umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(5)

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  Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge, ATPL(A) und MPL(A) Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

1 Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 sowie Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Wenn von einem Bewertungsgremium (Joint Evaluation Board (JOEB)) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle, kann die bisherige Flugerfahrung auf ähnlichen Flugzeugmustern auf den Lehrplan angerechnet werden. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, sind von der zuständigen Stelle festzulegen.

2 Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Wenn von einem Bewertungsgremium (JOEE3) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle, können Prüfungsteile angerechnet werden, die bei anderen Mustern oder Baureihen üblich sind, wenn der Pilot auf diesen anderen Mustern bereits Erfahrung hat. Diese Anrechnung gilt nicht während einer praktischen Prüfung für den Erwerb der ATPL(A) und MPL. Mit Genehmigung der zuständigen Stelle können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungen, die die Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operations) beinhalten, entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige anerkannte Übungsgeräte zu verwenden.

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(a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II / CAT III) erteilt.

(d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für ATPL(A) oder MPL.

4 Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

Durchführung der Prüfung/Überprüfung - Allgemeines

5 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise, die während der Prüfung/Überprüfung zu beachten sind.

6 Sollte der Bewerber, die Prüfung/Überprüfung) aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Übungen/Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird eine Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann eine Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.

8 Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Überprüfung verwendete Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.

Besondere Bestimmungen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen für Flugzeuge mit zwei Piloten und die praktische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A)/MPL(A)

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(Stand: 29.08.2018)

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