umwelt-online: JAR-OPS 3 (4)
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(12) Abschnitt E -Allwetterflugbetrieb: muss nicht angewendet werden mit Ausnahme von JAR-OPS 3.465.
(13) Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstungen: Alternative Ausrüstungen, die den Sicherheitsstandard der Originalausrüstung erfüllen, können von der Behörde akzeptiert werden.
Flugbetrieb von a nach a (nur nach Sichtflugregeln am Tage) | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(g) |
(a) GenehmigungEin Luftfahrtunternehmer, der die Durchführung von Flugbetrieb in Übereinstimmung mit diesem Anhang beabsichtigt, muss die vorherige Genehmigung der Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat, einholen. In dieser Genehmigung muss angegeben sein:
(1) das Hubschraubermuster,(2) die Betriebsart.
(b) Erleichterungen bei folgenden Vorschriften:
(1) JAR-OPS 3.125 Mitzuführende Dokumente: müssen nicht mitgeführt werden (müssen jedoch für Prüfzweck am Hubschrauberflugplatz zur Verfügung stehen).(2) JAR-OPS 3.130: Mitzuführende Handbücher: je nach Notwendigkeit.
(3) JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter: je nach Notwendigkeit, jedoch ist die Mitführung von Kartenmaterial gefordert.
(4) JAR-OPS 3.225 Betriebsmindestbedingungen für den Hubschrauberflugplatz: Absätze (b) und (c) müssen nicht angewendet werden.
(5) JAR-OPS 3.255 Kraftstoff: Die Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden, wenn die in JAR-OPS 3.255(a) geforderte Kraftstoffberechnung sicherstellt, dass bei Beendigung des Fluges oder einer Reihe von Flügen der verbleibende Kraftstoff mindestens der Menge entspricht, die für 30 Minuten Flugzeit mit normaler Reisefluggeschwindigkeit ausreicht.
(6) JAR.OPS 3.290 Flugvorbereitung: Absatz (a) muss nicht angewendet werden.
(7) JAR-OPS 3.295 Auswahl von Hubschrauberflugplätzen: Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden.
(8) JAR-OPS 3.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges: Absatz (a) muss nicht angewendet werden.
(9) JAR-OPS 3.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges: nicht anwendbar.
(10) JAR-OPS 3.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle: nicht anwendbar.
(11) Abschnitt E - Allwetterflugbetrieb: nicht anwendbar mit Ausnahme von JAR-OPS 3.465.
(12) Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstungen: Alternative Ausrüstungen, die den Sicherheitsstandard der Originalausrüstung erfüllen, können von der Behörde akzeptiert werden.
(c) Verbot. Folgendes ist untersagt:
(1) JAR-OPS 3.065 Beförderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln.(2) JAR-OPS 3.070 Beförderung von Sportwaffen und Munition.
(3) JAR-OPS 3.080 Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr.
(4) JAR-OPS 3.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen.
(5) JAR-OPS 3.305 Betanken oder Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen.
Abschnitt C
Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Aufsicht über LuftfahrtunternehmenJAR-OPS 3.175 Allgemeine Vorschriften für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Anmerkung 1: In Anhang 1 zu diesem Paragraphen sind der Inhalt und die festgelegten Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) dargelegt.
Anmerkung 2: In Anhang 2 zu diesem Paragraphen sind die Anforderungen bezüglich Leitung und Organisation dargelegt.
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betreiben.(b) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt, muss es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebes zu prüfen.
(c) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt:
(1) darf nicht im Besitz eines von einer anderen Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, es sei denn, dies ist von den betroffenen Luftfahrtbehörden ausdrücklich genehmigt,(2) muss seine Hauptniederlassung und, falls vorhanden, den eingetragenen Sitz des Unternehmens in dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Staat haben,
(3) muss die unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu betreibenden Hubschrauber in dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Staat eingetragen haben,
(4) muss der Luftfahrtbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, einen sicheren Flugbetrieb durchzuführen.
(d) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (c)(3) darf der Luftfahrtunternehmer Hubschrauber betreiben, die in der Luftfahrzeugrolle einer anderen Luftfahrtbehörde eingetragen sind, wenn die Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, und die andere Luftfahrtbehörde dem zugestimmt haben.
(e) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde zwecks Feststellung der fortdauernden Einhaltung der Bestimmungen von JAR-OPS 3 Zutritt zu seinem Betrieb und seinen Hubschraubern gewähren und muss sicherstellen, dass im Hinblick auf die Instandhaltung Zutritt zu allen beauftragten Instandhaltungsbetrieben nach JAR-145 gewährt wird.
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