oder -baureihen zu beachten, auf denen ein Flugbegleiter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmern, darf die in OPS 1.030 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

OPS 1.995 Mindestanforderungen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter:

  1. mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. entsprechend den Anforderungen der Luftfahrtbehörde in regelmäßigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung oder Beurteilung unterzogen wurde, bei der die Tauglichkeit für die ihm übertragenen Aufgaben überprüft wurde,
  3. eine Grundschulung gemäß OPS 1.1005 erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung verfügt,
  4. eine entsprechende Umschulung und/oder Unterschiedsschulung abgeschlossen hat, die mindestens die in OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst,
  5. an wiederkehrenden Schulungen gemäß OPS 1.1015 teilnimmt,
  6. zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren befähigt ist.

OPS 1.1000 Leitende Flugbegleiter

  1. Besteht die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, hat der Luftfahrtunternehmer einen leitenden Flugbegleiter zu bestimmen. Besteht bei Flügen, bei denen nur ein Flugbegleiter erforderlich ist, die Kabinenbesatzung aus mehr als einer Person, so hat der Luftfahrtunternehmer einen Flugbegleiter als dem Kommandanten gegenüber verantwortlichen Flugbegleiter zu bestimmen.
  2. Der leitende Flugbegleiter trägt gegenüber dem Kommandanten die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten normalen und Notverfahren. Wenn bei Turbulenzen keine Anweisungen seitens der Flugbesatzung erteilt werden, ist der leitende Flugbegleiter befugt, die Ausführung nicht sicherheitsbezogener Aufgaben zu unterbrechen und die Flugbesatzung über das Ausmaß der empfundenen Turbulenzen und darüber zu unterrichten, dass die Anschnallzeichen eingeschaltet werden müssten. Daran anschließend sollte die Kabinenbesatzung für die Sicherung des Fluggastraums und anderer einschlägiger Bereiche sorgen.
  3. Werden gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, so darf der Luftfahrtunternehmer nur Personen als leitende Flugbegleiter bestimmen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügen und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen haben, der mindestens Folgendes abdeckt:
    1. Einweisung vor dem Flug:
      1. Arbeiten als Besatzung,
      2. Zuweisung von Einsatzplätzen und Zuständigkeitsbereichen an die Flugbegleiter,
      3. Besonderheiten des jeweiligen Flugs, einschließlich Flugzeugmuster, Ausrüstung, Einsatzbereich und Betriebsart sowie Fluggastkategorien unter besonderer Berücksichtigung von Behinderten, Kleinkindern und Krankentransporten und
    2. Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung:
      1. Disziplin, Zuständigkeiten und Befehlskette,
      2. Bedeutung von Koordination und Kommunikation,
      3. Ausfall des Piloten und
    3. Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften:
      1. Sicherheitsunterweisung der Fluggäste, Karten mit Sicherheitshinweisen,
      2. Sicherung der Bordküchen,
      3. Verstauen von Handgepäck,
      4. elektronische Geräte,
      5. Vorgehensweise beim Betanken, während sich Fluggäste an Bord befinden,
      6. Turbulenzen,
      7. Dokumentation,
    4. menschliche Faktoren und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management - CRM),
    5. Meldung von Unfällen und Zwischenfällen und
    6. Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.
  4. Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, um einem Flugbegleiter auszuwählen, der in ausreichendem Maße qualifiziert ist, die Leitung der Kabinenbesatzung zu übernehmen, falls der ernannte leitende Flugbegleiter dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Verfahren müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und die Berufserfahrung der Flugbegleiter berücksichtigen.
  5. CRM-Schulung (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten einschlägigen Schulungsbestandteile in dem nach Spalte f (Lehrgang für leitende Flugbegleiter) vorgeschriebenen Umfang in die Schulung einbezogen werden.

OPS 1.1002 Betrieb mit nur einem Flugbegleiter

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter, der über keine vergleichbare vorherige Erfahrung verfügt, vor seinem Einsatz als einziger Flugbegleiter Folgendes absolviert:
    1. über die Anforderungen von OPS 1.1005 und OPS 1.1010 hinaus eine Zusatzschulung, bei der unter anderem besonderes Gewicht auf die folgenden Aspekte des Betriebs mit nur einem Flugbegleiter gelegt wird:
      1. Verantwortung gegenüber dem Kommandanten für die Durchführung des bzw. der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren,
      2. Bedeutung der Abstimmung und Kommunikation mit der Flugbesatzung, Umgang mit undisziplinierten oder gefährlichen Fluggästen,
      3. Überblick über Anforderungen des Luftfahrtunternehmers und gesetzliche Vorschriften,
      4. Dokumentation,
      5. Meldung von Unfällen und Zwischenfällen,
      6. Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten.
    2. Vertrautmachen durch einen Flugeinsatz von mindestens 20 Stunden und 15 Flugabschnitten. Einweisungsflüge sind unter Aufsicht eines Flugbegleiters mit ausreichender Erfahrung für das betreffende Flugzeugmuster durchzuführen.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter vor der Bestimmung zum Einsatz als einziger Flugbegleiter über die Befähigung verfügt, seine Aufgaben nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen. Die Eignung für Flüge mit nur einem Flugbegleiter ist im Rahmen der Kriterien für Auswahl, Einstellung, Schulung und Bewertung der Befähigung der Kabinenbesatzung zu berücksichtigen.

OPS 1.1005 Sicherheitsgrundschulung

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1005)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor einer Umschulung eine Sicherheitsgrundschulung erfolgreich abgeschlossen hat, die mindestens die in Anlage 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Themen abdeckt.
  2. Die Schulungslehrgänge werden im Ermessen der Luftfahrtbehörde und vorbehaltlich ihrer Zustimmung abgehalten:

    entweder

    1. vom Luftfahrtunternehmer
      • selbst oder
      • mittelbar durch einen Ausbildungsbetrieb im Auftrag des Luftfahrtunternehmers oder
    2. von einem zugelassenen Ausbildungsbetrieb.
  3. Programm und Gestaltung der Grundschulungslehrgänge müssen den geltenden Anforderungen entsprechen; sie unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
  4. Im Ermessen der Luftfahrtbehörde stellt die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, dem Flugbegleiter nach Abschluss der Sicherheitsgrundschulung und bestandener Überprüfung gemäß OPS 1.1025 eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aus.
  5. Hat die Luftfahrtbehörde einen Luftfahrtunternehmer oder einen zugelassenen Ausbildungsbetrieb ermächtigt, dem Flugbegleiter eine Bescheinigung über die Sicherheitsschulung auszustellen, so muss diese Bescheinigung einen deutlichen Hinweis auf die Ermächtigung seitens der Luftfahrtbehörde tragen.

OPS 1.1010 Umschulung und Unterschiedsschulung

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1010)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine entsprechende Umschulung und Unterschiedsschulung gemäß den geltenden Bestimmungen, die mindestens die in Anlage 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Themen umfasst, abgeschlossen hat. Der Schulungslehrgang ist im Betriebshandbuch anzugeben. Programm und Gestaltung des Schulungslehrgangs unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
    1. Umschulung: Ein Umschulungslehrgang ist abzuschließen:
      1. vor dem ersten Einsatz durch den Luftfahrtunternehmer als Flugbegleiter oder
      2. vor dem Einsatz auf einem anderen Flugzeugmuster.
    2. Unterschiedsschulung: Eine Unterschiedsschulung ist abzuschließen vor dem Einsatz:
      1. auf einer Baureihe des zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmusters oder
      2. mit unterschiedlicher Sicherheitsausrüstung oder Unterbringung der Ausrüstung oder unterschiedlichen normalen und Notverfahren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt betriebenen Flugzeugmustern oder -baureihen.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für einen Flugbegleiter durchzuführenden Umschulung und Unterschiedsschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen festzulegen, die der Flugbegleiter durchlaufen hat.
  3. Unbeschadet von OPS 1.995 Buchstabe c können verwandte Bestandteile sowohl der Grundschulung (OPS 1.1005) als auch der Umschulung und Unterschiedsschulung (OPS 1.1010) miteinander kombiniert werden.
  4. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
    1. die Umschulung gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1010 wirklichkeitsnah und nach einem Lehrplan durchgeführt wird,
    2. die Unterschiedsschulung nach einem Lehrplan durchgeführt wird und
    3. die Umschulung und gegebenenfalls die Unterschiedsschulung den Gebrauch der gesamten Sicherheitsausrüstung und alle für das Flugzeugmuster oder die Baureihe anwendbaren normalen und Notverfahren umfasst, einschließlich Schulung und praktischer Übungen in einer entsprechenden Schulungseinrichtung oder im Flugzeug.
  5. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vordem ersten Einsatz die CRM-Schulung (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung) des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung nach Anlage 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abschließt. Kabinenbesatzungsmitglieder, die bereits als Flugbegleiter im Einsatz sind, ohne dass sie zuvor die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers abgeschlossen haben, haben diese Schulung zum Zeitpunkt der nächstfälligen wiederkehrenden Schulung und Überprüfung nach Anlage 1 zu OPS 1.1010 Buchstabe j abzuschließen; dies schließt die flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung ein, soweit dies in Betracht kommt.

