umwelt-online: JAR-OPS 3 (6)

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JAR-OPS 3.350 Betriebsstoffmengen

Der- Kommandant darf einen Flug nur- antreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass mindestens die geplanten Kraftstoff- und Ölmengen mitgeführt werden, um den Flug unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen sicher- durchführen zu können.

JAR-OPS 3.355 Bedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass das Wetter am Hubschrauberflugplatz und der Zustand der zu benutzenden Endanflug- und Startflächen (FATO) nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen.

JAR-OPS 3.360 Anwendung von Wettermindestbedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor- Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass die Pistensichtweite oder die Sicht in Startrichtung des Hubschraubers und die Hauptwolkenuntergrenze den anzuwendenden Mindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

JAR-OPS 3.365 Mindestflughöhen

Der- Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf außer- bei Start und Landung die festgelegten Mindestflughöhen nicht unterschreiten.

JAR-OPS 3.370 Simulation von außergewöhnlichen Zuständen im Fluge

Der Luftfahrtunternehmer- hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass außergewöhnliche Zustände im Fluge oder Notsituationen, die die teilweise oder vollständige Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht auf Flügen des gewerblichen Luftverkehrs simuliert werden. Das gleiche gilt für die Simulation von Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) mit künstlichen Mitteln.

JAR-OPS 3.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges 11
(siehe Anhang1 zu JAR-OPS 3.375)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass Überprüfungen der Kraftstoffmengen und ein Kraftstoffmanagement während des Fluges durchgeführt werden.

(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die jeweilige Restmenge des ausfliegbaren Kraftstoffes während des gesamten Fluges nicht geringer- ist als die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um den Flug zu einem Hubschrauberflugplatz fortsetzen zu können, auf dem eine sichere Landung durchgeführt werden kann. Dabei muss die Endreservekraftstoffmenge (final reserve) noch zur Verfügung stehen.

(c) Der Kommandant muss einen Notfall erklären, wenn die tatsächlich ausfliegbare Kraftstoffmenge geringer ist als die Endreserve.

JAR-OPS 3.380 Reserviert

JAR-OPS 3.385 Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für- die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr als 10.000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei Kabinendruckhöhen von mehr als 13.000 ft ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen.

JAR-OPS 3.390 Reserviert

JAR-QPS 3.395 Bodenannäherung

Wird eine gefährliche Annäherung an den Boden durch ein Flugbesatzungsmitglied festgestellt oder durch die Bodenannäherungswarnanlage gemeldet, hat der- Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot für sofortige Abhilfe zu sorgen, um sichere Flugbedingungen herzustellen.

JAR-OPS 3.400 Anflug- und Landebedingungen

Der Kommandant hat sich vor- Beginn des Landeanfluges zu vergewissern, dass das Wetter am Hubschrauberflugplatz und der Zustand der- zu benutzenden Endanflug- und Startflächen (FATO) nach den vorliegenden Informationen unter- Berücksichtigung der- Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer- sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen.

JAR-OPS 3.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges

(a) Der- Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf ungeachtet der- gemeldeten Pistensichtweite (RVR)/Sicht einen Instrumentenanflug beginnen, jedoch den Anflug nicht über- das Voreinflugzeichen oder eine gleichwertige Position fortsetzen, wenn die gemeldete Pistensichtweite/Sicht geringer- ist als die anzuwendenden Mindestwerte.

(b) Wird die Pistensichtweite nicht gemeldet, dürfen die gemeldeten Sichten in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-OPS 3.430, Absatz (h), in Werte für- die Pistensichtweite umgerechnet werden.

(c) Nimmt die gemeldete Pistensichtweite/Sicht nach Passieren des Voreinflugzeichens oder einer gleichwertigen Position gemäß Absatz (a) unter- den anzuwendenden Mindestwert ab, darf der- Anflug bis zu der Entscheidungshöhe über MSL (DA) oder- über der- Schwelle (DH) oder der- Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA) oder über der Schwelle (MDH) fortgesetzt werden.

(d) Ist kein Voreinflugzeichen oder- keine gleichwertige Position vorhanden, hat der Kommandant oder der mit der- Durchführung des Fluges betraute Pilot im Endanflug vor Unterschreiten einer Höhe von 1000 ft über dem Hubschrauberflugplatz über die Fortsetzung oder- über- den Abbruch des Anfluges zu entscheiden.

(e) Der Anflug darf unterhalb der Entscheidungshöhe (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe (MDA/ H) fortgesetzt und die Landung darf durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Sichtmerkmale in dieser- Höhe feststellbar sind und danach erkennbar bleiben

JAR-OPS 3.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Durchführung von Präzisionsanflügen Betriebsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der- Hubschrauber in Landekonfiguration und Landefluglage die Schwelle in einer sicheren Höhe überfliegt.

JAR-OPS 3.415 Bordbuch

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Eintragungen in das Bordbuch erfolgen.

JAR-OPS 3.420 Meldung besonderer Ereignisse

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(Stand: 29.03.2021)

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