umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(7)

zurück

.

  Inhalte der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündlichen theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A)) Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

(Siehe JAR-FCL 1.330 und 1.345)

Abschnitt 1
Theoretische Kenntnisse (mündlich)
a Luftrecht
b Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
c Flugleistung und Flugplanung
d Menschliches Leistungsvermögen
e Meteorologie
f Navigation
g Betriebliche Verfahren
h Aerodynamik
i Verwaltungsangelegenheiten für die Ausbildung

Ausgewählte Hauptübunaen aus den Abschnitten 2 und 3:

Abschnitt 2
Besprechung vor dem Flug
a Visuelle Präsentationstechniken
b Technische Richtigkeit
c Verständlichkeit der Erklärung
d Klarheit der Sprache
e Lehrmethode
f Einsatz von Modellen und Hilfsmitteln
g Einbeziehung des Flugschülers
Abschnitt 3
Flug
a Vorbereitung einer Flugvorführung
b Übereinstimmung von Sprache und Flugvorführung
c Fehlerkorrektur
d Handhabung des Flugzeuges
e Lehrmethode
f Allgemeines Verhalten als Luftfahrer/Sicherheit
g Positionsbestimmung, Luftraumberücksichtigung
Abschnitt 4
Weitere Übungen
a  
b  
c  
d  
e  
f  
g  
Abschnitt 5
Übungen für mehrmotorige Flugzeuge
a 1 Maßnahmen nach einem Triebwerkausfall kurz nach dem Start
b 1 Anflug und Durchstarten mit einem Triebwerk
c 1 Anflug und Landen mit einem Triebwerk
d  
e  
f  
g  
1) Diese Übungen sind bei der praktischen Prüfung zum Erwerb der Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten durchzuführen.
Abschnitt 6
Übungen für Instrumentenflug
a  
b  
c  
d  
e  
f  
g  
Abschnitt 7
Besprechung nach dem Flug
a Visuelle Präsentätionstechniken
b Technische Richtigkeit
c Verständlichkeit der Erklärung
d Klarheit der Sprache
e Lehrmethode
f Einsatz von Modellen und Hilfsmitteln
g Einbeziehung des Flugschülers

.

Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A))   Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340

(Siehe JAR-FCL 1.340)

Ziel des Lehrganges

1 Der FI(A)-Lehrgang hat zum Ziel, Inhabern von Lizenzen die notwendigen Fähigkeiten für den Erwerb einer FI(A)-Berechtigung zu vermitteln. Somit dient der Lehrgang dazu:

  1. die technischen Kenntnisse des Lehrgangsteilnehmers aufzufrischen und auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. den Lehrgangsteilnehmer in der Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts auszubilden;
  3. sicherzustellen, dass die fliegerischen Fähigkeiten des Lehrgangsteilnehmers einem ausreichend hohen Standard entsprechen; und
  4. dem Bewerber die Kenntnisse für die Durchführung der Grundausbildung zu vermitteln um diese bei der Ausbildung von Privatpiloten anwenden zu können.

2 Bis auf den Abschnitt zu Lehrtätigkeit und Lernverhalten entsprechen alle im Lehrplan für theoretische und praktische Ausbildung enthaltenen Sachgebiete denen im Lehrplan für den Erwerb einer PPL(A) und sollten dem Lehrgangsteilnehmer bereits bekannt sein.

3 Im Rahmen des FI(A)-Lehrganges sind die Rolle des Individuums im Hinblick auf menschliche Faktoren bei der Verbindung zwischen Mensch und Maschine und das Effektive Arbeiten als Besatzung (CRM) schwerpunktmäßig zu behandeln. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Reife und das Urteilsvermögen des Lehrgangsteilnehmers zu richten, dazu gehört auch die Fähigkeit, Erwachsene, ihre Verhaltensweisen und unterschiedlichen Lernfähigkeiten zu verstehen.

4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.11.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion