umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(8)

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Theoretische Kenntnisse - ATPL, CPL und IR Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470

(Siehe JAR-FCL 1.470)

1. Ein Bewerber muss die theoretische Ausbildung im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrganges in einem genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) in Übereinstimmung mit den nachfolgend aufgeführten Lehrplanfächern und Themenrubriken (in Anlehnung an die Lernziele der theoretischen Ausbildung) erhalten haben:

Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
010 00 00 00 Luftrecht und Flugverkehrskontrollverfahren x x x x x x
010 01 00 00 Internationales Recht: Abkommen, Vereinbarungen und Organisationen
010 02 00 00 Lufttüchtigkeit
010 03 00 00 Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen für Luftfahrzeuge
010 04 00 00 Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
010 05 00 00 Luftverkehrsregeln
010 06 00 00 Navigationsverfahren für die Luftfahrt - Betrieb von Luftfahrzeugen
010 07 00 00 Flugverkehrsdienste und Flugverkehrsmanagement
010 08 00 00 Flugberatungsdienst
010 09 00 00 Flugplätze/Hubschrauberlandeplätze
010 10 00 00 Verkehrserleichterungen
010 11 00 00 Such- und Rettungsdienst
010 12 00 00 Luftsicherheit
010 13 00 00 Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen in der Luftfahrt


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
021 00 00 00 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse - Zelle und Systeme, Elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung x x x x x x
021 01 00 00 Systemauslegung, Belastungen, Spannungszustände, Wartung/Instandhaltung
021 02 00 00 Zelle
021 03 00 00 Hydraulische Systeme
021 04 00 00 Fahrwerk - Räder, Reifen, Bremsen
021 05 00 00 Steuerung
021 06 00 00 Druckluftsysteme - Druckkabine und Klimaanlage
021 07 00 00 Eisverhütungs- und Enteisungssysteme
021 08 00 00 Kraftstoffsysteme
021 09 00 00 Elektrische Systeme
021 10 00 00 Kolbentriebwerke
021 11 00 00 Turbinentriebwerke
021 12 00 00 Sicherungs- und Warnanlagen
021 13 00 00 Sauerstoffsysteme
021 14 00 00 Hubschrauber: sonstige Systeme
021 15 00 00 Hubschrauber: Rotorköpfe
021 16 00 00 Hubschrauber: Antriebssysteme
021 17 00 00 Hubschrauber: Rotorblätter


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
022 00 00 00 Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse - Instrumentierung x x x x x x
022 01 00 00 Sensoren und Instrumente
022 02 00 00 Messung von Luftparametern
022 03 00 00 Magnetismus - Direktanzeigender Kompass und Magnetfeldsonde
022 04 00 00 Kreiselinstrumente
022 05 00 00 Trägheitsnavigations- und Bezugssysteme
022 06 00 00 Flugzeug: Automatische Flugregelungsanlagen
022 07 00 00 Hubschrauber: Automatische Flugregelungsanlagen
022 08 00 00 Trimmeinrichtungen - Gierdämpfungsanlage - Absicherung der Flugbetriebsgrenzen
022 09 00 00 Automatischer Schub - Automatische Schubsteuerung
022 10 00 00 Kommunikationsanlagen
022 11 00 00 Flugmanagementsysteme (FMS)
022 12 00 00 Warnsysteme, Annäherungswarnsysteme
022 13 00 00 Integrierte Instrumente - Elektronische Anzeigen
022 14 00 00 Instandhaltung, Systeme für die Überwachung und Aufzeichnung
022 15 00 00 Digitale Schaltkreise und Computer


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
030 00 00 00 Flugleistung und Flugplanung x x x x x
031 00 00 00 Masse und Schwerpunktlage - Flugzeuge/Hubschrauber x x x x x
031 01 00 00 Sinn und Zweck von Masse und Schwerpunktberechnungen
031 02 00 00 Beladung
031 03 00 00 Grundlagen zur Berechnung der Schwerpunktlage
031 04 00 00 Angaben zu Masse und Schwerpunktlage von Luftfahrzeugen
031 05 00 00 Bestimmung der Schwerpunktlage
031 06 00 00 Umgang mit Luftfracht


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
032 00 00 00 Flugleistung - Flugzeuge x x
032 01 00 00 Allgemeines
032 02 00 00 Flugleistungsklasse B - Einmotorige Flugzeuge
032 03 00 00 Flugleistungsklasse B - Mehrmotorige Flugzeuge
032 04 00 00 Flugleistungsklasse a - Nur Flugzeuge, die nach CS 25 als Muster zugelassen sind


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
033 00 00 00 Flugplanung und Überwachung des Flugverlaufes x x x x x x
033 01 00 00 Flugplanung für Flüge nach Sichtflugregeln
033 02 00 00 Flugplanung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
033 03 00 00 Planung des Kraftstoffbedarfes
033 04 00 00 Flugvorbereitung
033 05 00 00 ATS-Flugplan
033 06 00 00 Überwachung des Flugverlaufes und Änderung des Flugdurchführungsplanes Während des Fluges


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
040 00 00 00 Menschliches Leistungsvermögen x x x x x x
040 01 00 00 Menschliche Faktoren: Grundkonzepte
040 02 00 00 Grundlagen der Luftfahrtphysiologie und Gesunderhaltung
040 03 00 00 Grundlagen der Luftfahrtpsychologie


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
050 00 00 00 Meteorologie x x x x x x
050 01 00 00 Die Atmosphäre
050 02 00 00 Wind
050 03 00 00 Thermodynamik
050 04 00 00 Wolken und Nebel
050 05 00 00 Niederschlag
050 06 00 00 Luftmassen und Fronten
050 07 00 00 Drucksysteme
050 08 00 00 Klimatologie
050 09 00 00 Gefahren für den Flugbetrieb
050 10 00 00 Wetterinformationen


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
060 00 00 00 Navigation x x x x x x
061 00 00 00 Allgemeine Navigation x x x x x x
061 01 00 00 Grundlagen der Navigation
061 02 00 00 Magnetismus und Kompassanlagen
061 03 00 00 Luftfahrtkarten
061 04 00 00 Koppelnavigation (DR)
061 05 00 00 Navigation während des Fluges


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
062 00 00 00 Funknavigation x x x x x x
062 01 00 00 Grundlagen der Ausbreitung von Funkwellen
062 02 00 00 Funknavigationsanlagen
062 03 00 00 Radar
062 04 00 00 Absichtlich Freigelassen
062 05 00 00 Flächennavigationssysteme, RNAV/FMS
062 06 00 00 Satellitengestützte Navigationssysteme


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
070 00 00 00 Betriebliche Verfahren x x x x x
071 01 00 00 Allgemeine Bestimmungen
071 02 00 00 Besondere Betriebsverfahren und Gefahren (Allgemeine Betrachtungen)
071 03 00 00 Notverfahren für den Hubschrauberbetrieb


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
080 00 00 00 Aerodynamik x x x x x
081 00 00 00 Aerodynamik - Flugzeug x x
081 01 00 00 Unterschall-Aerodynamik
081 02 00 00 Hochgeschwindigkeits-Aerodynamik
081 03 00 00 Absichtlich Freigelassen
081 04 00 00 Stabilität
081 05 00 00 Steuerbarkeit
081 06 00 00 Betriebsgrenzen
081 07 00 00 Propeller
081 08 00 00 Flugmechanik