OPS 1.1012 Vertrautmachen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei jedem Flugbegleiter nach Abschluss der Umschulung und vor dem Einsatz als Mitglied der Mindestkabinenbesatzung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 ein Vertrautmachen stattgefunden hat.

OPS 1.1015 Wiederkehrende Schulung

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1015)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1015 für Muster und/oder Baureihen, auf denen er eingesetzt wird, wiederkehrende Schulungen erhält. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei normalen Verfahren und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das von der Luftfahrtbehörde genehmigte Programm für wiederkehrende Schulungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem Einüben von Handgriffen, gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1015 umfasst.
  3. Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von OPS 1.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung.

OPS 1.1020 Auffrischungsschulung

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1020)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als 6 Monate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß OPS 1.1025 Buchstabe b Nummer 3 noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß Anlage 1 zu OPS 1.1020 abschließen.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter, der zwar Flugdienst geleistet hat, jedoch während der vergangenen 6 Monate keinen Flugdienst auf einem Flugzeugmuster als Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen von OPS 1.990 Buchstabe b verrichtet hat, vor einem solchen Einsatz auf diesem Muster entweder.
    1. eine Auffrischungsschulung auf dem Muster abschließt oder
    2. zum Zweck des erneuten Vertrautmachens auf zwei Flugabschnitten im Rahmen von gewerbsmäßigen Flügen auf dem Muster eingesetzt wird.

OPS 1.1025 Überprüfung

  1. Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen gemäß OPS 1.1005, 1.1010, 1.1015 und 1.1020 Überprüfungen hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von normalen und Notfallmaßnahmen unterzieht.

    Im Ermessen der Luftfahrtbehörde hat die Luftfahrtbehörde, der Luftfahrtunternehmer oder der zugelassene Ausbildungsbetrieb, der den Schulungslehrgang abhält, sicherzustellen, dass das Personal, das diese Überprüfungen durchführt, entsprechend qualifiziert ist.

  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter folgenden Überprüfungen unterzogen wird:
    1. Sicherheitsgrundschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1005 aufgeführten Punkte,
    2. Umschulung und Unterschiedsschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1010 aufgeführten Punkte,
    3. wiederkehrende Schulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1015 aufgeführten zutreffenden Punkte und
    4. Auffrischungsschulung: die in Anlage 1 zu OPS 1.1020 aufgeführten Punkte.

OPS 1.1030 Einssatz auf mehreren Mustern oder Baureihen

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter auf nicht mehr als drei verschiedenen Flugzeugmustern tätig ist; mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Flugbegleiter auf vier Flugzeugmustern tätig sein, wenn bei wenigstens zwei dieser Muster:
    1. nichtmusterspezifische normale und Notverfahren identisch sind und
    2. die Sicherheitsausrüstung und musterspezifische normale und Notverfahren ähnlich sind.
  2. Im Sinne des Buchstabens a sind Baureihen eines Flugzeugs als verschiedene Muster zu betrachten, wenn sie sich in einem der folgenden Bereiche unterscheiden:
    1. Bedienung der Notausstiege,
    2. Unterbringung und Art der tragbaren Sicherheitsausrüstung und
    3. musterspezifische Notverfahren.

OPS 1.1035 Schulungsaufzeichnungen

Der Luftfahrtunternehmer hat:

  1. Aufzeichnungen über alle Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1.005, 1.1010, 1.1015, 1.1020 und 1.1025 zu führen und
  2. eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsschulung aufzubewahren und
  3. die Aufzeichnungen über Schulungen sowie die Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen oder Beurteilungen auf dem neuesten Stand zu halten, wobei auf den Aufzeichnungen über Schulungen das Datum und der Inhalt der erhaltenen Umschulung, Unterschiedsschulung und wiederkehrenden Schulung einzutragen sind, und
  4. Aufzeichnungen über alle Grundschulungen, Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem betreffenden Flugbegleiter zur Verfügung zu stellen.

