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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Luftfahrt

FlugfunkV - Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Vom 20. August 2008
(BGBl. I Nr.38 vom 29.08.2008 S. 1742; 31.03.2009 S. 746 09; 07.02.2012 S. 183 12; 07.08.2013 S. 3154 13; 29.10.2015 S. 1894 15; 11.03.2019 S. 330 19)
Gl.-Nr.: 96-1-49



Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Allgemeines 09 19

(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes

  1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
  2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
  3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;
  4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden;
  5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen;
  6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;
  7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;
  8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse 12 15 19

(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:

  1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),
  2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
  3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
  4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
  5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache
    (AZF E).

(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des von Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2014 (ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 25) geändert worden ist berechtigt

  1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
  2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
  3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
  4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
  5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben.

(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst der Bundeswehr gilt Folgendes:

  1. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.
  2. Sofern ein solches Zeugnis zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt, darf der Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.

(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011

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