Flugzeug Hubschrauber IR
ATPL CPL ATPL/IR ATPL CPL
090 00 00 00 Sprechfunkverkehr x x x x x x
091 00 00 00 VFR-Sprechfunkverkehr
091 01 00 00 Begriffsbestimmungen
091 02 00 00 Allgemeine Betriebsverfahren
091 03 00 00 Begriffe aus dem bereich Wetterinformationen (VFR)
091 04 00 00 Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
091 05 00 00 Not- und Dringlichkeitsverfahren
091 06 00 00 Allgemeines Prinzip der Ausbreitung von Ultrakurzwellen und Festlegung von Frequenzbereichen
092 00 00 00 IFR-Sprechfunkverkehr x x x
092 01 00 00 Begriffsbestimmungen
092 02 00 00 Allgemeine Betriebsverfahren
092 03 00 00 Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
092 04 00 00 Not- und Dringlichkeitsverfahren
092 05 00 00 Begriffe aus dem Bereich Wetterinformationen (IFR)
092 06 00 00 Allgemeines Prinzip der Ausbreitung von Ultrakurzwellen und Festlegung von Frequenzbereichen
092 07 00 00 Morse-Code

Abschnitt K
Lizenz für Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(Multi-Crew Pilot Licence (MPL(A)))

JAR-FCL 1.500 Mindestalter

Der Bewerber für eine MPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.505 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine MPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Für die Ausübung der Rechte einer MPL(A) ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 vorgeschrieben.

JAR-FCL 1.510 Voraussetzungen und Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.155)
(Siehe JAR-FCL 1.210)
(Siehe JAR-FCL 1.275)

(a)Voraussetzungen und Rechte

(1) Der Bewerber für eine MPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.500, 1.505, 1.515 und 1.530 nachgewiesen hat, hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer MPL(A)-Lizenz erfüllt.

(2) Diese Lizenz beinhaltet die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster, eine Instrumentenflugberechtigung(A), die auf Flugzeuge beschränkt ist, für deren Betrieb ein Kopilot erforderlich ist, sowie die Rechte um als Kopilot auf einem Flugzeug tätig zu sein, für dessen Betrieb ein Kopilot erforderlich ist.

(b)Erweiterung der Rechte für Inhaber einer MPL(A)

Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften sowie der Erfüllung der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen, ist der Inhaber einer MPL(A) berechtigt:

(1) sämtliche Rechte des Inhabers einer PPL(A) auszuüben, vorausgesetzt, dass die in Abschnitt C aufgeführten Anforderungen für die PPL(A) erfüllt sind;

(2) die Rechte einer CPL(A) auszuüben, vorausgesetzt, dass die unter JAR-FCL 1.155(e) aufgeführten Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) erfüllt sind;

(3) die Rechte einer IR(A) im Flugbetrieb mit einem Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten auszuüben. Voraussetzung ist, dass der Lizenzinhaber MPL(A) die Fähigkeit, als verantwortlicher Pilot im Flugbetrieb, der ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt wird, als alleiniger Pilot tätig zu sein, durch den Abschluss einer nach dem Ermessen der zuständigen Stelle festgelegten besonderen Ausbildung und die Erfüllung der Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.210 nachgewiesen hat. Erleichterungen für die Ausbildung können von der zuständigen Stelle anhand der Empfehlung eines Ausbildungsbetriebes gewährt werden.

JAR-FCL 1.515 Flugerfahrung

(Siehe JAR-FCL 1.120)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Der Bewerber für eine MPL(A) muss im Rahmen eines genehmigten Ausbildungslehrganges mindestens 240 Stunden als steuernder und nicht steuernder Pilot im Flugzeug und in synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt haben.

(b) Die Ausbildungserfahrung im Flugzeug muss alle Anforderungen an die Flugerfahrung gemäß JAR-FCL 1.220 und 1.125(b) beinhalten, einschließlich Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen, Fliegen bei Nacht, Fliegen ausschließlich nach Instrumenten sowie das entsprechende Verhalten als Luftfahrer (Airmanship).

(c) Die Ausbildung mit einem Lehrberechtigten bei Triebwerksausfällen und asymmetrischen Flugzuständen ist entweder im Flugzeug oder in einem Flugsimulator während der entsprechenden Ausbildungsphase durchzuführen.