.

Sicherheitsgrundschulung  Anlage 1 zu OPS 1.1005

In der in OPS 1.1005 genannten Sicherheitsgrundschulung sind mindestens folgende Themen zu behandeln:

  1. Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch:
    1. Betonung der Verantwortung der Kabinenbesatzung, in Notsituationen mit Feuer und Rauch unverzüglich zu handeln, und insbesondere Betonung der Wichtigkeit, den Brandherd zu bestimmen,
    2. die Bedeutung der unverzüglichen Meldung an die Flugbesatzung sowie der zur Koordinierung und Hilfeleistung notwendigen besonderen Maßnahmen, wenn Feuer oder Rauch entdeckt werden,
    3. die Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung feuergefährdeter Bereiche einschließlich der Toiletten und zugehörigen Rauchmelder,
    4. die Klassifizierung von Bränden, die im jeweiligen Brandfall geeigneten Löschmittel und Verfahren, Verfahren zur Anwendung von Löschmitteln, die Folgen unsachgemäßer Anwendung und der Einsatz in geschlossenen Räumen und
    5. die allgemeinen Verfahren der an Flugplätzen stationierten Rettungsdienste.
  2. Schulung für das Überleben im Wasser.
    Praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken im Wasser. Vor dem ersten Einsatz auf einem Flugzeug, das über Rettungsflöße oder eine ähnliche Ausrüstung verfügt, muss eine Schulung im Gebrauch dieser Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser erfolgen.
  3. Überlebensschulung:
    Die Überlebensschulung muss den Einsatzgebieten (z.B. Polar-, Wüsten-, Dschungelgebiete oder Wasser) entsprechen.
  4. Medizinische Schulung und Erste Hilfe:
    1. Unterweisung in Erster Hilfe und Gebrauch der Bordapotheke,
    2. Erste Hilfe, verbunden mit einer Überlebensschulung und entsprechender Hygiene, und
    3. körperliche Auswirkungen des Fliegens, mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel).
  5. Umgang mit Fluggästen:
    1. Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind;
    2. Methoden, um Fluggäste zu motivieren sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (crowd control), um eine Noträumung des Flugzeugs zu beschleunigen;
    3. Bestimmungen hinsichtlich der sicheren Unterbringung von Handgepäck (einschließlich Gegenständen für den Kabinenservice) und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Kabineninsassen darstellen und die Notausrüstung oder die Ausstiege nicht versperren oder beschädigen;
    4. die Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs. Besonderes Augenmerk ist ebenfalls auf die Belegung der Sitzplätze mit behinderten Personen zu richten sowie auf die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen;
    5. Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine;
    6. Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine;
    7. Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern, einschließlich der Bestimmungen von Abschnitt R;
    8. Luftsicherheitsverfahren, einschließlich der Bestimmungen von Abschnitt S.
  6. Verständigung:

    Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Kabinenbesatzung und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Verfahren, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.

  7. Disziplin und Verantwortung:
    1. Wahrnehmung der Aufgaben der Kabinenbesatzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs,
    2. Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten,
    3. Kenntnisse über die für die Kabinenbesatzung zutreffenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen und die Aufgaben der Luftfahrtbehörde,
    4. allgemeine Kenntnisse über die einschlägige Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Sitzplatzverteilung, Wetterkunde und Einsatzgebiete,
    5. Einsatzbesprechungen der Kabinenbesatzung vor dem Flug und Bekanntgabe notwendiger Sicherheitsinformationen im Hinblick auf die besonderen Aufgaben jedes Einzelnen,
    6. die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Luftfahrtunternehmer herausgegebenen Ergänzungen auf dem neuesten Stand zu halten,
    7. die Bedeutung der Feststellung, wann die Kabinenbesatzung berechtigt und verpflichtet ist, die Noträumung und andere Notverfahren einzuleiten, und
    8. die Bedeutung sicherheitsrelevanter Aufgaben und Pflichten sowie die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren.
  8. effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management - CRM):
    1. Einführender CRM-Lehrgang:
      1. Ein Flugbegleiter muss vor seinem ersten Einsatz als Flugbegleiter einen einführenden CRM-Lehrgang abschließen. Kabinenbesatzungsmitglieder, die bereits als Flugbegleiter zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung im Einsatz sind, ohne zuvor einen einführenden CRM-Lehrgang abgeschlossen zu haben, haben einen einführenden CRM-Lehrgang zum Zeitpunkt der nächstfälligen wiederkehrenden Schulung und/oder Überprüfung abzuschließen.
      2. Die in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile müssen in dem nach Spalte b (Einführender CRM-Lehrgang) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.
      3. Der einführende CRM-Lehrgang ist von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter durchzuführen.

