umwelt-online: JAR-OPS 3 (7)

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JAR-OPS 3.465 Betriebsmindestbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) 12
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.465)

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass:
(1) VFR-Flüge nach den Sichtflugregeln und den Tabellenangaben des Anhangs 1 zu JAR-OPS 3.465 durchgeführt werden,

(2) vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (3) Hubschrauber im Luftraum der Klasse G bei einer Flugsicht von nicht weniger als 1500 m am Tag und nicht weniger als 5 km bei Nacht betrieben werden. Die Flugsicht darf am Tag kurzzeitig auf 800 m reduziert sein, wenn Erdsicht besteht und der Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, bei der in ausreichendem Maße die Möglichkeit besteht, rechtzeitig den übrigen Verkehr und Hindernisse zu erkennen, um Zusammenstöße zu vermeiden. Flüge über Wasser in niedriger Höhe ohne Sichtkontakt zum Land dürfen nur dann nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, wenn die Hauptwolkenuntergrenze höher als 600 ft am Tag und höher als 1200 ft bei Nacht ist,

(3) im Luftraum der Klasse G VFR-Flüge zwischen Hubschrauberlandedecks, bei denen der Streckenabschnitt über Wasser weniger als 10 NM beträgt, in Übereinstimmung mit Anhang 2 zu JAR-OPS 3.465 durchgeführt werden,

(4) Flüge nach Sonder - Sichtflugregeln nicht begonnen werden, wenn die Sicht weniger als 3 km beträgt, und nicht fortgeführt werden, wenn die Sicht weniger als 1,5 km beträgt.
   

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Betriebsmindestbedingungen für Hubschrauberflugplätze  Anhang 1
zu JAR-OPS 3.430


(a) Startmindestbedingungen
(1) Allgemeines
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat Startmindestbedingungen als Mindestsichten oder Mindestpistensichtweiten unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren eines jeden anzufliegenden Hubschrauberflugplatzes und der Eigenschaften des Hubschraubers festzulegen. Wo eine besondere Notwendigkeit besteht, während des Abfluges und/oder im Falle einer Notlandung Hindernisse zu erkennen und ihnen auszuweichen, müssen zusätzliche Bedingungen (z.B. die Hauptwolkenuntergrenze) festgelegt werden.

(ii) Der Kommandant darf einen Start ohne einen geeigneten Startausweichflugplatz nur beginnen, wenn die Wetterbedingungen am Startflugplatz den dort geltenden Landemindestbedingungen entsprechen oder besser als diese sind.

(iii) Wird keine Pistensichtweite gemeldet und ist die gemeldete meteorologische Sicht geringer als die für den Start erforderliche Sicht, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Startfläche (FATO)/der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

 (iv) Liegt keine gemeldete meteorologische Sicht oder Pistensichtweite vor, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Startfläche (FATO)/der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.

(2) Sichtmerkmale

(i) Die Startminima müssen so gewählt werden, dass eine ausreichende Führung des Hubschraubers gewährleistet wird, um ihn sowohl im Falle eines Startabbruchs unter ungünstigsten Bedingungen als auch bei Fortsetzung des Starts nach Ausfall des kritischen Triebwerks steuern zu können.

(ii) Für den Nachtflugbetrieb muss zur Beleuchtung der Endanflug- und Startfläche (FATO) sowie für jegliche Hindernisse eine bodenseitige Befeuerung vorhanden sein, sofern die Luftfahrtbehörde nichts anderem zugestimmt hat.

(3) Geforderte Pistensichtweite/Sicht

(i) Für Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 1 hat der Luftfahrtunternehmer als Mindestbedingungen für den Start die Pistensichtweite/Sicht in Übereinstimmung mit der nachstehenden Tabelle festzulegen:

Tabelle 1 - Pistensichtweite/Sicht für den Start

Flugplätze an Land (On-shore Heliports) mit IFR-Abflugverfahren Pistensichtweite/Sicht
keine Bodenanlagen (nur bei Tage) 250 m oder Startabbruchstrecke, je nachdem
welche der beiden Strecken größer ist
keine Bodenanlagen (nur bei Tage) 800 m
Unbeleuchtete/nicht markierte Piste/FATO 200 m
Rand-/FATO-Befeuerung und Mittelinienmarkierung 200 m
Rand-/FATO-Befeuerung und Mittelinienmarkierung und RVR-Informationen 150 m
Flugplätze ohne IFR-Abflugverfahren 800 m

(ii) Bei Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 2 hat der Luftfahrtunternehmer 800 m Pistensichtweite/Sicht als Mindestbedingungen für den Start einzuhalten und während des Startverfahrens oder bis zum Erreichen der Leistungen der Flugleistungsklasse 1 sicherzustellen, dass keine Wolken berührt werden.

(iii) Bei Flugbetrieb der Flugleistungsklasse 3 hat der Luftfahrtunternehmer Mindestbedingungen für den Start von 600 ft Hauptwolkenuntergrenze und 800 m Pistensichtweite/Sicht einzuhalten.

(iv) Die nachfolgende Tabelle 6 für die Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite ist nicht für die Berechnung der Mindestbedingungen für den Start anzuwenden.

(b) Nicht-Präzisionsanflug

(1) System-Minima
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass System-Minima für Nicht-Präzisionsanflugverfahren, die auf der Benutzung von ILS ohne Gleitweg (nur LLZ), VOR, NDB, SRa und VDF beruhen, nicht die in der nachstehenden Tabelle 2 aufgeführten Werte für die Sinkflugmindesthöhe (MDH) unterschreiten.

Tabelle 2- System-Minima in Abhängigkeit von den verwendeten Nicht-Präzisionsanflughilfen

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(Stand: 29.08.2018)

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