(d) Zusätzlich zu der Forderung unter Absatz (b), muss der Bewerber in einem mehrmotorigen Flugzeug mit Turbinenantrieb mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten oder in einem STD die entsprechende Erfahrung erworben haben, um die in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 Absatz 17 festgelegte fortgeschrittene Kompetenzstufe zu erreichen.

(e) Die geforderte Flugerfahrung muss vor dem Ablegen der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.530 vollständig abgeschlossen und nachgewiesen werden.

JAR-FCL 1.520 Theoretische Kenntnisse

(Siehe JAR-FCL 1.155)

(a)Lehrgang

Der Bewerber für eine MPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen.

(b)Prüfung

Der Bewerber für eine MPL(A) muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachgewiesen haben, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Dies muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen von JAR-FCL 1 Abschnitt J und den Anforderungen für den Lehrgang für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten erfolgen.

JAR-FCL 1.525 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Der Bewerber für eine MPL(A) muss einen genehmigten Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der die unter JAR-FCL 1.515 aufgeführten Anforderungen an die Flugausbildungserfahrung abdeckt.

(b) Der Bewerber muss in allen Kompetenzeinheiten gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 eine Flugausbildung erhalten haben, die die geforderten Leistungsstufen für die Erteilung einer MPL(A) erfüllt.

JAR-FCL 1.530 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Der Bewerber für eine MPL(A) muss alle in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 aufgeführten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot kompetent nachgewiesen haben, mit dem Ziel, entsprechend den Rechten einer MPL(A)-Lizenz, als Kopilot eines mehrmotorigen Flugzeuges mit Turbinenantrieb mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Sicht- und Instrumeritenflugregeln tätig werden zu können. Der Bewerber hat die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 auf dem Flugzeugmuster abzulegen, das in der Phase 4 (Fortgeschrittenenstufe) verwendet wurde.

(b) Fortschritte beim Erwerb der unter (a) -genannten praktischen Fähigkeiten sind fortlaufend durch den Ausbildungsbetrieb und den/die Lehrberechtigten zu bewerten und schriftlich festzuhalten.

JAR-FCL 1.535 Überwachung der Einführung - MPL-Advisory Board

(a) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(b) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

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Durchgehende Ausbildung für MPL(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525

(Siehe JAR-FCL 1.520)
(Siehe JAR-FCL 1.525)
(Siehe JAR-FCL 1.535)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.535)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1

(a) Ziel der durchgehenden Ausbildung für MPL(A) ist neben dem Erwerb der Lizenz für MPL(A) die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, um als Kopilot ein Verkehrsflugzeug mit Turbinenantrieb und einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Sicht- und Instrumentenflugregeln zu führen.

(b) Die Kompetenz als Pilot, über die der Inhaber einer MPL(A)-Lizenz verfügen sollte, ist in Abschnitt K der JAR-FCL 1 festgelegt. Es wird erwartet, dass der Inhaber einer MPL(A)-Lizenz in der Lage ist, den Umschulungslehrgang eines Luftfahrtunternehmers gemäß EU-OPS 1 Abschnitt N erfolgreich und innerhalb des normalerweise dafür vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen. Das entspricht den Anforderungen, die auch an Absolventen einer durchgehenden Ausbildung für ATPL(A), die den Lehrgang für Musterberechtigungen (MPA) abgeschlossen haben, gestellt werden.

(c) Die durchgehende Ausbildung für MPL(A) soll auf der Grundlage der bestehenden durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) schrittweise eingeführt werden, insbesondere der Übergang von der Flugausbildung im Flugzeug zur Flugausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten.

(d) Mit der Weiterentwicklung des Ausbildungslehrplanes und den erreichten Kompetenzen wird schrittweise der Anteil der Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten erhöht und der Anteil der Flugausbildung im Flugzeug entsprechend verringert. Der Übergang zwischen verschiedenen Versionen eines genehmigten Lehrplans hat erst dann zu erfolgen, wenn die zuständige Stelle ausreichend Erfahrungen gesammelt und die Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse aus den Umschulungslehrgängen der Luftfahrtunternehmer, berücksichtigt und ausgewertet hat.