.

Umschulung und Unterschiedsschulung  Anlage 1 zu OPS 1.1010
  1. Allgemeines:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

    1. Umschulungen und Unterschiedsschulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden und
    2. bei Umschulungen und Unterschiedsschulungen die Unterbringung, Entnahme sowie der Gebrauch der gesamten an Bord befindlichen Sicherheits- und Überlebensausrüstung sowie alle auf das verwendete Flugzeugmuster, die Baureihe und Flugzeugkonfiguration bezogenen normalen und Notverfahren geschult werden.
  2. Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass

    1. jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe praktische Schulung im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung erhält. Diese Schulung muss Folgendes umfassen:
      1. das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden, und
      2. das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum.
  3. Bedienung von Türen und Ausstiegen:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen:

    1. dass jeder Flugbegleiter alle Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden) bedienen und tatsächlich öffnen kann. Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden, und
    2. dass die Bedienung aller übrigen Ausstiege, wie zum Beispiel Cockpitfenster, vorgeführt wird.
  4. Schulung für die Benutzung der Notrutschen:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

    1. jeder Flugbegleiter eine Notrutsche aus einer Höhe, die der Schwelle der Fluggastkabine entspricht, hinunterrutscht,
    2. die Notrutsche an einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät befestigt ist und
    3. der Flugbegleiter dann, wenn er die Qualifikation für ein Flugzeugmuster erlangt, bei dem sich die Höhe der Schwelle der Fluggastkabine erheblich von derjenigen aller Flugzeugmuster, auf denen er zuvor Dienst ausgeübt hat, unterscheidet, ein weiteres Mal eine Notrutsche hinunterrutscht.
  5. Evakuierungsverfahren und andere Notfälle:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

    1. die Evakuierungsschulung das Erkennen von geplanten oder ungeplanten Evakuierungen an Land oder im Wasser beinhaltet. Das Erkennen nicht benutzbarer Ausstiege und nicht einsatzfähiger Notausrüstung muss Bestandteil dieser Schulung sein, und
    2. jeder Flugbegleiter für die Bewältigung folgender Situationen geschult wird:
      1. Ausbruch eines Feuers während des Fluges, mit besonderem Schwerpunkt auf der Bestimmung des Brandherds,
      2. schwere Turbulenzen,
      3. plötzlicher Druckverlust, einschließlich des Anlegens der tragbaren Sauerstoffversorgung durch jeden Flugbegleiter und
      4. sonstige während des Fluges auftretende Notsituationen.
  6. Umgang mit einer größeren Menschenmenge:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung die praktischen Aspekte des Umgangs mit einer größeren Menschenmenge in verschiedenen Notsituationen, je nach Flugzeugmuster, behandelt.

  7. Ausfall eines Piloten:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als zwei Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.

  8. Sicherheitsausrüstung:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe Schulung und Vorführung hinsichtlich Unterbringung und Gebrauch der Sicherheitsausrüstung erhält, die Folgendes umfasst:

    1. Notrutschen und, sofern nicht selbsttragende Rutschen mitgeführt werden, die Handhabung zugehöriger Seile,
    2. Rettungsflöße und als Floß verwendbare Notrutschen, einschließlich der zugehörigen Ausrüstung,
    3. Schwimmwesten, Kleinkinderschwimmwesten und schwimmfähige Babytragen,
    4. Sauerstoffanlage mit herabfallenden Masken,
    5. Sauerstoff für Erste Hilfe,
    6. Feuerlöscher,
    7. Notaxt oder Brechstange,
    8. Notbeleuchtung einschließlich Taschenlampen,
    9. Sprecheinrichtungen einschließlich Megafonen,
    10. Überlebenspakete mit Inhalt,
    11. pyrotechnische Signalmittel, wobei auch Übungsgerät verwendet werden darf,
    12. Bordapotheken mit Inhalt und medizinische Notfallausrüstung und
    13. weitere Ausrüstungsgegenstände oder Systeme für die Kabinensicherheit, sofern zutreffend.
  9. Unterweisung der Fluggäste/Sicherheitsvorführungen:

    Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Schulung für die Vorbereitung der Fluggäste auf normale und Notsituationen gemäß den Bestimmungen von OPS 1.285 erfolgt.

