umwelt-online: JAR-OPS 3 (22)

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JAR-OPS 3.1220 Schulungsprogramme

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß den Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme für das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(b) Luftfahrtunternehmer ohne Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(1) Personal, das im allgemeinen Frachtumschlag tätig ist, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern eine entsprechende Schulung erhalten hat. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung erwerben,

(2) das nachfolgend genannte Personal:

(i) Besatzungsmitglieder,

(ii) Personal zur Fluggastabfertigung,

(iii) vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt,

eine entsprechende Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 2 .der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfasst und in ausreichendem Maße erfolgen muss, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben.

Tabelle 1

Schulungsbereiche 1 2
Allgemeines x x
Beschränkung bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr x x
Markierung und Kennzeichnung x x
Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen x
Notfallmaßnahmen   x
Anmerkung: In den mit einem "x" gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.

(c) Luftfahrtunternehmer mit einer Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(1) Personal, das für die Annahme von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine Schulung erhalten hat und ausreichend für diese Aufgabe qualifiziert ist. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit das Personal in der Lage ist, Entscheidungen über die Annahme oder die Zurückweisung von gefährlichen Gütern, die als Luftfracht befördert werden sollen, zu treffen.

(2) Personal, das für die Abfertigung am Boden, Lagerung und Verladung von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 2 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben.

(3) Personal, das im allgemeinen Frachtumschlag tätig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 3 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben.

(4) Mitglieder der Flugbesatzung eine Schulung erhalten haben, die mindestens die in Spalte 4 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Diese Schulung muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse darüber erwerben, welchen Transportbedingungen diese Güter an Bord eines Hubschraubers unterliegen.

(5) das nachfolgend genannte Personal:

(i) Personal zur Fluggastabfertigung,

(ii) vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt,

(iii) Besatzungsmitglieder, die nicht zur Flugbesatzung gehören,

eine Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 5 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Die Schulung hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste bzw. der Mitnahme an Bord eines Hubschraubers erwerben.

Tabelle 2

Schulungsbereiche 1 2 3 4 5
Allgemeines x x x x x
Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr x x x x x
Klassifizierung und Verzeichnis von gefährlichen Gütern x x   x  
Allgemeine Verpackungsbestimmungen und -anweisungen (Packnoten) x

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(Stand: 29.08.2018)

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