umwelt-online: JAR-OPS 3 (2)
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JAR-OPS 3.095 Reserviert
JAR-OPS 3.100 Zutritt zum Cockpit
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass außer einem für den Flug eingeteilten Flugbesatzungsmitglied keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird, es sei denn:(1) diese Person ist ein diensttuendes Besatzungsmitglied,(2) diese Person ist ein für die Zulassung, für die Erteilung von Lizenzen oder für Überprüfungen zuständiger Behördenvertreter und das Betreten des Cockpits ist für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben notwendig oder
(3) es ist nach dem Betriebshandbuch zulässig und die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebshandbuch.
(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass:
(1) im Interesse der Sicherheit der Zutritt zum Cockpit keine Ablenkung und/oder Störungen bei der Durchführung des Fluges verursacht,(2) alle im Cockpit beförderten Personen mit den betreffenden Sicherheitsverfahren vertraut gemacht werden.
(c) Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.
JAR-OPS 3.105 Unerlaubte Beförderung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand sich selbst oder Fracht an Bord eines Hubschraubers verbergen kann.
JAR-OPS 3.110 Tragbare elektronische Geräte
Der Luftfahrtunternehmer darf niemandem an Bord eines Hubschraubers gestatten, ein tragbares elektronisches Gerät, das die Funktion der Hubschraubersysteme und -ausrüstung beeinträchtigen kann, zu benutzen, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand ein solches Gerät an Bord eines Hubschraubers benutzt.
JAR-OPS 3.115 Alkohol und andere Rauschmittel
Der Luftfahrtunternehmer darf keiner Person gestatten, einen Hubschrauber zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Hubschraubers oder dessen Insassen gefährdet ist, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine solche Person den Hubschrauber nicht betritt oder sich dort aufhält.
JAR-OPS 3.120 Gefährdung der Sicherheit
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht oder unterlässt und damit:(1) einen Hubschrauber oder eine darin befindliche Person gefährdet,(2) eine von dem Hubschrauber ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht oder zulässt.
JAR-OPS 3.125 Mitzuführende Dokumente 3
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente oder Kopien von diesen auf jedem Flug mitgeführt werden:(1) Eintragungsschein,(2) Lufttüchtigkeitszeugnis,
(3) Lärmzeugnis (soweit erforderlich),
(4) Luftverkehrsbetreiberzeugnis,
(5) Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle,
(6) Haftpflichtversicherungsschein(e).
(b) Jedes Mitglied der Flugbesatzung hat, sofern möglich, auf jedem Flug eine gültige Lizenz mit der(n) entsprechenden Berechtigung(en) für den beabsichtigten Flug mitzuführen.
JAR-OPS 3.130 Mitzuführende Handbücher 4
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:(1) auf jedem Flug die die Aufgaben der Besatzung betreffenden gültigen Teile des Betriebshandbuches mitgeführt werden,(2) die für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Teile des Betriebshandbuches für die Besatzung an Bord des Hubschraubers leicht zugänglich sind,
(3) das gültige Flughandbuch im Hubschrauber mitgeführt wird, es sei denn, der Luftfahrtbehörde ist nachgewiesen worden, dass das nach den Bestimmungen von JAR-OPS 3.1045, Anhang 1, Teil B geforderte Betriebshandbuch die für den Hubschrauber zutreffenden Angaben enthält.
JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter 5
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den in den Bestimmungen von JAR-OPS 3.125 und JAR-OPS 3.130 vorgeschriebenen Dokumenten und Handbüchern auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter entsprechend der Betriebsart und dem Einsatzgebiet mitgeführt werden:(1) der Flugdurchführungsplan, der mindestens die nach JAR-OPS 3.1060 vorgeschriebenen Angaben enthält,(2) das technische Bordbuch, das mindestens die nach JAR-OPS 3.915(a) vorgeschriebenen Angaben enthält,
(3) Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan),
(4) die zutreffenden NOTAM/ATS-Beratungsunterlagen,
(5) die zutreffenden meteorologischen Informationen,
(6) die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage gemäß den Bestimmungen des Abschnitts J,
(7) Benachrichtigungen über besondere Kategorien von Fluggästen, wie etwa nicht zur Besatzung gehörendes Sicherheitspersonal, behinderte Personen, Fluggäste, denen die Einreise verwehrt wurde, zwangsweise abgeschobene Personen und in Gewahrsam befindliche Personen,
(8) Benachrichtigung über besondere Ladungen einschließlich gefährlicher Güter mit den nach JAR-OPS 3.1215(d) vorgeschriebenen schriftlichen Angaben für den Kommandanten,
(9) gültiges, nach JAR-OPS 3.290(b)(7) vorgeschriebenes Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben,
(10) alle weiteren Unterlagen, wie Frachtbrief und Fluggastverzeichnis, die von den Staaten gefordert werden können, die von dem Flug betroffen sind,
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