  10. Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management - CRM): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
    1. jeder Flugbegleiter die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers mit den in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteilen in dem nach Spalte c vorgeschriebenen Umfang abschließt, bevor er die anschließende flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung und/oder die wiederkehrende CRM-Schulung absolviert.
    2. Nimmt ein Flugbegleiter an einem Umschulungslehrgang für ein anderes Flugzeugmuster teil, müssen die in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile in dem in Spalte d (flugzeugmusterspezifisches CRM) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.
    3. Die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM ist von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter durchzuführen.

.

Wiederkehrende Schulung  Anlage 1 zu OPS 1.1015
  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass wiederkehrende Schulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate Folgendes umfasst:
    1. Notverfahren, einschließlich Ausfall des Piloten,
    2. Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,
    3. Andeutung der Handgriffe zum Öffnen von Türen und Notausstiegen zur Evakuierung von Fluggästen durch jeden Flugbegleiter,
    4. Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und der tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE) durch jeden Flugbegleiter,
    5. Erste Hilfe und Inhalt der Bordapotheke(n),
    6. Unterbringung von Gegenständen in der Kabine,
    7. Luftsicherheitsverfahren,
    8. Besprechung von Störungen und Unfällen und
    9. effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management - CRM). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die CRM-Schulung folgenden Anforderungen genügt:
      1. Die in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile müssen innerhalb eines Dreijahreszyklus in dem nach Spalte e (jährliche wiederkehrende CRM-Schulung) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.
      2. Mit der Festlegung und Durchführung des betreffenden Lehrplans ist ein CRM-Ausbilder für Kabinenbesatzungsmitglieder zu betrauen.
      3. Wird die CRM-Schulung in Einzelmodulen durchgeführt, so wird sie von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter erteilt.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die wiederkehrende Schulung in Abständen von höchstens 3 Jahren auch Folgendes umfasst:
    1. Die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen durch jeden Flugbegleiter bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden). Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden.
    2. Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege,
    3. wirklichkeitsnahe praktische Schulung im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung.

      Diese Schulung muss Folgendes umfassen:

      1. das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden; und
      2. das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum durch jeden Flugbegleiter.
    4. Gebrauch von pyrotechnischen Signalmitteln, wobei auch Übungsgeräte verwendet werden dürfen, und
    5. Vorführung der Verwendung von Rettungsflößen oder als Floß verwendbaren Notrutschen.
    6. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als zwei Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.
  4. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbegleiter alle entsprechenden Bestimmungen von Anlage III der OPS 1 enthält.

.

Auffrischungsschulung  Anlage 1 zu OPS 1.1020

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird und für jeden Flugbegleiter mindestens Folgendes umfasst:

  1. Notverfahren einschließlich Ausfall des Piloten,
  2. Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,
  3. Die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden). Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden.
  4. Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege einschließlich der Cockpitfenster, und
  5. Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und der tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE).

.

Schulung  Anlage 2 zu OPS 1.1005/ 1.1010/ 1.1015
  1. Die CRM-Schulungslehrpläne sowie die CRM-Methodik und CRM-Terminologie müssen im Betriebshandbuch enthalten sein.
  2. In Tabelle 1 ist aufgeführt, welche CRM-Schulungsbestandteile in jeder Schulungsart enthalten sein müssen.

Tabelle 1 : CRM-Schulung (Crew Resource Management - effektives Arbeiten als Besatzung)

Schulungsbestandteile Einführender CRM-Lehrgang CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers Flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung jährlich wiederkehrende CRM-Schulung Lehrgang für leitende Flugbegleiter
(a) (b) (c) (d) (e) (f)
Allgemeine Grundsätze
Menschliche Faktoren in der Luftfahrt Allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen Ausführlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Überblick
Menschliche Leistungsfähigkeit und ihre Grenzen
Aus der Sicht des einzelnen Flugbegleiters
Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung Ausführlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich Überblick (Dreijahres- Zyklus) Nicht erforderlich
Stress und Stressverarbeitung
Ermüdung und Aufmerksamkeit
Durchsetzungsfähigkeit
Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung
Aus der Sicht der gesamten Flugzeugbesatzung
Fehlervermeidung und -feststellung Nicht erforderlich Ausführlich Flugzeugmusterspezifisch Überblick