2 Die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrganges ist nur einem Ausbildungsbetrieb (FTO) zu erteilen, der einem Luftfahrtunternehmer gemäß EU-OPS 1 angehört oder der mit einem solchen Luftfahrtunternehmer eine besondere genehmigte Vereinbarung hat. Die Lizenz ist auf diesen bestimmten Luftfahrtunternehmer zu beschränken bis die Umschulung des Luftfahrtunternehmers gemäß EU-OPS 1 Abschnitt N abgeschlossen wurde.

3 Bewerber, die eine durchgehende MPL(A)-Ausbildung absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters eines FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von dem FTO erstellt wurde, abschließen. Die Ausbildung muss kompetenzbasiert erfolgen und ist im Rahmen einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen.

4 Bewerber für eine MPL(A)-Lizenz werden ohne Berücksichtigung von Vorkenntnissen ausschließlich als Anfänger ohne Vorkenntnisse zur Ausbildung zugelassen. Ein Bewerber, der den MPL(A)-Ausbildungslehrgang nicht besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung vollständig abzuschließen, kann bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, die theoretische und praktische Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung abzulegen.

5 Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen für die MPL(A)-Ausbildung genehmigten FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die in der anderen FTO noch zu absolvieren sind.

6 Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, hat die FTO sicherzustellen, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt, um dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen.

7 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt;

(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug;

(c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) für den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten

und

(d) die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung.

8 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 10 dieses Anhanges und dem Nachweis der praktischen Fähigkeiten gemäß Absatz 18 und 19 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Voraussetzungen für den Erwerb einer MPL(A) erfüllt und eine Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) sowie eine Instrumentenflugberechtigung für Flugzeuge, deren Betrieb einen Kopiloten erfordert, erworben.

Theoretische Kenntnisse

9 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer ATPL(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können.

Die Verteilung der 750 Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer unterliegt der Genehmigung der zuständigen Stelle.

Die theoretische Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung hat in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) zu erfolgen.

Theoretische Prüfung

10 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL 1 und einem Lehrgang für den Erwerb einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit zwei Piloten, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.

Flugausbildung

11 Die Flugausbildung muss insgesamt 240 Stunden umfassen und aus den folgenden vier Ausbildungsphasen bestehen:

(a) Phase 1 - Fliegerische Grundausbildung

Anfänger-Grundlagenausbildung in einem Flugzeug, das für den Flugbetrieb mit einem Piloten zugelassen ist

(b) Phase 2 - Aufbaustufe

Vertrautmachen mit den Anforderungen im Flugbetrieb mit mehren Besatzungsmitgliedern und Ausbildung im Instrumentenflug

(c) Phase 3 - Mittelstufe

Ausbildung im Flugbetrieb mit mehreren Besatzungsmitgliedern auf einem mehrmotorigen Hochleistungsflugzeug mit Turbinenantrieb

(d) Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe

Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung (MPA) unter Einschluss betrieblicher Arbeitsbedingungen in einem Luftfahrtunternehmen

Die Anforderungen an die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sind in die jeweiligen Phasen aufzunehmen. Die praktische Ausbildung für die Musterberechtigung (MPA) muss die jeweiligen Anforderungen von Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 beinhalten.

12 Jede Ausbildungsphase des Lehrplanes für die Flugausbildung muss aus einer Unterweisung in die grundlegenden theoretischen Kenntnisse und aus praktischen Ausbildungsteilen bestehen. Die theoretische Ausbildung für die MPL(A) muss vollständig in die praktische Ausbildung eingebunden sein.

13 Während der Ausbildung sind sowohl der Ausbildungsplan zu überprüfen als auch die Flugschüler auf der Grundlage des Lehrplanes fortlaufend zu beurteilen. Die Überprüfung des Lehrplanes und die Beurteilung der Flugschüler müssen den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen. Die Beurteilung des Flugschülers muss sicherstellen, dass:

(a) die Kenntnisse und Fähigkeiten und die zugehörige Beurteilung sich auf die Aufgaben eines Kopiloten auf einem Flugzeug mit zwei Piloten (MPA) beziehen und

(b) die Flugschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten Schritt für Schritt und in zufrieden stellender Weise erwerben.

14 Die Ausbildung muss mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten um die erforderlichen Fähigkeiten als Pilot sicherzustellen. Diese Starts und Landungen sind unter Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug durchzuführen, für das die Musterberechtigung erworben wird.

Beurteilung

15 Der Bewerber für die praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.530 muss gemäß JAR-FCL 1.515 (d) und (e) alle im folgenden Absatz 16 aufgeführten Kompetenzeinheiten zufrieden stellend nachgewiesen haben, um erfolgreich die Fortgeschrittenenstufe (Phase 4) abzuschließen und als Kopilot auf einem Flugzeug mit Turbinenantrieb mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Sicht- und Instrumentenflugregeln tätig zu sein. Aus der Beurteilung muss hervorgehen, dass der Bewerber zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über das Flugzeug oder die Situation behalten hat, so dass der erfolgreiche Ausgang eines Verfahrens oder einer Flugübung sichergestellt war. Der Bewerber muss fortlaufend seine Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Einstellungen nachweisen, die für den sicheren Betrieb eines entsprechenden Flugzeugmusters nach den festgelegten Flugleistungskriterien erforderlich sind. Die Kompetenzkriterien für das Beurteilungsverfahren bedürfen der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes.

Kompetenzeinheiten in der Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.515(d)

16 Die folgenden Kompetenzeinheiten muss der Bewerber in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.515(d) erfolgreich bestehen:

Flugausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten

17 Mindestanforderungen für synthetische Flugübungsgeräte (STD):

(a) Phase 1 - Fliegerische Grundausbildung

Rechnergestützte Ausbildung (Electronic Learning) und von der zuständigen Stelle genehmigte Geräte für Teilausbildung, die folgende Eigenschaften aufweisen:

und

(b) Phase 2 - Aufbaustufe

Ein FNPT II MCC, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb darstellt.

(c) Phase 3 - Mittelstufe

Ein STD, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb darstellt, für dessen Betrieb ein Kopilot erforderlich ist, einem Mindestqualifizierungsstand der Stufe B entspricht und zusätzlich Folgendes umfasst:

(d) Phase 4 - Fortgeschrittenenstufe

Ein Flugsimulator, der vollständig der Stufe D oder C entspricht mit einem verbesserten Sichtdarstellungssystem, einschließlich der Simulation der Flugverkehrsregelung durch Flugverkehrskontrollstellen.

Praktische Fähigkeiten

18 Der Fortschritt beim Erwerb der Fähigkeiten gemäß JAR-FCL 1.530(a) ist fortlaufend durch die FTO und die Lehrberechtigten zu beurteilen.

19 Der Bewerber muss die praktischen Fähigkeiten nachgewiesen haben, die erforderlich sind, um alle in Absatz 16 aufgeführten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einer Weise durchzuführen, die es ihm erlaubt, als Kopilot auf Flugzeugen mit Turbinenantrieb mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Sicht- und Instrumentenflugregeln gemäß Anhang 1 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 tätig zu sein.



Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug)
(JAR-FCL 1 deutsch)

Vom 17. November 2008
(BAnz. Nr. 13a vom 27.01.2009 S. 1)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt nachstehend die auf der englischen Version JAR-FCL 1 Amendment 7 basierenden Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) (JAR-FCL 1 deutsch) in der Fassung vom 17. November 2008 bekannt.

_______
1) Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Verweisungen auf andere JAR-Bestimmungen beziehen sich stets auf die entsprechenden Bestimmungen der JAR deutsch.

Zu den Akzeptierten Nachweisverfahren

ENDE

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