umwelt-online: JAR-OPS 3 (19)
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JAR-OPS 3.1055 Bordbuch (Journey Log)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug die folgenden Angaben in Form eines Bordbuches festzuhalten:(1) Eintragungszeichen des Hubschraubers,(2) Datum,
(3) Namen der Besatzungsmitglieder,
(4) Zuweisung der Aufgaben an die Besatzungsmitglieder,
(5) Startflugplatz,
(6) Landeflugplatz,
(7) Abflugzeit,
(8) Ankunftszeit,
(9) Flugdauer,
(10) Art des Fluges,
(11) Störungen, ggf. Bemerkungen,
(12) Unterschrift des Kommandanten oder gleichwertige Kennzeichnung.
(b) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, auf die Führung des Bordbuches ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen verfügbar sind.
JAR-OPS 3.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen folgende Punkte umfassen:(1) Eintragungszeichen des Hubschraubers,(2) Hubschraubermuster und Hubschrauberbaureihe,
(3) Datum des Fluges,
(4) Flugnummer oder entsprechende Angabe,
(5) Namen der Flugbesatzungsmitglieder,
(6) Zuweisung der Aufgaben an die Flugbesatzungsmitglieder,
(7) Startflugplatz,
(8) Abflugzeit,
(9) Landeflugplatz (geplanter und tatsächlicher),
(10) Ankunftszeit,
(11) Betriebsart (HEMS, Flug nach Sichtflugregeln usw.),
(12) Strecke und Streckenabschnitte mit Kontrollpunkten/Wegpunkten, Entfernungen, Zeiten und Kursen über Grund,
(13) geplante Reisegeschwindigkeit und Flugzeiten zwischen Kontrollpunkten/Wegpunkten. Voraussichtliche und tatsächliche Überflugzeiten,
(14) Sicherheitshöhen und Mindestflugflächen,
(15) geplante Flughöhen und Flugflächen,
(16) Kraftstoffberechnungen und Aufzeichnungen der Kraftstoffmengenüberprüfungen während des Fluges,
(17) Kraftstoffmenge, die sich zum Zeitpunkt des Anlassens der Triebwerke an Bord befindet,
(18) Bestimmungsausweichflugplätze und gegebenenfalls Startausweichflugplätze und Streckenausweichflugplätze, einschließlich der in den Nummern (12), (13), (14) und (15) geforderten Angaben,
(19) ursprüngliche ATS-Flugplanfreigabe und nachfolgende geänderte Freigaben,
(20) Berechnungen im Fall von Umplanungen während des Fluges,
(21) einschlägige Wetterinformationen.
(b) Angaben, die in anderen Unterlagen oder aus anderen annehmbaren Quellen schnell verfügbar sind oder für die Betriebsart ohne Belang sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und dessen Gebrauch im Betriebshandbuch beschrieben sind.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen im Flugdurchführungsplan unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.
JAR-OPS 3.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 beschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.
JAR-OPS 3.1070 Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers
Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Instandhaltungs-Organisationshandbuch gemäß JAR-OPS 3.905 zur Darstellung seiner Instandhaltungs-Organisation zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
JAR-OPS 3.1071 Technisches Bordbuch (Helicopter Technical Log)
Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Hubschrauber ein Technisches Bordbuch gemäß JAR-OPS 3.915 zu führen.
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Inhalt des Betriebshandbuches | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1045 19 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgenden Inhalt hat:
A. Allgemeines/Grundsätzliches
0. Verwalten des Betriebshandbuches
0.1 Einführung
(a) Eine Erklärung, dass das Handbuch den zutreffenden Vorschriften sowie den Bestimmungen und Bedingungen des jeweiligen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses entspricht,(b) eine Erklärung, dass das Handbuch betriebliche Anweisungen enthält, die von dem betroffenen Personal einzuhalten sind,
(c) eine Aufzählung und kurze Darstellung der verschiedenen Teile, deren Inhalt, Geltungsbereiche und Benutzung,
(d) Erklärungen und Definitionen von Begriffen, die für die Benutzung des Handbuches benötigt werden.
0.2 Ergänzungs- und Änderungssystem
(a) Eine Erklärung, wer für die Herausgabe und die Einarbeitung von Ergänzungen und Änderungen verantwortlich ist,(b) eine Liste der Ergänzungen und Änderungen mit Datum der Einarbeitung und des Inkrafttretens,
(c) eine Erklärung, dass handschriftliche Ergänzungen und Änderungen unzulässig sind, außer in den Fällen, in denen im Interesse der Sicherheit eine sofortige Ergänzung oder Änderung erforderlich ist,
(d) eine Beschreibung des Systems, nach dem die Seiten gekennzeichnet und mit dem Datum des Inkrafttretens versehen werden,
(e) eine Liste der gültigen Seiten,
(f) Kennzeichnung der Änderungen auf Textseiten und, soweit möglich, auf Karten und Abbildungen,
(g) vorläufige Änderungen,
(h) eine Beschreibung des Systems zur Verteilung der Handbücher, Ergänzungen und Änderungen.
1. Organisation und Zuständigkeiten
1.1 Organisationsstruktur
(Stand: 29.08.2018)
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