(Dreijahres- Zyklus)

Vertiefung

(relevant für die Aufgaben leitender Flugbegleiter)

Gemeinsames Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung
Bewältigung der Arbeitsbelastung
Effiziente Kommunikation und Abstimmung zwischen allen Besatzungsmitgliedern einschließlich der Flugbesatzung und unerfahrener Flugbegleiter, kulturelle Unterschiede
Führungseigenschaften, Zusammenarbeit, Synergie, Entscheidungsfindung, Delegieren
Verantwortlichkeiten des Einzelnen und des Teams, Entscheidungsfindung und Handeln
Erkennen und Bewältigen menschlicher Faktoren bei Passagieren: Umgang mit einer größeren Menschenmenge, Stress bei Passagieren, Konfliktbewältigung, medizinische Faktoren
Besonderheiten des Flugzeugmusters (schmaler/breiter Rumpf, ein Deck/mehrere Decks), Zusammensetzung von Flug- und Kabinenbesatzung sowie Zahl der Passagiere Nicht erforderlich Ausführlich
Aus der Sicht des Luftfahrtunternehmers und der Organisation
Sicherheitskultur des Unternehmens, SOP, organisationsspezifische Faktoren, einsatzspezifische Faktoren Nicht erforderlich Ausführlich Flugzeugmusterspezifisch Überblick

Dreijahreszyklus)

Vertiefung

(relevant für die Aufgaben leitender Flugbegleiter)

Effiziente Kommunikation und Abstimmung mit anderem Betriebspersonal und Bodendiensten
Mitwirkung an der Meldung von sicherheitsrelevanten Störungen und Unfällen in der Kabine
Fallbasierte Untersuchungen (siehe Hinweis) Erforderlich Erforderlich
Hinweis: Wenn zu Spalte d keine flugzeugmusterspezifischen Fallbeispiele vorliegen, kann auf Fallbeispiele zurückgegriffen werde, die hinsichtlich Umfang und Aufgabenstellung des Flugbetriebs aussagekräftig sind

Abschnitt P
Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen

OPS 1.1040 Allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs, einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder zu anwendbaren Vorschriften steht und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder, soweit zutreffend, von dieser genehmigt ist.
  3. Sofern nichts anderes von der Luftfahrtbehörde genehmigt ist oder durch nationale Gesetze vorgeschrieben wird, ist das Betriebshandbuch vom Luftfahrtunternehmer in englischer Sprache zu erstellen. Zusätzlich darf der Luftfahrtunternehmer das Handbuch oder Teile davon in eine andere Sprache übersetzen und in dieser Sprache verwenden.
  4. Sollte es für den Luftfahrtunternehmer erforderlich werden, das Betriebshandbuch oder größere Teile/einzelne Bände davon neu zu erstellen, hat er dabei Buchstabe c zu erfüllen.
  5. Der Luftfahrtunternehmer darf ein Betriebshandbuch in getrennten Bänden herausgeben.
  6. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Betriebspersonal die Teile des Betriebshandbuchs, die die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben betreffen, leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Luftfahrtunternehmer den Besatzungsmitgliedern ein persönliches Exemplar der Teile a und B des Betriebshandbuchs oder Abschnitte davon zur Verfügung stellen, soweit diese für das Eigenstudium von Belang sind.
  7. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch ergänzt oder geändert wird, so dass die darin enthaltenen Anweisungen und Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal auf solche Änderungen und Ergänzungen, die für die jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, hingewiesen wird.
  8. Jeder Inhaber eines Exemplars des Betriebshandbuchs oder eines Teiles davon muss dieses mit den vom Luftfahrtunternehmer gelieferten Ergänzungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand halten.
  9. Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde geplante Ergänzungen oder Änderungen vor dem Inkrafttreten vorzulegen. Wenn die Ergänzungen oder Änderungen sich auf einen nach OPS 1 genehmigungspflichtigen Teil des Betriebshandbuchs beziehen, muss diese Genehmigung eingeholt werden, bevor die Ergänzungen oder Änderungen in Kraft treten. Wenn im Interesse der Sicherheit sofortige Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, dürfen sie unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, vorausgesetzt, dass die notwendigen Genehmigungen beantragt worden sind.
  10. Der Luftfahrtunternehmer hat alle von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten.
  11. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass aus genehmigten Unterlagen entnommene Anweisungen und Angaben und hierzu genehmigte Ergänzungen und Änderungen im Betriebshandbuch richtig und vollständig wiedergegeben werden und dass der Inhalt des Betriebshandbuchs den genehmigten Unterlagen nicht entgegensteht. Der Luftfahrtunternehmer darf restriktivere Angaben und Verfahren verwenden.
  12. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch in einer Form vorliegt, in der der Inhalt ohne Schwierigkeit verwendet werden kann. Für die Erstellung des Betriebshandbuchs sind die Grundlagen der menschlichen Faktoren zu berücksichtigen.
  13. Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, das Betriebshandbuch oder Teile davon in einer anderen als in gedruckter Form herauszugeben. Auch in solchen Fällen muss eine ausreichende Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
  14. Bei Verwendung einer Kurzform des Betriebshandbuchs bleiben die Bestimmungen in OPS 1.130 unberührt.

OPS 1.1045 Betriebshandbuch - Gliederung und Inhalt

(siehe Anlage 1 zu OPS 1.1045)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat:
  2. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuchs den Bestimmungen der Anlage 1 zu OPS 1.1045 entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuchs den behördlichen Anforderungen genügt.

OPS 1.1050 Flugzeug-Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual - AFM)

Der Luftfahrtunternehmer muss für jedes Flugzeug, das er betreibt, das gültige genehmigte Flughandbuch oder die gleichwertige Unterlage führen.

OPS 1.1055 Bordbuch (Journey Log)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug die folgenden Angaben in Form eines Bordbuchs festzuhalten:
    1. Eintragungszeichen des Flugzeugs,
    2. Datum,
    3. Namen der Besatzungsmitglieder,
    4. Zuweisung der Aufgaben an die Besatzungsmitglieder,
    5. Startflugplatz,
    6. Landeflugplatz,
    7. Abflugzeit (Abblockzeit),
    8. Ankunftszeit (Anblockzeit),
    9. Flugdauer,
    10. Art des Fluges,
    11. Störungen, ggf. Bemerkungen und
    12. Unterschrift des Kommandanten oder gleichwertige Kennzeichnung.
  2. Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, auf die Führung des Bordbuchs ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen verfügbar sind.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.

OPS 1.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan)

  1. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen folgende Punkte umfassen:
    1. Eintragungszeichen des Flugzeugs,
    2. Flugzeugmuster und Flugzeugbaureihe,
    3. Datum des Fluges,
    4. Flugnummer oder entsprechende Angabe,
    5. Namen der Flugbesatzungsmitglieder,
    6. Zuweisung der Aufgaben an die Flugbesatzungsmitglieder,
    7. Startflugplatz,
    8. Abflugzeit (tatsächliche Abblockzeit, Startzeit),
    9. Landeflugplatz (geplanter und tatsächlicher),
    10. Ankunftszeit (tatsächliche Landezeit und Anblockzeit),
    11. Betriebsart (StopS, Flug nach Sichtflugregeln, Überführungsflug usw.),
    12. Strecke und Streckenabschnitte mit Kontrollpunkten/Wegpunkten, Entfernungen, Zeiten und Kursen über Grund,
    13. geplante Reisegeschwindigkeit und Flugzeiten zwischen Kontrollpunkten/Wegpunkten; voraussichtliche und tatsächliche Überflugzeiten,
    14. Sicherheitshöhen und Nfindestflugflächen,
    15. geplante Flughöhen und Flugflächen,
    16. Kraftstoffberechnungen und Aufzeichnungen der Kraftstoffmengenüberprüfungen während des Fluges,
    17. Kraftstoffmenge, die sich zum Zeitpunkt des Anlassens der Triebwerke an Bord befindet,
    18. Bestimmungsausweichflugplätze und gegebenenfalls Startausweichflugplätze und Streckenausweichflugplätze, einschließlich der in den Nummern 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben,
    19. ursprüngliche ATS-Flugplanfreigabe und nachfolgende geänderte Freigaben,
    20. Berechnungen im Fall von Umplanungen während des Fluges und
    21. einschlägige Wetterinformationen.
  2. Angaben, die in anderen Unterlagen oder aus anderen annehmbaren Quellen schnell verfügbar sind oder für die Betriebsart ohne Belang sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.
  3. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und dessen Gebrauch im Betriebshandbuch beschrieben sind.
  4. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen im Flugdurchführungsplan unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.
weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion